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Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds
vom 05.11.2002 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 1, 2, 3 Absatz 4, 12 Absatz 2 und 14 Absätze 3 und 5 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 18. Januar 20001,
auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung
Art. 1 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums ist die kantonale Amtsstelle im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 19822.
Neben der Erfüllung der ihm durch das Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit zuständig für
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die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit zwischen den privaten Stellenvermittlungen und den regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
die Lösungssuche bei Massenentlassungen nach Artikel 335g OR3,
die Koordination der Tätigkeiten der tripartiten Kommission.
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die tripartite Kommission periodisch über die Tätigkeiten in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, insbesondere über das Angebot an vorübergehender Beschäftigung.
Art. 2 Arbeitsvermittlungsregionen
Der Kanton ist in drei Arbeitsvermittlungsregionen eingeteilt:
Arbeitsvermittlungsregion I: bestehend aus den Gemeinden Adligenswil, Aesch, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschenbach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Horw, Inwil, Kriens, Luzern, Meggen, Meierskappel, Rain, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Udligenswil, Vitznau, Weggis
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Arbeitsvermittlungsregion II: bestehend aus den Gemeinden Altishofen, Beromünster, Büron, Dagmersellen, Egolzwil, Eich, Ettiswil, Geuensee, Hildisrieden, Knutwil, Mauensee, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Schenkon, Schlierbach, Schötz, Sempach, Sursee, Triengen, Wauwil, Wikon
Arbeitsvermittlungsregion III: bestehend aus den Gemeinden Alberswil, Altbüron, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Fischbach, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hergiswil, Luthern, Malters, Menznau, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Schwarzenberg, Ufhusen, Werthenstein, Willisau, Wolhusen, Zell
Art. 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums angegliedert.
Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit folgende Entscheide gemäss Artikel 85b AVIG:
a. Sie stellen die Versicherten in der Anspruchsberechtigung ein,
1. wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen (Art. 30 Abs. 1c AVIG),
2. wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der Arbeitsmarktbehörden nicht befolgen oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden sind, ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder diesen abbrechen (Art. 30 Abs. 1d AVIG); davon ausgenommen ist die Einstellung bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit.
b. Sie können Versicherte zum Besuch von Kursen zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung anhalten (Art. 59 ff. AVIG).
c. Sie entscheiden über Gesuche
1. für den Besuch eines Kurses (Art. 60 Abs. 3 AVIG),
2. für den Besuch eines Kurses von Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 59d AVIG), nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,
3. um Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse (Art. 65-66c AVIG),
4. um Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter (Art. 68-70 AVIG),
5. um vorübergehende Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester (Art. 64a AVIG).
d. Sie treffen Anordnungen zur Erleichterung der Beratung und Kontrolle (Art. 25 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 19834 [AVIV]).
e. Sie sind zuständig für die monatliche Erhebung der Kontrolldaten gemäss Artikel 23 Absatz 1 AVIV und die Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung.
Art. 4 …
Art. 5 Tripartite Kommission
Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren und bezeichnet das Sekretariat.
2 Arbeitslosenhilfsfonds
Art. 6 Arbeitgeberbeitrag
Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag beträgt 0,05 Promille der jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist.
Art. 6a Überweisung der Beiträge
Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegangenen Beiträge jeweils bis spätestens am 30. Juni.
Art. 6b Entschädigung
Die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern für die Beitragserhebung besteht aus einer Grundpauschale von 500 Franken sowie einem variablen Anteil von 0,005 Promille der bei der jeweiligen Kasse abzurechnenden jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die regionale Arbeitsvermittlung vom 2. Juli 19965 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung des Bundes6 am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2002 548