vgl. steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen
Schweizerische Steuerkonferenz Einkommenssteuerrechtliche Rahmenbedingungen Schweizerischer Versicherungsverband Mitarbeiterrabatte Versicherungsprämien
Rahmenbedingungen für die einkommenssteuerliche Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Versicherungsprämien
1 Grundsatz
Gestützt auf die Gespräche zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) wird festgehalten, dass Mitarbeiterra- batte auf Versicherungsprämien von der SSK unter den nachfolgenden Rahmenbedin- gungen einkommenssteuerrechtlich als Rabatte anerkannt werden und folglich kein steu- erbares Einkommen darstellen. An unabhängige Drittpersonen gewährte Rabatte stellen keine Mitarbeiterrabatte im Sinne der vorliegenden Rahmenbedingungen dar. Hingegen unterliegen Rabatte an Mitarbeiter innerhalb eines Konzerns oder an Mitarbeiter eines Kooperationspartners den hier defi- nierten Rahmenbedingungen.
2 Rabattberechtigte Personen
A Mitarbeitende: Mitarbeitende der Versicherungsgesellschaft (Voll- oder Teilzeit inklusive Personen mit einem Ausbildungsvertrag) Aussendienstmitarbeitende (selbständige und unselbständige Generalagenten so- wie Mitarbeitende von Generalagenturen) Mitarbeitende im In- und Ausland von Konzerngesellschaften eines Versicherungs- konzerns (beispielsweise Mitarbeitende einer Versicherungstochtergesellschaft oder einer konzerneigenen Asset Management Gesellschaft) Pensionierte (Alters-, Invaliden-, Witwen-, Waisenrentner)
B Angehörige von Mitarbeitenden: Ehegatten, eingetragene Partner(innen) und Konkubinatspartner(innen) von Mitar- beitenden Unmündige Kinder sowie Kinder bis 25 Jahre, sofern sie noch in Ausbildung sind, die mit Mitarbeitenden im selben Haushalt leben (inkl. Pflege- und Stiefkinder) Ehegatten, eingetragene Partner(innen) und Konkubinatspartner(innen) von ver- storbenen Mitarbeitenden sowie die Kinder dieser überlebenden Personen. Unter Kinder werden unmündige und solche bis zu 25 Jahren verstanden, sofern sie noch in Ausbildung sind.
Die rabattberechtigte Person muss im Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer sein.
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Bei geeigneten Produkten können mit versichert werden (als zusätzliche versicherte Per- sonen):
Ehegatten, eingetragene Partner(innen) und Konkubinatspartner(innen) von Mitarbei- tenden, unmündige Kinder sowie Kinder bis 25 Jahre, sofern sie noch in Ausbildung sind, die mit Mitarbeitenden im selben Haushalt leben.
3 Erlöschen der Rabattberechtigung
Die steuerliche Anerkennung des Mitarbeiterrabatts erlischt auf den nächsten Prämienver- fall nach Auflösung des Arbeitsvertrages oder Agenturvertrages. Die Rabattberechtigung gemäss Ziff. 2 bleibt im Falle einer Pensionierung oder Invalidisierung bestehen.
4 Technische Umsetzung der Mitarbeiterrabattgewährung
Es bleibt dem Versicherer im Rahmen der technischen Umsetzung der Rabattgewährung frei gestellt, ob a. der Rabatt bereits auf der Prämie gewährt wird, oder b. der Rabattbetrag im Anschluss an die erfolgte Prämienzahlung durch den Versicherer zurückerstattet wird.
5 Bemessungsbasis
Bei der Bemessung des steuerlich anerkannten Mitarbeiterrabatts wird von der marktübli- chen Nettoprämie ausgegangen, die eine Drittperson zu bezahlen hätte.
