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Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums
vom 13.11.2018 (Stand 20.11.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 20181,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Wahl und Abberufung
Der Regierungsrat wählt für das Sozialversicherungszentrum, die Ausgleichskasse Luzern und die IV-Stelle Luzern gesamthaft einen Verwaltungsrat und aus dessen Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat einzelne Mitglieder oder den ganzen Verwaltungsrat vorzeitig abberufen.
Art. 2 Ende der Amtsdauer
Die Amtsdauer endet mit deren Ablauf, mit dem Rücktritt, der Abberufung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder mit dem Tod eines Mitgliedes des Verwaltungsrates.
Art. 3 Entschädigung
Die jährliche pauschale Grundentschädigung beträgt
für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsrates 15 000 Franken und für den Präsidenten oder die Präsidentin eines Ausschusses 5000 Franken,
für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates 7500 Franken und 3500 Franken für den Einsitz in einem Ausschuss.
Den Mitgliedern des Verwaltungsrates werden zusätzlich ausgerichtet (inkl. Vorarbeiten und Nachbearbeitung):
ein Sitzungsgeld von 850 Franken für die ganztägigen Sitzungen des Verwaltungsrates sowie seiner Ausschüsse und Kommissionen; bei halbtägigen Sitzungen beträgt das Sitzungsgeld 500 Franken,
eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde für Einzelaufträge.
Für den Spesenersatz sind die Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20022 sinngemäss anwendbar.
Ist ein Mitglied des Regierungsrates Präsident oder Präsidentin oder gewöhnliches Mitglied des Verwaltungsrates, steht ihm das Sitzungsgeld zu. Die jährliche Grundentschädigung wird an den Kanton bezahlt. Die Spesen werden gemäss Absatz 3 abgerechnet.
K 2018 3653 | G 2018-067