Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Sie sind im Kanton Luzern quellenbesteuert und erhalten nun dennoch eine Steuererklärung zum Ausfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden quellenbesteuerte Personen (qsP) vorüber- gehend oder auf Dauer sogenannt «nachträglich ordentlich veranlagt»; diese müssen somit wie die übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Luzern eine Steuererklärung ausfüllen. In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie sämtliche weltweiten Einkünfte und Vermögen.

Im Jahr 2021 sind die revidierten Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft getreten. Daher gilt:

In der Schweiz wohnhafte Personen

Obligatorische NOV

Bei Ihnen als quellensteuerpflichtige Person (qsP)* mit Ansässigkeit in der Schweiz wird eine obligatorische NOV durchgeführt, wenn Sie

  • Bruttoeinkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit von mindestens CHF 120 000 erzielen;

  • weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Ein- künfte von mindestens CHF 2000 erzielen;

  • in der Schweiz steuerbares Vermögen von mindes- tens CHF 62 500 (ledig) oder CHF 125 000 (verheira- tet) besitzen;

  • eine Liegenschaft im Ausland mit einem amtlichen Wert von mindestens CHF 300 000 besitzen;

  • Erträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken von

mindestens CHF 6000 erzielen;

  • die Voraussetzungen für eine ordentliche Veran- lagung nicht mehr erfüllen. Dies nennt sich auch «Rückfall vom ordentlichen Register an die Quelle.» Dann werden Sie für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

Beachten Sie: Erfüllen Sie die Voraussetzungen in einem Steuerjahr, sind Sie verpflichtet, das Formular für die Steuererklä- rung bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen (ansonsten können Sie wegen Steuerhinterziehung gebüsst werden). In den Folgejahren erhalten Sie in jedem Fall wieder eine Steuererklärung.

NOV auf Antrag

Sie haben als qsP bis 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung einen schriftlichen Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung eingereicht, weil Sie* zusätzliche in den Quellensteuer-Tarifen nicht oder nur teilweise berücksichtigte Abzüge geltend machen.

Das können beispielsweise sein:

  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule)

  • Beiträge an die gebundene steuerbegünstigte Vorsorge (Säule 3a)

  • erhöhte Berufskosten

* Bei Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

steuern.lu.ch werden beide Eheleute gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt, auch wenn nur eine der beiden Personen die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt.

– Schuldzinsen NOV von Amtes wegen

  • Kosten für Kinderdrittbetreuung

– Aus- und Weiterbildungskosten Verfügen Sie als im Ausland ansässige qsP* über ver- – Leistungen an eine erwerbsunfähige, unterstützungs- schiedene Einkommens- oder Vermögensbestandteile, bedürftige Person die in der Schweiz teilweise der Quellenbesteuerung – Kinderabzug, wenn durch die Schuldnerin / den und teilweise der ordentlichen Besteuerung unterlie- Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL, z. B. Arbeit- gen, kann eine NOV von Amtes wegen vorgenommen

geber/-in oder Versicherung) keine Kinderzulagen ausbezahlt werden

  • Alimente und Unterhaltsbeiträge

Beachten Sie: Falls Sie die Schweiz verlassen, endet die Frist für das Einreichen des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Haben Sie einmal einen Antrag eingereicht, erhalten Sie alle Jahre von uns eine Steuererklärung. Sie können somit nur einmal wählen, ob Sie der NOV unterstellt werden wollen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Eheleute werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Im Falle einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung sowie bei Scheidung bleiben beide Eheleute bis zum Ende der Quellensteuerpflicht der NOV unterstellt.

Im Ausland wohnhafte Personen

NOV auf Antrag

Sie als qsP* mit Ansässigkeit im Ausland können bis

31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen,

wenn Sie die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen.

Dies ist der Fall, wenn

  • mindestens 90 % Ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (inkl. den Einkünften der Ehe- partnerin oder des Ehepartners) oder

  • Sie in Ihrem Ansässigkeitsstaat über zu geringe Einkünfte verfügen, damit Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse berücksich- tigt werden können.

Eine NOV kann zudem beantragt werden, wenn nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen gewisse Abzüge in der Schweiz gewährt werden müs- sen.

Beachten Sie: Ein Antrag auf NOV muss für jede Steuerperiode neu eingereicht werden. Zusammen mit dem Antrag auf NOV muss zwingend eine Vertretung oder eine Zu- stelladresse in der Schweiz bekanntgegeben werden, andernfalls wird auf den Antrag nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv.

werden. Damit wird bewirkt, dass die Besteuerung auf dem Total der steuerbaren Werte erfolgt (Steuersatz und Abzüge).

Verfahren In allen Fällen einer NOV gilt das Stichtagsprinzip. Die Person wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton nachträglich ordentlich veran- lagt, in welchem sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wohnsitz oder Wochenaufenthalt hat bzw. in welchem sie erwerbstätig war. In anderen Kantonen bezahlte Quellensteuern werden an den für die NOV zuständigen Kanton überwiesen und zinslos angerechnet.

Bezahlte Quellensteuer wird angerechnet

Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern rechnen wir zinslos Ihren ordentlichen Steuern an (die abgezo- genen Quellensteuern müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden). Dabei werden nur die von der Schuldnerin / dem Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) tatsächlich abgerechneten Beträge berücksichtigt. Bestehen Dif- ferenzen zwischen abgezogenen und abgerechneten Beträgen, dann müssen Sie dies direkt mit der / dem SSL bereinigen. Es handelt sich um einen Rückforde- rungsanspruch privatrechtlicher Natur, der auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden muss.

Einzureichende Belege

Bitte legen Sie jeweils eine Kopie aller Lohnausweise bei. Dies gilt auch, wenn Sie die Steuererklärung online ausfüllen. Nutzen Sie dazu den Beleg-Upload. Weitere verlangte Belege / Bescheinigungen sind auf der Be- legliste aufgeführt, die Sie nach der Online-Freigabe erhalten. Sollten wir für die Veranlagung zusätzliche In- formationen benötigen, verlangen wir diese bei Ihnen nach. Bitte bewahren Sie deshalb sämtliche Unterlagen auf, bis Ihre Veranlagung rechtskräftig ist.

Fristverlängerung Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist auf dem Brief zur Steuererklärung vermerkt. Können Sie den Termin zum Einreichen der Steuererklärung nicht ein- halten? Beantragen Sie rechtzeitig auf unserer Website steuern.lu.ch unter der Kachel e-Fristenerstreckung eine Fristverlängerung. Dafür benötigen Sie Ihre PersID und Sozialversicherungsnummer. Es lohnt sich, die Steuererklärung rechtzeitig einzurei- chen oder eine Fristverlängerung zu beantragen.

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