§ 1 Abs. 2 Ziff. 2: Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
01.01.2024
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
Die Regelung über den ausserkantonalen Liegenschaftshandel (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2) wurde per 1.1.2011 ersatzlos aufgehoben. Dies bedeutet, dass ab 2011 realisierte Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens ausserkantonaler Liegenschaftshändlerinnen und -händler nicht mehr der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommenssteuer (natürliche Personen) bzw. der Gewinnsteuer (juristische Personen) unterliegen. Für Veräusserungsgewinne bis 2010 vgl. die entsprechenden Weisungen des Steuerbuchs in der bis 2010 gültigen Fassung (Steuerbuch Archiv). Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 21.12.2010 i.S. R. SA (2C_571/2010) verstösst die Anwendung von § 1 Abs.2 Ziff. 2 GGStG (Fassung bis Ende 2010) gegen das verfassungsmässige Schlechterstellungsverbot, falls die Veranlagung des Wertzuwachsgewinns aus ausserkantonalem Liegenschaftshandel mit der Grundstückgewinnsteuer eine höhere Steuerbelastung ergibt als die Veranlagung mit der Gewinn- bzw. Einkommenssteuer. Bei den bis Ende 2010 vorgenommenen, noch nicht rechtskräftig veranlagten Grundstücksveräusserungen von ausserkantonalen Liegenschaftshändlern ist daher auf Antrag der steuerpflichtigen Person der Gewinn mit der ordentlichen Gewinn- bzw. Einkommenssteuer zu veranlagen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen können mangels Rückwirkung der Praxisänderung nicht korrigiert werden. | 19 |
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