6 Höhe des steuerlich anerkannten Mitarbeiterrabatts
Produktkategorien: Einkommenssteuerlich zulässiger Maximalrabatt: Schadenversicherungen: Sachversicherungen 25% pro Versicherungsart und pro Mitarbeiter und ihre Angehörigen (Personengruppen A und B) Es Haftpflichtversicherungen wird kein CAP festgelegt. Reiseversicherungen Motorfahrzeug- und Bootsversicherungen ohne Luftfahrzeuge Rechtsschutzversicherungen
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Produktkategorien: Einkommenssteuerlich zulässiger Maximalrabatt: Rückkaufsfähige Lebensversicherungen der Säule 3b 20% beschränkt auf CHF 1'500 pro Jahr Nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Mitarbeiter (nur Personengruppe A) der Säule 3b Gebundene Vorsorgeversicherungen bei Ver- Ein allfälliger Mitarbeiterrabatt wird einkommens- sicherungseinrichtungen gemäss BVV 3 steuerlich nicht anerkannt. Ein Mitarbeiterrabatt ist demzufolge auf dem Lohnausweis als Einkommen aufzuführen. Die Prämie darf inklusiv steuerbarem Mitarbeiter-Rabatt die gesetzliche Abzugslimite (2007 CHF 6`365) nicht übersteigen. Beispiel: Der Mitarbeiter bezahlt CHF 3'365, die Versicherungs- gesellschaft (Arbeitgeber) CHF 3'000. Auf der Vor- sorgebescheinigung ist der Betrag CHF 6'365 an- zugeben, im LA der Betrag von CHF 3'000.
Für Kranken- und Unfallversicherungen werden die Kriterien für die Gewährung von steu- erlich anerkannten Mitarbeiterrabatten unabhängig von den hier vorliegenden Rahmenbe- dingungen festgelegt.
7 Weitergehende Prämienrabatte
Die Mitarbeiterrabatte, die sich innerhalb der in Abschnitt 6 genannten Grenzen bewegen, sind nicht auf dem Lohnausweis aufzuführen.
Gewährt ein Versicherer Mitarbeiterrabatte, welche die im Abschnitt 6 genannten Beträge übersteigen, so ist der übersteigende Betrag in Ziffer 2.3 "Andere Gehaltsleistungen" des neuen Lohnausweises des jeweiligen Arbeitgebers des Mitarbeiters zu deklarieren. Wird für die Steuerperiode 2007 noch der alte Lohnausweis verwendet, gilt Entsprechendes.
Beispiel: Ein Lebensversicherer gewährt den Mitarbeitenden einer Tochtergesellschaft einen Mitar- beiterrabatt von 20 %, entsprechend CHF 2'000. Der CHF 1`500 übersteigende Betrag von CHF 500 ist von der Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin auf dem entsprechenden Lohn- ausweis aufzuführen.
8 Reglement
Die Versicherer erlassen ein Reglement, welches die unternehmensspezifische Umset- zung der Mitarbeiterrabatte regelt.
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9 Zeitlicher Geltungsbereich und Übergangsregelung
Die Versicherer setzen die vorliegenden Rahmenbedingungen zielgerichtet um. Die SSK geht davon aus, dass spätestens per 31.12.2007 eine komplette Umsetzung erfolgt ist. Soweit in den Jahren 2006 und 2007 angemessene Rabatte gewährt werden, erfolgt kei- ne nachträgliche Neubeurteilung nach den vorliegenden Rahmenbedingungen. Bei Miss- bräuchen jedoch können Nachbesteuerungen vorgenommen werden.
Beispiel von Missbrauch: Eine Lebensversicherung mit Einmalprämie von CHF 100`000 würde mit 20 % rabattiert.
10 Verbindlichkeit
Weder der SVV noch die SSK können gewährleisten, dass die hier definierten Rahmen- bedingungen von allen Versicherungsgesellschaften eingehalten bzw. von allen Steuer- behörden gleich behandelt werden. Es handelt sich hier um Empfehlungen. Die Regle- mente der einzelnen Versicherungsgesellschaften können jederzeit überprüft werden. Nur vom Sitzkanton genehmigte Reglemente sind verbindlich. Verstösse gegen diese Richtli- nie können aber Konsequenzen für die Gesellschaft und ihre Mitarbeitenden haben.
Solothurn, 2. April 2007 Zürich, 20. Februar 2007
Für die SSK: Für den SVV:
Erwin Widmer Hans-Peter Conrad Kantonales Steueramt Solothurn Präsident Steuerkommission Leben SVV
Peter Lang Beauftragter für Steuerfragen SVV
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