810a
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
vom 04.06.2024 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 2 Absatz 4, 3 Absatz 2, 4 Absätze 1 und 3, 5 sowie 7 Absätze 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 18. März 20241,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes
beschliesst:
1 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 1 Zuständigkeiten
Zuständig für den Erlass der Ausbildungsverpflichtung und für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der praktischen Ausbildung zum Pflegefachmann und zur Pflegefachfrau an höheren Fachschulen (HF) und an Fachhochschulen (FH) (Pflegefachpersonen) sind
die Dienststelle Gesundheit und Sport bei Spitälern und
die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bei Pflegeheimen und bei Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen.
Die in Absatz 1 genannten Dienststellen fordern gemeinsam die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 20222 für die Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung ein.
Art. 2 Betroffene Betriebe
Folgende Betriebe sind zur Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH verpflichtet:
Spitäler mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Spitalliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943,
Pflegeheime mit Standort im Kanton Luzern auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss Artikel 39 Absatz 1e und 3 KVG4,
Spitex-Organisationen, die im Kanton Luzern zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
Tages- und Nachtstrukturen unterliegen der Ausbildungsverpflichtung, sofern sie Teil eines Pflegeheimes oder einer Spitex-Organisation sind und Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
Art. 3 Bedarfsplanung
Die gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Dienststellen ermitteln gemeinsam den Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH im Kanton Luzern.
Sie stützen sich dabei auf statistische Daten und Prognosen, insbesondere des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums Obsan.
Art. 4 Ausbildungsverpflichtung für Spitäler
Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt unter Berücksichtigung des gemäss § 3 ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung in der Leistungsvereinbarung gemäss § 5a des Spitalgesetzes vom 11. September 20065 fest und ermittelt jährlich die erbrachte Ausbildungsleistung.
Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr.
Art. 5 Ausbildungsverpflichtung für Pflegeheime und Spitex-Organisationen
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft legt unter Berücksichtigung des gemäss § 3 ermittelten Bedarfs an Ausbildungsplätzen jährlich für jeden Betrieb die für das laufende Jahr zu erbringende Ausbildungsleistung fest. Die Bemessung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen und die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung richtet sich nach den §§ 5e und 5g der Verordnung zum Betreuungs- und Pflegegesetz (BPV) vom 30. November 20106.
Die Ausbildungsverpflichtung für neue Betriebe entsteht ab dem der Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahr.
Die Dienststelle Gesundheit und Sport meldet der Dienststelle Soziales und Gesellschaft die von ihr zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 36 KVG7 zugelassenen Spitex-Organisationen.
Die Gemeinden melden der Dienststelle Soziales und Gesellschaft auf Anfrage die Spitex-Organisationen, denen sie im Vorjahr erstmals eine Bewilligung nach § 39 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. September 20058 erteilt haben, und die Spitex-Organisationen, für deren Pflegeleistungen sie im Vorjahr Restfinanzierungsbeiträge nach Artikel 25a Absatz 5 KVG9 geleistet haben.
Art. 6 Erbringung der Ausbildungsleistung
Die Betriebe können die Ausbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder Ausbildungsverbünde mit anderen Betrieben im Sinn von § 2 Absatz 1 bilden. Ausbildungsverbünde von Pflegeheimen und Spitex-Organisationen mit Spitälern sind nur bei spezialisierten Angeboten und mit Bewilligung der Dienststelle Soziales und Gesellschaft zulässig.
Eine vollständige Übertragung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen an einen anderen Betrieb ist nicht zulässig.
Art. 7 Abgeltung der Ausbildungsleistungen
Die gemäss § 1 Absatz 1 zuständige Dienststelle gewährt den Betrieben für die von ihnen erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH einen Beitrag von 300 Franken pro Person und Ausbildungs- oder Praktikumswoche.
Ausbildungsleistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen FH werden nur für Praktikumswochen während des dreijährigen Studiums an der Fachhochschule abgegolten.
Die Betriebe melden der zuständigen Dienststelle mindestens einmal pro Jahr die Daten, die für die Bemessung der zu erbringenden und für die Ermittlung der erbrachten Ausbildungsleistung erforderlich sind.
Die Abgeltung der Ausbildungsleistung der Betriebe erfolgt in der Regel jährlich.
Art. 8 Ausgleichszahlung
Betriebe, die ihre Ausbildungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, leisten eine Ausgleichszahlung von 300 Franken pro nicht erbrachter Ausbildungs- oder Praktikumswoche und Person.
Die gemäss § 2 Absatz 1 zuständige Dienststelle fordert die Ausgleichszahlung bei den Betrieben in ihrem Vollzugsbereich ein und verteilt jährlich die Erträge an jene Betriebe in ihrem Vollzugsbereich, die ihre Ausbildungsverpflichtung im vergangenen Jahr übererfüllt haben.
Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung. Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen.
2 Beiträge an höhere Fachschulen
Art. 9
Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung beurteilt Beitragsgesuche der höheren Fachschulen in Pflege und entscheidet über deren Gewährung.
Sie fordert die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege10 für die Beiträge an höhere Fachschulen ein und ist die Ansprechstelle für das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege11.
3 Ausbildungsbeiträge
Art. 10 Höhe des Beitrags
Der Ausbildungsbeitrag an Personen in Ausbildung in Pflege HF oder im Studium in Pflege FH beträgt
ab vollendetem 25. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres: 750 Franken pro Monat,
ab vollendetem 30. Altersjahr: 1500 Franken pro Monat.
Art. 11 Gesuch
Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Dienststelle Gesundheit und Sport bis spätestens drei Monate nach Beginn der Ausbildung zusammen mit den geforderten Angaben und Unterlagen einzureichen.
Personen, die dem Datenaustausch mit der Bildungsinstitution nicht zustimmen, müssen monatlich einen Ausbildungsnachweis einreichen.
Art. 12 Beitragsgewährung und -auszahlung
Bei verspätet eingereichten Gesuchen werden die Beiträge erst ab dem Monat der Gesuchseinreichung ausgerichtet.
Der Ausbildungsbeitrag wird monatlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.
Art. 13 Bundesbeiträge
Die Dienststelle Gesundheit und Sport fordert die Bundesbeiträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege12 für die Ausbildungsbeiträge ein.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14 Beiträge der Gemeinden
Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden an den Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH und der Ausbildungsbeiträge ist der 1. Januar.
Die Dienststelle Gesundheit und Sport stellt den Gemeinden den von ihnen gemäss § 12 des Gesetzes zu tragenden Aufwand jährlich in Rechnung.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2024-027