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Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke

vom 27.09.1996 (Stand 01.07.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 25 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19951,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Der mit Beschluss vom 12. April 19512 errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.

Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.

Art. 2 Zweck

Die Erträgnisse des Fonds dienen der Unterstützung bedürftiger Lungen- und Aidskranker im Kanton Luzern.

Zudem können Beiträge an Institutionen für Lungen- und Aidskranke sowie für präventive Massnahmen entrichtet werden.

Kranke, für die ein Gemeinwesen aufkommen muss, können den Fonds nicht beanspruchen.

Art. 3 Finanzierung

Der Fonds wird gespiesen durch

  1. das von der Luzerner Kantonalbank am 24. Oktober 1950 gestiftete Kapital von 250 000 Franken,

  2. allfällige weitere öffentliche oder private Zuwendungen.

Art. 4 Verwendung des Kapitals

Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustimmung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.

Art. 5 Gesuche

Beitragsgesuche sind an das Gesundheits- und Sozialdepartement zu richten. Dieses holt die Stellungnahme des Kantonsarztes ein und entscheidet über Höhe und Dauer der Beiträge.

Art. 6 Verwaltung des Fonds

Die Dienststelle Finanzen3 verwaltet den Fonds. Sie zahlt die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Beiträge aus.

Art. 7 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über ausserordentliche Beihilfen in Krankheitsfällen vom 9. Dezember 19634,

  2. Reglement über den Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke vom 12. April 19515,

Art. 8 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 1996 223