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Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

vom 30.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19831,

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Inhalt

Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Sinn von § 1 Absatz 2c des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 19832.

Art. 2 Massnahmen

Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, sofern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130 000 Franken betragen.

Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal

  1. 40 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung,

  2. 30 000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung.

Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden.

Art. 3 Anforderungen

Die betrieblichen, baulichen, persönlichen und finanziellen Anforderungen, wie sie gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 19983 zur Leistung von Bundesbeiträgen an einzelbetriebliche Massnahmen gelten, müssen sinngemäss auch zur Gewährung von Baukostenbeiträgen erfüllt sein.

Art. 4 Beteiligung der Gemeinden

Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen.

Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.

Art. 5 Gesuch

Gesuche um Ausrichtung von Baukostenbeiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind bei der Gemeinde einzureichen.

Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 4 zu und leitet das Gesuch der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern zum Entscheid weiter.

Art. 6 Entscheid

Über die Ausrichtung von Baukostenbeiträgen entscheidet der Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern.

Art. 7 Rechtsmittel

Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724 angefochten werden.

Art. 8 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Verordnung II zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 7. November 19835 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2007 432