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Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Nr. 811 Reglement über Prüfungen und Promotion an der Schule für Pflegeassistenz am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

vom 5. Dezember 2000* (Stand 1. März 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 19811, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

I. Prüfungen und Promotion

Art. 1 Ausbildungsabschnitte und Bewertung

Die theoretische und die praktische Ausbildung sind in je vier Abschnitte unterteilt.

Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Leistungen werden entweder mit dem Prädikat «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht» bewertet.

Art. 2 Praktikumsberichte

Die Praktikumsbetreuerin oder der Praktikumsbetreuer verfasst am Ende jedes Ausbildungsabschnitts einen Praktikumsbericht zuhanden der Schulleitung.

In den Praktikumsberichten werden die praktischen Leistungen und die persönliche Eignung beurteilt. Die Kriterien werden von der Schulleitung festgelegt.

Die Praktikumsbetreuerin oder der Praktikumsbetreuer bespricht den Inhalt des beabsichtigten Praktikumsberichts vorgängig mit den einzelnen Lernenden.

* G 2000 395

SRL Nr. 800

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Art. 3 Theoretische Zwischenprüfungen

In den theoretischen Zwischenprüfungen werden die Kenntnisse in dem bis zu diesem Zeitpunkt gelehrten Ausbildungsstoff geprüft.

Art. 4 Promotion zum nächsten Ausbildungsabschnitt

Die theoretischen Zwischenprüfungen gelten als bestanden, wenn die Kenntnisse in jedem einzelnen Fach oder jeder von der Schulleitung bestimmten Fächergruppe mit dem Prädikat «Ziel erreicht» bewertet wurden.

Die Bewertung wird durch die Schulleitung vorgenommen.

Ein Ausbildungsabschnitt gilt als bestanden, wenn sowohl die theoretischen Kenntnisse als auch die praktischen Leistungen genügend sind.

Art. 5 Wiederholung von Zwischenprüfungen und Praktikumsabschnitten

Die theoretischen Zwischenprüfungen am Ende des zweiten und dritten sowie während des vierten Ausbildungsabschnitts können einmal wiederholt werden. Der Termin wird von der Schulleitung festgelegt.

Werden die praktischen Leistungen des zweiten, dritten oder vierten Ausbildungsabschnitts laut Praktikumsbericht mit «Ziel nicht erreicht» bewertet, muss der nicht bestandene Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. Die Ausbildung verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Wird die Nachprüfung nicht bestanden oder sind die Leistungen im Praktikumsbericht erneut als ungenügend bewertet, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

Während der ganzen Ausbildung ist nur eine Wiederholung einer Zwischenprüfung und nur eine Praktikumsverlängerung möglich.

Ist die Bewertung der theoretischen Kenntnisse oder der Leistungen im Praktikum am Ende der Probezeit nicht genügend, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Eine Wiederholung der Prüfung oder Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich.

II. Abschlussprüfung

Art. 6 Zulassungsbedingungen

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

  1. die Zwischenprüfungen und die Praktika bestanden hat,

  2. nicht mehr als 20 Arbeitstage im Vollzeitpensum oder 30 Arbeitstage im Teilzeitpensum und nicht mehr als fünf Schultage versäumt hat; bei mehr Absenzen muss die Ausbildung angemessen verlängert werden.

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Cited in

Art. 7 Inhalt

Die Abschlussprüfung umfasst

  1. die Beurteilung des Abschlusspraktikums (3 Monate),

  2. die theoretische Prüfung (mündlich oder schriftlich) und

  3. die praktische Prüfung.

Art. 8 Bewertung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder einzelne Prüfungsteil mit «Ziel erreicht» bewertet wurde.

Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Leistungen an der Prüfung werden von der Schulleitung bewertet, die Leistungen im Abschlusspraktikum von der Praktikumsbetreuerin oder vom Praktikumsbetreuer.

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält einen Ausbildungsnachweis, eine Brosche und einen vom SRK registrierten Ausweis.

Art. 9 Wiederholung

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten:

  1. einmalige Wiederholung eines einzigen nicht bestandenen Prüfungsteils ohne Verlängerung der Ausbildungszeit,

  2. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach einer zusätzlichen Ausbildungszeit von drei Monaten,

  3. einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Abschlusspraktikums.

Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Abschlussprüfung definitiv nicht bestanden.

III. Schlussbestimmungen

Art. 102 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung 3 sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).

SRL Nr. 430

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Art. 11 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

Luzern, 5. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler