903a

Verordnung über die Gebühren für Beratungen und Weiterbildungskurse in der Landwirtschaft

vom 21.06.1996 (Stand 01.02.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 28 Absatz 2 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 19951,

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Beratung

Art. 1 Grundsatz

Die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren und die Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 erheben für ihre Beratungen Gebühren und lassen sich ihre Auslagen zurückerstatten.

Art. 2 Gebührenbemessung

Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.

Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit sowie eine allfällige Fahrzeit massgebend.

Der Zeitaufwand wird jeweils auf die nächste Viertelstunde auf- oder abgerundet.

Art. 3 Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse

Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind mit Ausnahme der damit verbundenen Auslagen unentgeltlich.

Beratungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:

  1. Innovationen von übergeordneter Bedeutung,

  2. Sozialwesen und Notlagen.

Art. 4 Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse

Die Gebühr für Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse beträgt je nach Interessenlage zwischen 100 und 120 Franken pro Stunde.

Beratungen im teilweise öffentlichen und teilweise privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:

  1. Betriebs- und Haushaltführung,

  2. neue Produktionstechniken, kostengünstiges Bauen,

  3. überbetriebliche Zusammenarbeit,

  4. Generationenwechsel,

  5. Umweltrecht.

Art. 5 Beratungen im privaten Interesse

Die Gebühr für Beratungen im privaten Interesse beträgt 150 Franken pro Stunde.

Beratungen im privaten Interesse sind insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen:

  1. allgemeine Rechtsauskünfte,

  2. Schadenschätzungen,

  3. Gutachten für Behörden und Gerichte,

  4. Projekte in den Beratungsbereichen gemäss den §§ 3 und 4.

Art. 6 Auslagen

Auslagen sind die Kosten, die bei der Beratung anfallen. Dazu gehören namentlich die Kosten für Porti, Telefongespräche, Dienstfahrten und ähnliches.

Die Vergütungen für Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr erhoben. Die Ansätze der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20023 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 7

2 Weiterbildungskurse

Art. 8 Weiterbildungskurse der Landwirtschaftlichen Bildungs-
und Beratungszentren

Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Weiterbildungskursen der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren werden wie folgt Kursgelder erhoben:

  1. Halbtageskurse: Fr. 40.–

  2. Ganztageskurse: Fr. 80.–

  3. zweitägige Kurse: Fr. 140.–

Die Höhe des Kursgeldes für Sonderkurse setzen die Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang im Rahmen von 100 bis 5000 Franken fest, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.

Zusätzlich zum Kursgeld können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

Art. 9 Vorträge und Kurse im Auftrag Dritter

Für die Vorbereitung und Durchführung von Vorträgen im Auftrag Dritter erheben die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren je nach Dauer und Umfang eine Gebühr in der Höhe von 100 bis 500 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.

Für die Organisation von Kursen im Auftrag Dritter erheben die Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren vom Veranstalter je nach Dauer und Umfang eine Gebühr im Rahmen von 150 bis 5000 Franken, wobei Kostendeckung zu erreichen ist.

Zusätzlich zur Gebühr können Vergütungen zur Deckung der Kosten für Material und Unterlagen sowie weiterer Auslagen erhoben werden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Rechtsverweis

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Gebührengesetz4.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1996 151