§ 50 Abs. 2: Ablieferung Staatssteueranteile

01.01.2025

Ablieferung Staatssteueranteile

Die Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils am Monatsende bestehenden Saldo der Staatssteueranteile innert 15 Tagen an die Dienststelle Finanzen abzuliefern (§ 50 Abs. 2 GGStG).

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