siehe Übersicht
Besteuerung bei Hofübergaben ab 2021 Verkäufer Käufer Bemerkungen
1. Präponderanz Veräusserung/Privatentnahme GV/PV
2. Zuweisung Gewerbe LW-Gewerbe/kein LW-Gewerbe
(in der Regel im Kaufvertrag um- schrieben)
3. Fallkonstellationen
a) LW-Gewerbe: Käufer gemäss - Liquidationsgewinn/-Verlust bis zum - Bilanzierung KP (mindestens - KP-Einbilanzierung: Gebäude/Land grundsätzlich im Art. 42 BGBB Nachkommen, Verkaufspreis aktueller EW) Verhältnis EW Geschwister und Geschwister- GGST = Veranl. Gewinn/Verlust kinder inkl. Ehegat- ten/eingetragene Partner - Kein Gewinn/Verlust bei BW- - Bilanzierung BW und KA - KP liegt unter dem Buchwert Übernahme GGST = Aufschub b) LW-Gewerbe an Übrige - Liquidationsgewinn/-Verlust bis zum - Bilanzierung KP (mindestens - KP-Einbilanzierung: Gebäude/Land grundsätzlich im Verkaufspreis aktueller EW x Faktor 3-5 Verhältnis VW GGST = Veranl. Gewinn/Verlust bzw. KP über dem AW)
- Kein Gewinn/Verlust bei BW- - Bilanzierung BW und KA Übernahme (gemischte Schenkungen) GGST = Aufschub c) Kein LW-Gewerbe: - Liquidationsgewinn/-Verlust bis zum - Bilanzierung KP - KP-Einbilanzierung: Gebäude/Land grundsätzlich im Veräusserung zum höchstzu- Verkaufspreis Verhältnis VW lässigen Preis nach BGBB GGST = Veranl. Gewinn/Verlust
d) Kein LW-Gewerbe: Variante 1: Variante 1: gemischte Schenkung - KP < BW - Übernahme BW und KA GGST = Aufschub
Variante 2: Variante 2: Variante 2: - KP > BW/< AW (Liq.-Gewinn mindes- - Bilanzierung KP plus KA über - KA beim Käufer = AW Verkäufer minus KP tens KP – BW) dem KP GGST = Aufschub
Variante 3: Variante 3: Variante 3: - KP > AW (Liq.-Gewinn = KA) - Bilanzierung KP - Wenn Kauf zum EW: KP-Einbilanzierung: GGST = Veranl. Gewinn/Verlust Gebäude/Land grundsätzlich im Verhältnis EW
Alle übrigen Fälle: KP-Einbilanzierung: Gebäude/Land grundsätzlich im Verhältnis VW
KP = Kaufpreis BW = Buchwert AW = Anlagewert EW = Ertragswert (= Katasterwert, Steuerwert) Amtsbericht: Dieser kann in der Regel erst erstellt werden, wenn die VW = Verkehrswert BGBB = Bundesgesetz bäuerliches Bodenrecht aktuellen Steuererklärungen vom Verkäufer und Käufer eingereicht KA = Kumulierte Abschreibungen wurden. Spezialfälle
Erbgang (latente Steuerlast wird von Erben übernommen, Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer)
Erbteilung (Behandlung in der Regel wie Erbgang) siehe auch StG § 25a Abs. 3 bzw. DBG Art. 18a Abs. 3 sowie BGE 2C_1055/2019 vom 26. Juni 2020