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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
vom 23.02.2010 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 20081 und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19952,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1 Gesundheits- und Sozialdepartement
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Merkblätter zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor dem Passivrauchen.
Art. 2 Luzerner Polizei
Die Luzerner Polizei vollzieht die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere
nimmt sie Meldungen von anderen Behörden und Privaten über den Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen entgegen und trifft die erforderlichen Massnahmen,
erteilt sie Auskünfte über die Umsetzung des Schutzes vor dem Passivrauchen,
entscheidet sie über Gesuche um die Bewilligung, Restaurationsbetriebe als Raucherlokale zu führen,
erhebt sie bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.
2 Raucherräume und Raucherlokale
Art. 3 Gesuchsunterlagen Raucherlokale
Dem Gesuch um Bewilligung eines Restaurationsbetriebes als Raucherlokal sind die Pläne mit einer Beschreibung der Räume sowie Angaben über die Fläche und die Belüftung beizufügen.
Die Luzerner Polizei kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 4 Belüftung in Raucherräumen und Raucherlokalen
Für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie von Raucherlokalen ist § 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbeverordnung) vom 30. Januar 19983 sinngemäss anwendbar.
Die übrigen Raucherräume sind mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet, wenn die Frischluftmenge pro Person und Stunde 30–40 m³ beträgt.
3 Schlussbestimmungen
Art. 5
Die Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2010 39