§ 26 Abs. 2: Veräusserung ohne Grundbucheintrag
01.01.2024
Veräusserung ohne Grundbucheintrag
Veräusserungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, sind innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde zu melden. Bei Verletzung der Meldepflicht ist ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren einzuleiten (vgl. § 39). | 1 |