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Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen in der Krankenpflegeversicherung
vom 22.07.1965 (Stand 01.12.1990)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
in Anwendung von Art. 22bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911/13. März 19641,
nach Anhören von Vertretern der Ärztegesellschaft und der Krankenkassen,
auf das Gutachten des Sanitätsrates und den Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Rahmentarif
Die Taxen des kantonalen Rahmentarifs für ärztliche Leistungen nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG2 entsprechen jeweils den Taxen des zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern und dem Kantonalverband Luzerner Krankenkassen vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarifs.
Art. 2 Mindestansätze
Als Mindestansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Abzug von 5 Prozent.
Art. 3 Höchstansätze
Als Höchstansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Zuschlag von 15 Prozent.
Art. 4 Teuerungsanpassung
Die zwischen der Ärztegesellschaft und dem Kantonalverband der Krankenkassen für den Vertragstarif vereinbarte Teuerungsanpassungsregelung findet auf den Rahmentarif Anwendung.
Art. 5 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten über die Anwendung des Rahmentarifs entscheidet, sofern eine gütliche Schlichtung nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG3 bestellte kantonale Schiedsgericht.
Art. 6 Inkrafttreten
Durch diesen Rahmentarif wird derjenige vom 30. September 19634 aufgehoben. Der Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1965 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
V XVI 1101