893d
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes
vom 27.11.2009 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes vom 14. September 20091,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Beratungsstelle
Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 20072 ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
Art. 2 Akteneinsicht
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes3 bearbeitet.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2009 453