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Verordnung über Härtefallmassnahmen für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 29.03.2022 (Stand 01.08.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, Artikel 11 der Covid-19 Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 20202, Artikel 10 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 20223 und § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 20014,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
…
Diese Verordnung regelt die weitere Bewirtschaftung der für Luzerner Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für die Jahre 2020, 2021 und 2022 geleisteten Härtefallmassnahmen sowie die Missbrauchsbekämpfung.
Art. 2 …
2 Anforderungen an die Unternehmen
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
3 Beitragsberechnung und Begrenzung
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 Bedingte Gewinnbeteiligung
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§ 71–80 des Steuergesetzes vom 22. November 19995 erzielt haben, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 8e der Covid-19-Härtefallverordnung 20206 in der Fassung vom 18. Dezember 2021. Ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Gewinn ist zum steuerbaren Jahresgewinn 2021 hinzuzurechnen. Der nicht rückzahlbare Beitrag für den Unterstützungszeitraum des zweiten Halbjahres 2021 unterliegt der bedingten Gewinnbeteiligung für das Geschäftsjahr 2021.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken, die im Geschäftsjahr 2022 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den §§ 71–80 des Steuergesetzes7 erzielen, leiten diesen an die Dienststelle Raum und Wirtschaft weiter; dies aber nur bis zum Umfang des erhaltenen Beitrags. Die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung erfolgt sinngemäss nach Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 20228.
Für die Berechnung des zurückzuführenden Gewinns werden Sofortabschreibungen in die ordentlichen Abschreibungssätze umgerechnet.
Aussergewöhnliche Positionen in den Jahresrechnungen 2020 bis 2022 können bei der Berechnung des zurückzuführenden Gewinns korrigiert werden, soweit sie sich nicht im Rahmen der Vorjahre 2018 und 2019 bewegen oder den zurückzuführenden Gewinn unzulässig mindern. Eine Korrektur ist auch zugunsten des Unternehmens möglich.
Covid-19-Härtefallgelder, die vor der Änderung dieser Verordnung vom 21. April 2021 («erste Tranche») ausbezahlt wurden, werden bei der bedingten Gewinnbeteiligung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Covid-19-Härtefallgelder, die ab dem 21. April 2021 ausbezahlt wurden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt, wenn im Entscheid über deren Auszahlung der Hinweis auf die bedingte Gewinnbeteiligung fehlt.
4 Verfahren
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
5 Missbrauchsbekämpfung
Art. 15
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen gegen das Verwendungsverbot gemäss Artikel 6 der Covid-19-Härtefallverordnung 20209 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 oder gemäss Artikel 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 202210 verstösst, im Gesuch falsche Angaben gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seit Gewährung oder vor Rückzahlung der Unterstützung in missbräuchlicher Absicht Personal entlässt oder den Betrieb aufgibt, kann der Kreditvertrag von der Luzerner Kantonalbank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages verlangt werden.
Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können die Luzerner Kantonalbank und die zuständigen kantonalen Stellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen. Die zuständigen kantonalen Stellen können die Stichprobenkontrollen an externe Unternehmen auslagern.
6 Bewirtschaftung der Härtefallhilfen
Art. 16 Zuständigkeit
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft ist zuständig für Entscheide betreffend die langfristige Bewirtschaftung der Härtefallhilfen, insbesondere betreffend die bedingte Gewinnbeteiligung. Die Entscheide werden summarisch begründet.
Art. 17 Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
Die gestützt auf die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 202011 in der Fassung vom 27. November 2021 durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der Luzerner Kantonalbank bewirtschaftet. Die abgesicherten Kredite sind innert zehn Jahren vollständig zu amortisieren.
Die Luzerner Kantonalbank informiert die Dienststelle Raum und Wirtschaft mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet.
Der Zinssatz für den besicherten Kreditbetrag beträgt 0,0 Prozent pro Jahr. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann den Zinssatz jährlich per 31. März anpassen, erstmals per 31. März 2023. Sie orientiert sich dabei an den Zinsen bei den gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202012 gewährten Krediten. Sie hört dabei die Luzerner Kantonalbank an. Das Zinsanpassungsrecht ist in die Verträge aufzunehmen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 18 Rechtsmittel
…
Gegen Entscheide gestützt auf § 16 kann innert 20 Tagen seit Zustellung bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
Art. 19 Strafbestimmung
Gestützt auf § 36 des Staatsbeitragsgesetzes13 wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft,
wer zur Erlangung einer Unterstützung über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen verschweigt,
wer Unterstützungen im Rahmen von Härtefallmassnahmen nicht bestimmungsgemäss verwendet.
Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 20 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Luzerner Kantonalbank, die zuständigen kantonalen Stellen sowie vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.
Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die Luzerner Kantonalbank vom Bankkundengeheimnis, die zuständigen kantonalen Stellen sowie vom Kanton beigezogene Akteure und externe Stellen von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.
Im Übrigen gilt Artikel 12a des Covid-19-Gesetzes14, Artikel 9 der Covid-19-Härtefallverordnung 202015 sowie Artikel 8 der Covid-19-Härtefallverordnung 202216.
Art. 21 …
Art. 22 Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Dienststelle Raum und Wirtschaft.
Art. 23 Übergangsbestimmung
Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2021 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 9. Dezember 202017 in der Fassung vom 27. November 2021 Anwendung. Für Entscheide aufgrund allfälliger Neubeurteilungen solcher Gesuche ist in Abweichung von § 9 in der Fassung vom 27. November 2021 die Dienststelle Raum und Wirtschaft zuständig.
Auf die noch hängigen Gesuche, welche im Rahmen der Härtefallmassnahmen bis und mit 30. Juni 2022 eingereicht wurden, findet bis zum rechtskräftigen Entscheid die Kantonale Härtefallverordnung Covid-19 vom 29. März 2022 in der Fassung vom 30. März 2022 Anwendung. Für Entscheide aufgrund allfälliger Neubeurteilungen solcher Gesuche ist in Abweichung von § 14 in der Fassung vom 30. März 2022 die Dienststelle Raum und Wirtschaft zuständig.
Art. 24 Inkrafttreten und Befristung
…
§ 11 gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Die §§ 15–23 gelten bis zum 31. Dezember 2031.
G 2022-018