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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 15.12.1998 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die Artikel 38 und 38a1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 19972,

auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes,

beschliesst:

1 Zuständigkeit

Art. 1 Luzerner Polizei3

Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) vom 20. Juni 19974 und der dazugehörenden Verordnungen.

Sie ist die kantonale Meldestelle nach Artikel 38a5 WG.

Sie erhebt bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Waffenrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen.

Art. 2 Beschlagnahmung

Beschlagnahmungen gemäss Artikel 31 WG dürfen sämtliche im Kanton Luzern mit polizeilichen Befugnissen ausgestatteten Polizeiorgane durchführen.

Beschlagnahmte Waffen sind unverzüglich der zentralen Aufbewahrungsstelle der Luzerner Polizei für Waffen, Munition und Sprengstoff abzuliefern und dort zu registrieren.

2 Schlussbestimmungen

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz sowie über Anlagen für das Sportschiessen (Waffenverordnung) vom 22. Dezember 19896 wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1998 602