Geldwerte Vorteile aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen

Quellenbesteuerung VON GELDWERTEN VORTEILEN AUS EXPORTIERTEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN

I. Rechtsgrundlagen

Die Besteuerung erfolgt gestützt auf das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom

17. Dezember 2010 (AS 2011 3259). Weitere Details

sind der Verordnung über die Bescheinigungspflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012 (MBV; SR 642.115.325.1) sowie dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14.12.2012 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zu entnehmen.

II. Steuerpflichtige Personen Der Quellensteuer nach diesem Merkblatt unterliegen steuerpflichtige Personen, die gesperrte oder nicht börsen- kotierte Mitarbeiterbeteiligungen, Anwartschaften auf Mit- arbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Phantom Aktien/Optionen, SAR usw.) zu einem Zeitpunkt zugeteilt erhalten, in dem sie in der Schweiz ansässig sind, und die erst nach Wohnsitznahme im Ausland diese Mit- arbeiterbeteiligungen realisieren. Die Realisierung dieser Mitarbeiterbeteiligungen nach Wohnsitzverlegung ins Ausland führt nicht zu einer Be- steuerung nach diesem Merkblatt, wenn die steuerpflichtige Person weiterhin beim Leistungsschuldner mit Sitz in der Schweiz als Arbeitnehmende angestellt oder als Mitglied des Verwaltungsrats tätig ist. In diesen Fällen hat die Quel- lenbesteuerung in Anwendung der §§ 106, 107 und 109 Steuergesetz (SRL Nr. 620) zu erfolgen.

III. Steuerbare Leistungen Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Aus- übungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten. Die Besteuerung hat anteilsmässig zu erfolgen, wenn die nach Wohnsitzwechsel ins Ausland realisierten Mitarbeiter- beteiligungen nur zum Teil in der Schweiz verdient werden.

IV. Steuerberechnung Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer Die Quellensteuer beträgt total 31.50 % des geldwerten Vorteils aus realisierten Mitarbeiterbeteiligungen (Staats- und Gemeindesteuern 20 % (1); direkte Bundessteuer 11.50 %). Werden die im Ausland realisierten Mitarbeiterbeteili- gungen nur teilweise in der Schweiz verdient, kann die Quellensteuer nur anteilsmässig erhoben werden und zwar im Verhältnis der Arbeitstage in der Schweiz zur gesamten Dauer der Vestingperiode. Der Schuldner bzw. die Schuld- nerin der steuerbaren Leistung hat eine entsprechende Be- scheinigung auszustellen und der Quellensteuerabrechnung beizulegen. Es gelangt dabei folgende Berechnungsformel zur Anwendung:

Geldwerter Vorteil insgesamt x massgebende Arbeitstage Schweiz Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode

Dieser Abzug erfolgt als Sicherungssteuer. Ist die steuerpflichtige (1)

Person damit nicht einverstanden, kann sie von der Dienststelle Steuern des Kantons einen entsprechenden Entscheid verlangen. Siehe dazu «7. Rechtsmittel».

steuern.lu.ch

Als Arbeitstage gilt der Zeitraum, in welchem zwischen einem Mitarbeitenden und seinem Arbeitgebenden ein Arbeitsvertragsverhältnis besteht. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheit, Militär- dienst, Mutterschaftsurlaub usw.) werden dabei nicht in Abzug gebracht.

V. Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Realisierung des geldwerten Vorteils aus der Mitarbeiterbeteiligung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats mit der Dienststelle Steuern des Kantons abzurechnen. Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis- tung hat der Dienststelle Steuern des Kantons das vollstän- dig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular unter Angabe von AHV-Nummer, Name, Vorname und ausländischer Adresse der steuerpflichtigen Person sowie der steuerbaren Leistung, dem Quellensteuersatz und der Höhe der in Ab- zug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Auf der abge- rechneten Quellensteuer kann die Bezugsprovision von 1 % in Abzug gebracht werden. Der Quellensteuerabrechnung ist die Bescheinigung gemäss Art. 8 MBV beizulegen. Diese Abrechnungspflicht betrifft alle Schuldner bzw. Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kanton und zwar unabhängig davon, wo die steuerpflichtige Per- son ihren ehemaligen Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leis- tung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

VI. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Beschei- nigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellen- steuern auszustellen.

VII. Rechtsmittel Ist die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuer- abzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid von der Dienststelle Steuern des Kantons verlangen.

StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung

Finanzdepartement Dienststelle Steuern

Der Steuerbetrag wird mit Ablauf der Abrechnungsfrist fällig. Quellensteuer Für verspätet abgerechnete Quellensteuern werden Aus- Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern gleichszinsen belastet. Telefon +41 41 228 57 33 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. email dst.qs@lu.ch Für Quellensteuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist Internet www.steuern.lu.ch unter nicht entrichtet werden, werden Verzugszinsen erhoben. Natürliche Personen / Quellensteuer