Einkünfte von Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen

Quellenbesteuerung VON EINKÜNFTEN DER KÜNSTLER/INNEN, SPORTLER/INNEN UND REFERENTEN/REFERENTINNEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

I. Steuerpflichtige Personen

(§ 108 StG / Art. 92 DBG)

1. Der Quellensteuer unterliegen alle selbständig oder

unselbständig erwerbstätigen Künstler/innen, Sport- ler/innen und Referenten/Referentinnen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit (öffentlicher Auftritt) in der Schweiz beziehen.

2. Als quellensteuerpflichtige Personen gelten:

  • Künstler/innen (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler/innen, Musiker/innen, Artis- ten/Artistinnen, Tanzgruppen usw.)

  • Sportler/innen (an Leichtathletikmeetings, Ten- nis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltungen usw.)

  • Referenten/Referentinnen

3. Steuerpflichtig sind auch Künstler/innen, Sportler/

innen und Referenten/Referentinnen, die in anderen Kantonen eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Auftrittkantons.

II. Abgrenzung zu Arbeitnehmern

Nicht unter die spezielle Bestimmung für K/S/R fallen unter anderem Personen, die zwar eine künstleri- sche, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der Schweiz tätig sind. Diese Personen sind nach dem entsprechenden ordentlichen Quellensteuertarif zu besteuern.

Beispiel 1: Ein Pianist, der während anderthalb Mona- ten in einem Hotel auftritt und dafür vom Hotel eine monatliche Entschädigung erhält, wird zum ordentli- chen Quellensteuertarif besteuert.

Die Dauer von mindestens 30 Tagen ist ungeachtet vorübergehender Unterbrechung zu berechnen. Eine vorübergehende Unterbrechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die vorherige Anwesenheit.

Beispiel 2: Ein Dirigent ist während drei Wochen beim Theaterorchester angestellt für eine Konzertreihe. Nach einem zweimonatigen Unterbruch (Aufenthalt im Wohnsitzstaat) ist der Dirigent erneut während zwei Wochen für das Theaterorchester tätig. Für beide Tä- tigkeiten unterliegt der Dirigent dem K/S/R-Tarif.

Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozenten, bei denen die Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensver- mittlung als Lehrpersonen auf ein festes Anstellungs- verhältnis mit der Lehreinrichtung schliessen lassen. Bei Dozenten fehlt es regelmässig am Erfordernis des Unterhaltungscharakters, weshalb sie nicht als R gelten. Das regelmässig wiederkehrende Dozieren zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan eines Schulungslehrgangs gelten als Abgrenzungs- kriterien. Dozenten werden zum ordentlichen Quellen- steuertarif besteuert. Gehen Dozenten neben der Lehrtätigkeit noch einer anderen Erwerbstätigkeit nach, ist das satzbestimmende Einkommen wie folgt zu berechnen: >

steuern.lu.ch

– Kann für die Lehrtätigkeit ein Arbeitspensum be- 2. Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte stimmt werden (z.B. anhand der geleisteten Arbeits- (Bruttoeinkünfte abzüglich den pauschalen Gewin- stunden oder -tage), ist der Bruttolohn auf das nungskosten), aufgeteilt auf die vertraglich geregelten effektive Gesamtpensum bzw. wenn der Dozent das Auftritts- und Probetage. Gesamtpensum nicht bekannt gibt, auf ein Gesamt- pensum von 100 Prozent umzurechnen. 3. Ist bei Gruppen (z.B. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds – Kann für die Lehrtätigkeit kein Arbeitspensum be- nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für die

stimmt werden (z.B. einmalige Entschädigung), ist der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde ge- legte Medianwert als satzbestimmendes Einkommen heranzuziehen (derzeit CHF 5875 pro Monat [Stand

1. Januar 2026]). Liegt der effektive Bruttolohn in

einem Monat über dem Medianwert, gilt der effekti- ve Bruttolohn als satzbestimmendes Einkommen.

III. Steuerbare Leistungen (§ 108 StG / Art. 92 DBG)

1. Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im

Kanton ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Vergü- tungen für Reisekosten und andere Auslagen, vor Ab- zug allfälliger Vermittlungsprovisionen und Naturalleis- tungen), nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem/der Künstler/in, Sportler/in oder Referenten/Refe- rentin selber, sondern Dritten (Veranstalter/in, Auf- trags- oder Arbeitgeber/in usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen.

2. Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach

den Ansätzen der AHV anzurechnen. Auskünfte erteilt die unter Ziffer VII aufgeführte Steuerbehörde, bei der auch das spezielle Merkblatt N2 bezogen werden kann.

3. Steuerbar sind auch Leistungen, die der/die Ver- anstalter/in, Auftraggeber/in oder Organisator/in usw. anstelle des/der steuerpflichtigen Künstlers/Künstlerin, Sportlers/Sportlerin oder Referenten/Referentin er- bringt (Steuern usw.).

4. Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt

50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern und 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten. Ein Ab- zug der effektiven Gewinnungskosten ist nicht zulässig.

IV. Steuerberechnung (inkl. Bundessteuer) (§ 108 StG / Art. 92 DBG)

1. Die Quellensteuer beträgt bei Tageseinkünften :

bis CHF 200.— 10 % von CHF 201.— bis 1’000.— 12 % von CHF 1’001.— bis 3’000.— 15 % über CHF 3’000.— 20 %

Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

4. Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet,

wenn die steuerbaren Einkünfte je Verpflichtung ins- gesamt weniger als CHF 300.— betragen.

V. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestim- mungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des/der Künstlers/Künstlerin, Sportlers/Sportlerin oder Referenten/Referentin abgeschlossenen Doppelbe- steuerungsabkommens (vgl. separate Übersicht). Aus- künfte erteilt die unter Ziffer VIII aufgeführte Steurbe- hörde.

VI. Ablieferung und Abrechnung an die Dienststel- le Steuern des Kantons

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen nach Ende des Auftritts bzw. nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats der Dienststelle Steuern des Kantons zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. (§ 121 StG / Art. 15 VO über die Quellensteuer im DBG)

2. Der/Die Veranstalter/in bzw. Auftraggeber/in hat

der Dienststelle Steuern des Kantons das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular unter An- gabe von Name und Vorname des/der Quellensteuer- pflichtigen bzw. Künstler- oder Gruppenname, Anzahl Personen, Auftrittsort, Anzahl Probe- und Auftritts- tage, Bruttoentschädigung inkl. aller Zulagen, Gewin- nungskosten, steuerbare Leistung netto, durchschnitt- liche Tageseinkünfte, Quellensteuersatz und Höhe der abgezogenen Quellensteuern einzureichen. (§ 114 StG / Art. 100 DBG)

Er/Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 % der abgelieferten Quellensteuern. (§ 114 StG / Art. 88 DBG)

3. Der/Die Veranstalter/in bzw. Auftraggeber/in haftet

für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quel- lensteuern. Der/Die Organisator/in der Veranstaltung haftet solidarisch. (§ 114 StG / Art. 100 DBG)

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. (§ 211 StG / Art. 175 DBG)

VII. Ausweis über den Steuerabzug (§ 114 StG / Art. 88 und 100 DBG)

Dem/Der Steuerpflichtigen ist eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

VIII. Rechtsmittel (§ 118 StG / Art. 137 DBG)

Ist der/die Steuerpflichtige oder der/die Veranstalter/ in bzw. Auftraggeber/in mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons verlangen.

StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung

Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 01.01.2026)

1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen

Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit fol- genden Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteue- rung der von Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/ Referentinnen aus Auftritten in der Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:

Ägypten Litauen Albanien Luxemburg Algerien Malaysia Argentinien Malta Armenien Marokko Aserbaidschan Mazedonien Äthiopien Mexiko Australien Moldova Bahrain Mongolei Bangladesch Montenegro Belarus Neuseeland Belgien Niederlande Brasilien Norwegen Bulgarien Oman Chile Österreich Chinesisches Taipeh (Taiwan) Pakistan China Peru Dänemark Philippinen Deutschland Polen Ecuador Portugal Elfenbeinküste Rumänien Estland Russland Finnland Sambia Frankreich Saudi-Arabien Georgien Schweden Ghana Serbien Griechenland Singapur Grossbritannien Slowakei Hongkong Slowenien Indien Spanien Indonesien Sri Lanka Iran Südafrika Irland Südkorea Island Tadschikistan Israel Thailand Italien Trinidad und Tobago Jamaika Tschechische Republik Japan Tunesien Jordanien Türkei Kanada Turkmenistan Kasachstan Ukraine Katar Ungarn Kirgisistan USA Kolumbien Usbekistan Kosovo Venezuela Kroatien Vereinigte Arabische Emirate Kuwait Vietnam Lettland Zypern Lichtenstein

2. Künstler/innen (K) und Sportler/innen (S)

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden

Einkünfte, die K/S aus Auftritten in der Schweiz beziehen, kön- nen hier an der Quelle besteuert werden, wenn:

  • K/S in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat;

  • K/S in einem Staat ansässig sind, deren Doppelbesteuerungs- abkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auf- trittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sieht einzig folgendes Doppelbesteuerungsabkommen vor:

Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoein- nahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihnen erstat- teten oder deren übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr 10’000 US-Dollar oder den Gegenwert in Schwei- zerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem K/S in einem Kanton auftreten, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in

diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gege- benenfalls auf Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn die K/S nach Ablauf des Steuerjahres nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Besteuerungsrecht der Schweiz im Fall von Jahreseinkommen unter 10'000 USD auch aus den allgemeinen Regeln für selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit ergeben kann.

