Erwerbseinkünfte von ausländischen Studenten, Studentinnen (S), Lernenden (L) und Praktikanten, Praktikantinnen (P)

Quellenbesteuerung VON ERWERBSEINKÜNFTEN AUSLÄNDISCHER STUDENTEN (S ), LEHRLINGE ( L ) UND PR AKTIK ANTEN ( P )

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbemerkung Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen bestim- men, dass Einkünfte der aus anderen Vertragsstaaten stammender S/L/P (unter gewissen Abkommen: nur S), die ihnen für den Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der Schweiz zufliessen, in der Schweiz nicht besteuert werden können. Für die Belange der Erhebung einer Quellensteuer ist diese Bestimmung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus ausländischen Quellen ohnehin keiner schweize- rischen Quellensteuer unterworfen werden. Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunftsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder nicht – grundsätzlich an der Quelle besteuert werden, wobei die Abkommen mit Algerien, Armenien, Bangladesch, Brasilien, Bulga- rien, Ghana, Indien, Katar, Kroatien, Kuwait, Marok- ko, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Philippinen, Polen, Serbien, Slowenien, Thailand, der Tschechischen Republik und der Türkei ausdrücklich eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz ansässigen Personen verlangen.

Besonderheiten Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber gewisse Befreiungen vor, aufgrund derer die schwei- zerische Quellensteuer unter Umständen auf Antrag rückerstattet werden muss.

1.1 Herkunftsstaaten: Elfenbeinküste, Pakistan und

Sri Lanka Steuerbefreiung für S/L/P während ­höchstens 12 Monaten auf Vergütungen aus einer im direk- ten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehender unselbständigen Erwerbs- tätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 18’000.— nicht übersteigt.

1.2 Herkunftsstaat: Tunesien

Steuerbefreiung für S/L/P während ­höchstens 12 Monaten auf Vergütungen aus einer im direk- ten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Erwerbs- tätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 6’000.— nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 1.1 oder 1.2 erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dauer von maximal 12 Mo- naten zurückzuerstatten (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt). Somit wird die Steuer immer zurück- erstattet, sofern die Einkünfte aus einer Erwerbstätig- keit nicht CHF 18’000.— (CHF 6’000.— für einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht 12 Monate übersteigen. Desgleichen für die ersten 12 Monate wenn die Erwerbstätigkeit 12 Monate übersteigt. Wenn die Erwerbseinkünfte in den ersten

steuern.lu.ch

12 Monaten CHF 18’000.— (CHF 6’000.— für einen S/L/P aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellen- steuer nicht zurückerstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der Schweiz endgül- tig geschuldet.

2.1 Herkunftsstaaten: Indonesien und Jamaika

Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselb- ständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 18’000.— nicht übersteigt.

2.2 Herkunftsstaaten: Malaysia, Portugal sowie Trini- dad und Tobago Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbst- ständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 12’000.— nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.1 oder 2.2 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgültig geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 12 Monate dauert (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Tätigkeit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Er- werbstätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich 12 Monaten CHF 18’000.— bzw. CHF 12’000.— über- steigen. Eine Rückerstattung der Steuer kann somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht 12 Monate und gleich- zeitig die Erwerbseinkünfte nicht CHF 18’000.— bzw. CHF 12’000.— übersteigen.

2.3 Herkunftsstaaten: Irland und Schweden

Steuerbefreiung für S/L/P (Irland) bzw. S (Schwe- den) für Einkünfte aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres nicht übersteigenden Erwerbs- tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbil- dung steht.

Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig ge- schuldet ist, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in einem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Be- tracht, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt.

3. Verfahren

3.1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet

die quel­lensteuerpflichtige Person der zuständigen Steuerbehör­de. Die Meldung hat innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten: -Name und Vorname -Geburtsdatum -13-stellige AHV-Nr. (falls bekannt) -Vollständige Adresse im Ausland

3.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung,

Über­weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuer- baren Leistung fällig. Sie ist durch den Schuldner der steuerbaren Leistung in Abzug zu bringen.

3.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über

die abge­zogene Quellensteuer abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

3.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und

VS) hat der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an zu- ständige Steuerbe­hörde zu überweisen. Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs­stellung durch die zuständige Steuerbehör- de zu erfolgen. Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel­lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 – 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer.

3.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für

die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellen- steuer.

3.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellen­steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

4. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug ge- brachten Quel­lensteuer auszustellen.

5. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuld- ner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuer- abzug nicht ein­verstanden, oder hat die quellen- steuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgen­den Steuer- jahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantona- len Steuerbehörde verlangen.

Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer