Anhang 1: Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer

Anhang 1: Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer

Einwohnergemeinde A.
Gemeinderat

Sitzung vom .....
Kontroll-Nr. .....

Verhandlungsgegenstand: Erbschaftssteuer-Veranlagung betreffend den Erbschaftsanfall Muster-Meier Hans


I. Sachverhalt

Am 1. Januar 2007 ist Hans Muster-Meier, geboren am 31. Dezember 1909, verheiratet, von A./LU und B./LU, wohnhaft gewesen in A./LU, Bahnhofstrasse, gestorben.

Erbberechtigt am Nachlass sind gemäss letztwilliger Verfügung vom 30. November 1998 folgende Erben:

Erbanteil

1.

Anna Muster-Meier, Bahnhofstrasse, A.

Ehefrau

(1/2) 8/16

2.

Fritz Muster, Paradeplatz, Zürich

Sohn

3/16

3.

Helen Muster-Müller, Bundesplatz, Bern

Tochter

3/16

4.

Peter Muster-Studer, Pilatusstrasse, Luzern

Bruder

(1/8) 2/16

Vermächtnisse erhalten:

CHF

1.

Fastenopfer, Luzern

5'000

2.

Josef Brun, Seepromenade, Weggis

nicht verwandt

15'000

Vermögensaufstellung

Aktiven

CHF

CHF

1.

Bewegliches Vermögen

510'000

2.

Liegenschaft A. (Steuerwert)

350'000

Aktiven total

860'000

Passiven

1.

Erbschaftsschulden

100'000

2.

Erbgangsschulden

20'000

3.

Ansprüche der Ehefrau aus Güterrecht (Vorschlagsanteil, Ersatzforderungen)

200'000

Passiven total

320'000

Reinvermögen per Todestag

540'000

Schenkungen/Erbvorbezüge innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod

50'000

Erbschaftssteuerrechtlich massgebendes Reinvermögen

590'000

Alle Erbinnen/Erben und Vermächtnisnehmer/innen haben den Nachlass vorbehaltlos angetreten.

II. Erwägungen

1. Nach § 3 des Erbschaftssteuergesetzes bzw. § 34 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 betragen die Steuersätze für

  • Nachkommen: 1%

  • Erben/Erbinnen des elterlichen Stamms: 6%

  • Erben/Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15%

  • nicht verwandte Personen: 20

2. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner ist gemäss § 11 Abs. 1e des Erbschaftssteuergesetzes steuerbefreit.

3. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken sind nach § 11 Abs. 1a des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei. Das Vermächtnis an das Fastenopfer ist demnach steuerfrei.

4. Nach § 5 des Erbschaftssteuergesetzes beträgt der Progressionszuschlag bei einer Zuwendung von

CHF

Progressionszuschlag

10'001 bis 20'000

10% des Steuerbetrages

20'001 bis 30'000

20% des Steuerbetrages

30'001 bis 40'000

30% des Steuerbetrages

40'001 bis 50'000

40% des Steuerbetrages

50'001 bis 100'000

50% des Steuerbetrages

100'001 bis 200'000

60% des Steuerbetrages

200'001 bis 300'000

70% des Steuerbetrages

300'001 bis 400'000

80% des Steuerbetrages

400'001 bis 500'000

90% des Steuerbetrages

500'001 und mehr

100% des Steuerbetrages

III. Rechtsspruch

1. Die nachstehenden Personen haben folgende Erbschaftssteuern zu bezahlen:

CHF

CHF

1.1

Fritz Muster: 1% von CHF 122'500 (3/16 von CHF 520'000* sowie Erbvorbezug CHF 25'000)

1'225

Progressionszuschlag: 60%

735

Erbschaftssteuer

1'960

1.2

Helen Muster-Müller: 1% von CHF 122'500 (3/16 von CHF 520'000* sowie Erbvorbezug CHF 25'000)

1'225

Progressionszuschlag: 60%

735

Erbschaftssteuer

1'960

1.3

Peter Muster-Studer: 6% von CHF 65'000 (1/8 von CHF 520'000*)

3'900

Progressionszuschlag: 50%

1'950

Erbschaftssteuer

5'850

1.4

Josef Brun: 20% von CHF 15'000

3'000

Progressionszuschlag: 10%

300

Erbschaftssteuer

3'300

Erbschaftssteuer total

13'070

* teilbares Nachlassvermögen nach Abzug der Passiven und der Vermächtnisse

2. Die Erbschaftssteuern sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Teilungsamt A. zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist noch nicht bezahlte Steuern sind zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen. Dieser beträgt im Jahr 20xx ... %. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.

* Die Erbschaftssteuern werden vom Nachlass bezogen und den steuerpflichtigen Personen bei der Teilung angerechnet.

* Für die auf die Erbvorempfänge entfallenden Steuern haften die Erben/Erbinnen solidarisch bis zur Höhe ihrer eigenen Erbbetreffnisse.

** Bei Veranlagungen mit Grundstück im Nachlass und Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts: Für die Erbschaftssteuern samt Zins besteht ein gesetzliches Pfandrecht nach Massgabe von Art. 836 Abs. 2 ZGB ab Eintritt des Erbfalls für die Dauer von 2 Jahren seit Fälligkeit (Rechtskraft der Veranlagung) auf folgenden Grundstücken:

Nr.

GB

Pfandhaftung

...

...

...

...

...

...

3. Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

** Gegen die Festsetzung der Pfandhaftung (wenn der/die Grundeigentümer/in gleichzeitig Erbe/Erbin ist) / Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung sowie gegen die Festsetzung der Pfandhaftung (wenn der/die Grundeigentümer/in nicht gleichzeitig Erbe/Erbin ist) kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

...
(Unterschriften)

Zustellung an:

  • Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen oder deren Vertretung

  • Dienststelle Steuern des Kantons

  • (Steuerverwaltung des Kantons am Lageort des Grundstücks)*

  • (Grundeigentümer/in, falls Beanspruchung des Pfandrechts nötig)*

Zugestellt am: .....
(Datum der Postaufgabe)

*/** Fassung je nach Situation

Aufteilung der Erbschaftssteuer(gilt für Todesfälle ab 2020)

Kontroll-Nr. .....
Gemeinde .....
Steuerbetrag: CHF 13'070

Aufteilung

Staat CHF

Gemeinde CHF

Nachkommenerbschaftssteuer

3'920

Verteilung Rest (CHF 9'150)

Staatsanteil 70%

6'405

Gemeindeanteil 30%

2'745

./.Veranlagungs- und Inkassoprovision 3% auf Staatsanteil

-192

Ablieferung an Staat

6'213

Ablieferung an Gemeinde

Steuer total

6'665

Inkassoprovision Staat

192

Total

6'857

Kontrolle

CHF

Steueranteil Staat

6'213

Steueranteil Gemeinde

6'665

Inkassoprovision

192

Steuerbetrag

13'070