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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

vom 05.11.2002 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 41 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,

auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Behörden

Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der bundesrätlichen Verordnungen dazu sind zuständig:

  1. das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,

  2. die Gemeinden.

Art. 2 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist unter Vorbehalt von § 3 zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und entscheidet in erster Instanz.

Art. 3 Gemeinde

Der Gemeinde obliegt

  1. die Meldung sämtlicher Baugesuche für Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe an das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit,

  2. die Führung eines Ortsregisters über die Betriebe und Betriebsteile, die den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen.

Art. 4 Rechtsmittel

Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722 angefochten werden.

Besondere Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 21. November 19973 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2002 498