2003

930109 (12.2003)

Inhaltsübersicht

Adressen und Informationen, die weiterhelfen 4

Muster für Aufstellungen 10 Beispiel 11 Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 18 Kapitalleistungen aus Vorsorge 18 Einkünfte im In- und Ausland 19 Abzüge 25 Einkommensberechnung 30 Vermögen im In- und Ausland 32 Beilagen zur Steuererklärung 35 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2003 mit Verrechnungssteuerantrag 36 Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern – direkte Bundessteuer 40 Steuertarife 42 Mietwertansätze 2003 46

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www.steuernluzern.ch Informationen zur Steuerperiode 2003

Sehr geehrte Damen und Herren

Diese Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung 2003 richtig auszufüllen.

Für die Steuerperiode 2003 gelten als wichtigste Grundsätze:

  • Ihre Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2003 entrichten Sie nach den Ein- kommensverhältnissen des Jahres 2003

  • Ihre Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2003 bemisst sich nach dem Vermögensstand am 31. Dezember 2003

Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung nach Möglichkeit mit dem PC-Programm SteuernLuzern.2003 auszufüllen. Das Programm kann ab Anfang Januar 2004 entweder vom Internet unter www.steuernluzern.ch auf Ihren PC geladen oder als CD-ROM bei Ihrem Gemeindesteueramt gratis bezogen werden.

Falls Sie Fragen haben oder weitere Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeinde- steueramt gerne behilflich.

Für Ihre wertvolle Mitarbeit und das rechtzeitige Einreichen der Formulare danken wir Ihnen. Freundliche Grüsse

Steuerverwaltung des Kantons Luzern Steueramt Ihrer Gemeinde

Zum besseren Verständnis:

▲ Jahr 2004

▲▲ ▲▲ Steuererklärung 2003 (Bemessung 2003) provisorische Rechnung 2004 Kanton/Gemeinde provisorische Rechnung 2003 Bund Veranlagung mit definitiver Abrechnung 2003 Kanton / Gemeinde / Bund (soweit möglich)

▲ Jahr 2005 Steuererklärung 2004 (Bemessung 2004)

▲▲ ▲▲ provisorische Rechnung 2005 Kanton/Gemeinde provisorische Rechnung 2004 Bund Veranlagung mit definitiver Abrechnung 2004 Kanton / Gemeinde / Bund (soweit möglich)

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Adressen und Informationen, die weiterhelfen

Mit der Wegleitung versuchen wir Ihnen klare Anleitungen zum Ausfüllen der For- mulare zu geben. Sie würden jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläutert würde. Massgebend ist in jedem Fall das Steuergesetz. Bei Un- klarheiten steht Ihnen das Gemeindesteueramt gerne zur Verfügung.

Gemeindesteueramt Fehlen Ihnen notwendige Formulare, wenden Sie sich an das Gemeinde- steueramt Ihres Wohnortes. Formulare und Drucksachen können Sie auch direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Formulare und Drucksachen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 - 228 56 46 oder unter www.steuernluzern.ch beziehen.

www.steuernluzern.ch Die kantonale Steuerverwaltung ist auch im Internet präsent. Sie können zahlreiche Informationen direkt unter www.steuernluzern.ch abrufen. Neben Aktualitäten stehen Ihnen sämtliche Informationen und Grundlagen für das Steuerverfahren zur Verfügung. Sie können dort insbesondere ein Programm zum Ausfüllen der Steuer- erklärung und zur Steuerberechnung (Steuercalculator) sowie Formulare abrufen.

Luzerner Steuerbuch Auf Beginn der Steuerperiode 2001 ist das Luzerner Steuerbuch (LU StB) erschie- nen. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Steuerpraxis im Kanton Luzern. Es enthält viele Detailinformationen zum Steuerverfahren und richtet sich in erster Linie an die Steuersachverständigen. Da es auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) frei zugänglich ist, kann es aber von jederman gratis konsultiert werden. Das Luzer- ner Steuerbuch umfasst 6 Ordner mit Loseblättern. In der gedruckten Fassung kann es beim Lehrmittelverlag/DMZ, Schachenhof 4, 6014 Littau oder Fax 041 – 259 42 09 bestellt werden (Fr. 285.–).

