§ 2 Ziff. 2: Gesamthandverhältnis
01.01.2024
Gesamthandverhältnis
Gesamthandverhältnisse liegen vor bei der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, der Erbengemeinschaft, der Familiengemeinderschaft und beim Güterstand der Gütergemeinschaft. | 9 |
Gesamteigentumsquoten werden nach dem Handänderungssteuergesetz gleich behandelt wie Miteigentumsanteile. Steuerlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um selbständige Anteilsquoten an der Gesamtsache. | 10 |
Steuerpflichtig sind Veränderungen im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen. Durch den Eintritt eines neuen Mitglieds verlieren die ursprünglichen Gesamthandmitglieder einen Teil ihrer Quotenberechtigung, diese geht auf das neu eintretende Mitglied über. Durch den Austritt eines Mitglieds wächst dessen Quotenberechtigung den übrigen Mitgliedern an.
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Eine einfache Gesellschaft, bestehend aus A, B und C, ist Eigentümerin des Grundstücks X. Neu tritt D ein und bezahlt für den Eintritt CHF 45'000. Der mit dem Eintritt in die Gesellschaft verbundene Übergang eines Grundstückanteils auf D stellt eine steuerpflichtige Handänderung gemäss § 2 Ziff. 2 (Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen) dar; die Steuer beträgt CHF 675 (1,5% von CHF 45'000) und ist von D zu entrichten. |

Steuerpflichtig ist auch die Veränderung der Anteilsberechtigung einzelner Gesamthänderinnen und Gesamthänder bei gleichbleibendem Mitgliederbestand, also eine blosse Verschiebung von Anteilsrechten.
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Unter dem Vorbehalt von § 3 Ziff. 4 begründet auch die Aufhebung eines Gesamthandverhältnisses die Pflicht zur Entrichtung einer Handänderungssteuer.
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Bilden drei Schwestern eine einfache Gesellschaft und treten neu auch ihre Ehegatten in das Gesamthandverhältnis ein, so ist die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten als solche zwischen Ehegatten zu behandeln und daher gemäss § 3 Ziff. 2 steuerbefreit (LGVE 1975 II Nr. 47). | 14 |