2.2 Einkünfte, die nicht an K/S selbst, sondern an Dritte ge- zahlt werden

Fliessen Einkünfte für Auftritte von K/S nicht diesen, sondern Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung der K/S für ihren Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Entgelt der Dritten für ihre eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung von K/S usw.). Bei diesen Leistungen der Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sport- liche Tätigkeiten im Sinne der Künstler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unternehmens- gewinne oder um Einkünfte aus selbständiger oder unselbstän- diger Erwerbstätigkeit.

Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsab- kommen können solche Dritten zufliessende Einkünfte aus einer von K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat der K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen mit Irland, Marokko und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestimmungen.

Die Abkommen mit Albanien, Argentinien 1), Armenien, Aser- baidschan, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Brasi- lien, Bulgarien, Finnland, Georgien, Ghana, Hongkong Israel, Jamaika, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kosovo, Kroatien, Kuwait, Lichtenstein, Luxemburg, Mazedoni- en, Mexiko, Moldova, der Mongolei, den Niederlanden, Oman, Österreich, Peru, den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Sambia, der Slowakei, Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, Turk- menistan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela und den Vereinigten Arabischen Emiraten sehen überdies vor, dass die Besteuerung der Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat der K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass weder die K/S noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der Dritten beteiligt sind.

Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellen- besteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt von K/S in der Schweiz Dritten zufliessenden Gegenleistung folgendes:

  1. a) Sind weder K/S noch eine mit ihnen verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der Dritten be- teiligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 vorne auf dem Teil der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweis- lich (z.B. aufgrund eines von Dritten vorzulegenden Vertrages mit den K/S) an die K/S weitergeleitet wird. Die Besteuerung in der Schweiz der den Dritten verbleibenden Anteile der ge- samten Gegenleistung ist abhängig von der Ansässigkeit der Dritten. Sie richtet sich nach dem internen Recht der Schweiz.

  1. b) Sind K/S oder eine mit ihnen verbundene Person unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der Dritten beteiligt, recht- fertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 vorne der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in diesem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Mass- gabe ihrer Beteiligung an Dritten, indirekt auch der auf die Leistung der Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung zukommt.

2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte

Auftritte

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Deutschland, der El- fenbeinküste, Grossbritannien und Marokko gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Albanien, Algerien, Argentinien 1), Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Australien, Bangladesh, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Frankreich, Ghana, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika,

Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Koso- vo, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Malaysia, Malta, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Niederlanden, Oman, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Sin- gapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Türkei, Turkmenis- tan, der Ukraine, Ungarn, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern sowohl K als auch S einschliessen.

Die Abkommen mit Algerien, Argentinien 1), Armenien, Aserbai- dschan, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Deutschland, Frankreich, Ghana, Grossbritannien, Hongkong, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Jordanien, Katar, Kolumbien, Kosovo, Lettland, Lichtenstein, Malaysia, Malta, Marokko, Montenegro, Oman, Österreich, den Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, den Ver- einigten Arabischen Emiraten und Zypern setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mitteln aus dem Wohnsitzstaat der K bzw. der K/S stammen.

Haben K bzw. K/S ihren Wohnsitz in einem der hiervor aufge- führten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Ein- künfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens über die Besteuerung von Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit.

3. Referenten/Referentinnen (R)

Sind R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihnen für ihre diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden. Für R, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz ein Doppelbe- steuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob ihre Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach den abkommensrechtlichen Bestim- mungen über die Besteuerung von Einkünften aus unselbständi- ger oder selbständiger Erwerbstätigkeit.

Liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor, können die Ein- künfte nach den meisten Abkommen in der Schweiz als Arbeits- ortstaat besteuert werden (sofern die Tätigkeit physisch in der Schweiz ausgeübt wird). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit setzt eine Besteuerung in der Schweiz nach den meisten Abkommen voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrichtung bzw. eine Betriebsstätte für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht.

Die Einkünfte von R mit Wohnsitz in einem der folgenden Staa- ten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Quelle besteuert werden, wenn:

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz während eines Steuerjah- res insgesamt 120 Tage übersteigt (Abkommen mit Ägypten);

  • die Aufenthalsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Algerien, Mongolei und Usbekistan) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen mit China, Hongkong, Katar, Pakistan, Südafrika, Südkorea, Tunesien, und Vietnam) bzw. während eines Zeit- raums von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan, Bangladesch, Brasilien, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan), Estland, Indien, Jordanien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko, Peru, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien und der Türkei) beträgt;

  • die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunter- brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Abkom- men mit Ghana);

  • die Aufentshaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten (Abkommen mit Elfenbeinküste, Indonesien, Sri Lanka und Thailand) be- trägt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird;

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betriebsstät- te der Person, in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Abkommen mit Malaysia);

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehrs als 30 Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trini- dad und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird.

  • der Referent in Äthiopien ansässig ist.

  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mehr als 300 Tage wäh- rend eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt (Abkommen mit Singapur).

  • Das Abkommen mit Argentinien 1) sieht keine minimale Auf- enthaltsdauer vor. Die Schweiz darf aber eine Quellensteuer von höchstens 10 % auf den Bruttoeinkünften erheben.