§ 50 Abs. 2: Ablieferung Staatssteueranteile
01.01.2025
Ablieferung Staatssteueranteile
Die Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils am Monatsende bestehenden Saldo der Staatssteueranteile innert 15 Tagen an die Dienststelle Finanzen abzuliefern (§ 50 Abs. 2 GGStG). | 1 |