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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

Nr. 992 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

vom 25. Juni 1937* (Stand 13. März 1984)

Art. 1

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im folgenden als «Kantone» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landes-Lotterie» eine Genossenschaft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.

Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom 26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft.

Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, die sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen.

Art. 2

Die Kantone verpflichten sich, der Interkantonalen Landes-Lotterie für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:

  1. die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne der Art. 5–13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und

  2. die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hausiermässigen Vertriebes), des Versands und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.

* Diese Vereinbarung wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert. Die Interkantonale Vereinbarung wurde von den Kantonen Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Luzern, Schaffhausen, Solothurn und Zug am 25. Juni 1937 beschlossen. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 2. August 1937 genehmigt (RRB Nr. 1831).

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Art. 3

Die Kantone verpflichten sich, für ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von

Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen

Lotterien zu erteilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10.

Art. 4

Der Lotterieplan der von der Interkantonalen Landes-Lotterie ausgegebenen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.

  2. Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50% der Plansumme ausmachen.

Art. 5

Der Reinertrag der Lotterien ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen; massgebend ist die durch die letzte eidgenössische Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.

Art. 6

Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Ziehung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1% der Plansumme erhoben, die im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter die Kantone verteilt wird.

Für die Beiziehung von Urkundspersonen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterieunternehmen selbst aufzukommen; dafür erhobene Gebühren fallen dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt.

Art. 7

Die Kantone verpflichten sich, ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien ausschliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zuzuwenden; die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.

Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zugewendet werden soll, steht der zuständigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.

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Art. 8

Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotterieveranstaltungen mit einer Plansumme von mehr als einem Franken pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons.

Die Kantone sind befugt, für nicht unter die Grosslotterien fallende Lotterieveranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im Sinne der Art. 5–13 des Bundesgesetzes zu erteilen, jedoch mit der Einschränkung, dass

  1. die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt ist,

  2. dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illustrierten Zeitungen allgemein schweizerischen Charakters Propaganda gemacht werden darf und

  3. die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Kleinlotterien Fr. 1.50 1 pro Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen dürfen.

Art. 9

Für Lotterieveranstaltungen der welschen Schweiz kann die Propaganda in französisch oder italienisch redigierten, im Gebiet eines Vertragskantons verlegten oder gedruckten Zeitschriften gestattet werden.

Veranstaltungen, die über die Aufnahmefähigkeit des Gebietes hinausgehen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilligung auszuschliessen.

Art. 10

Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unternehmungen von gesamtschweizerischer Bedeutung von den Grundsätzen dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller beteiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Bevölkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.

Die Interkantonale Landes-Lotterie ist berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100 000.– zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu verwenden.

Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt worden sind, können unter Bedingungen, die von der Konferenz der Gründerkantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Verbandsgebietes erteilt werden.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern stimmte am 12. März 1984 (RRB Nr. 524) der vom Vorstand der Interkantonalen Landes-Lotterie am 3. Februar 1984 beschlossenen Änderung von Art. 8 Abs. 2c zu.

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Art. 11

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aargau, Basel-Stadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.

Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzuladen.

Art. 12

Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweilen auf den Ziehungstag einer ausgegebenen Lotterie von der Vereinbarung zurücktreten.