§ 44 Nr. 1: Bewertung des Vermögens

01.01.2025

Bewertung des Vermögens

1. Steuerwert von Sammlungen

Ist der Verkehrswert von Sammlungen nicht bekannt, ist er zu schätzen, oder es kann ein angemessener Versicherungswert herangezogen werden. Bei Briefmarkensammlungen kann bei der Schätzung des Verkehrswertes vom Katalogwert ausgegangen werden. Zur Abgrenzung der Sammlungen vom Hausrat und den persönlichen Gebrauchsgegenständen vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 51 Nr. 1.

2. Steuerwert von Motorfahrzeugen

Der Abschreibungssatz für Personenautos beträgt 30% pro Jahr, wobei die Abschreibung auf dem jeweiligen Restwert (im ersten Jahr nach der Anschaffung vom Anschaffungspreis) vorzunehmen ist. Stellt sich anhand der Meldungen des kantonalen Strassenverkehrsamtes, das die erstmalige Inbetriebsetzung eines Motorfahrzeuges meldet, heraus, dass die steuerpflichtige Person im Lauf der Bemessungsperiode mehrere, verschiedene Motorfahrzeuge erworben hat, so ist abzuklären, ob eventuell ein gewerbsmässiger Handel mit Personenautos vorliegt. Ein allfälliger Gewinn aus dieser Verkaufstätigkeit wäre als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen.

Anschaffungsjahr

Steuerwert in %
per 31.12.2022


per 31.12.2023


per 31.12.2024


per 31.12.2025

2025

-

-

-

70

2024

-

-

70

49

2023

-

70

49

34

2022

70

49

34

24

2021

49

34

24

17

2020

34

24

17

12

2019

24

17

12

8

2018

17

12

8

6

2017

12

8

6

4

2016

8

6

4

3

2015

6

4

3

2

2014

4

3

2

1

3. Barschaft

Es soll nicht ermessensweise eine Barschaft angenommen werden, nur um damit die Abrundungsvorschrift gemäss § 60 Abs. 2 StG unwirksam zu machen. Es ist allerdings darauf zu achten, ob kurz vor dem Veranlagungsstichtag Wertpapiere verkauft oder Darlehen aufgenommen worden sind, die auf eine grössere Barschaft am Veranlagungsstichtag schliessen lassen.