Wenn Sie die Steuer- Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern bietet für die Steuerperiode 2003 ein Pro- erklärung mit dem PC gramm zum Ausfüllen der Steuererklärung an. Die meisten Formulare für natürliche ausfüllen, ist das vom PC Personen (also auch für Selbständigerwerbende und Landwirte) können elektronisch erstellte Datenblatt erstellt werden. Es wurden Plausibilitätsprüfungen eingebaut und Daten aus den beizulegen Vorperioden können teilweise übernommen werden. Die Daten können mittels dem integrierten Bar-Code-Blatt bei den Gemeindesteuerämtern wie auch bei der Steuer- verwaltung eingescannt und unmittelbar weiterverarbeitet werden. Die Software wird ab Anfang Januar 2004 auf dem Internet zur Verfügung stehen – mit Versionen für PC- und Mac-User. Als Alternative kann bei den Gemeinde- steuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern kostenlos eine CD- ROM bezogen werden. Für Ihre installations- und programmtechnischen Fragen wird eine Hotline eingerichtet. Mit dem PC erstellte Steuerformulare – auch von privaten Anbietern – werden ak- zeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind, an den dafür vorgese- henen Stellen die Registernummer enthalten, datiert und unterschrieben sind, sowie mit dem von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern definierten Bar-Code einge- reicht werden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie das Original der Steuererklärung und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses wieder beilegen.

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Wer hat eine Steuererklärung 2003 einzureichen?

  • Eine Steuererklärung 2003 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2003 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatten.

  • Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2003 volljährig geworden sind (Jahr- gang 1985), haben erstmals eine eigene Steuererklärung 2003 einzureichen. Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Einkünfte, die Schü- ler/Schülerinnen, Lehrlinge oder Studenten/Studentinnen während der Ausbil- dungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen der Einkom- menssteuerpflicht, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist.

  • Wer im Kanton Luzern nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In die- sem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

  • Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ih- rem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuer- erklärung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen sind aber an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit Wohnsitz im Kanton aus- nahmsweise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2003 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren:

  • wenn die quellenbesteuerten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person mehr als Fr. 120‘000.– betragen

  • wenn eine steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wert- schriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport- Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.

  • Bitte füllen Sie die Steuererklärung 2003 auch vollständig aus, wenn gemäss «Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe» die Voraussetzungen für einen vollständi- gen Erlass bzw. Teilerlass erfüllt sind. Das Merkblatt erhalten Sie beim Gemeinde- steueramt oder unter www.steuernluzern.ch.

Heirat, Scheidung oder Trennung Bei Heirat in der Steuerperiode 2003 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2003 gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehe- gatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuer- periode 2003 je eine separate Steuererklärung 2003 einzureichen.

Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2003 Erfolgt in der Steuerperiode 2003 ein Wegzug in einen anderen Kanton, besteht die Wegzug aus dem Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Luzern ist Kanton Luzern keine Steuererklärung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2003 ein Wegzug ins Ausland, endet die Steuerpflicht mit dem Wegzugsdatum. Es ist die Steuererklärung 2003 bis zum Wegzug auszu- füllen, d.h. das Einkommen ab Beginn 2003 bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht.

Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2003 Erfolgt in der Steuerperiode 2003 ein Zuzug von einem anderen Kanton, besteht Zuzug in den Kanton die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Luzern. Das Einkommen ist Luzern

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für das ganze Kalenderjahr 2003 und das Vermögen per 31. Dezember 2003 zu deklarieren. Erfolgt in der Steuerperiode 2003 ein Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuer- pflicht im Kanton Luzern ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2003 ist dem- nach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2003 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2003 in die Steuererklärung einzutragen. Analoges gilt beim Wechsel von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung.

Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2003 Todesfall Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2003 bis und mit To- destag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beendigung der Steuerpflicht. Die Erben/Erbinnen haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Ver- storbenen ab Beginn 2003 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am To- destag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2003 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender selbstän- dig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2003 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2003 sowie sein Vermögen Ende 2003 einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuerpflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in verschiedenen Steuer- erklärungen anzugeben.

Grundsätze der Gegenwartsbemessung Allgemeiner Grundsatz Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer er- folgt die definitive Einschätzung für die Steuerperiode 2003 nach der Gegenwarts- bemessung. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2003 ist dem- nach das Einkommen, das im Kalenderjahr 2003 erzielt wurde, und das Ver- mögen per Ende 2003 einzutragen.

Veränderungen der Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs- Einkommensverhältnisse tätigkeit, bei Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensver- hältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2003 tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend.

Selbständige Erwerbs- Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des in tätigkeit der Steuerperiode 2003 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Das steuerbare Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende dieses Geschäftsjahres.

Schenkung, Erbvorbezug, Wenn Sie im Jahre 2003 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. Erbschaft ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses. Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft in der Steuerperiode 2003 sind in der Steuererklärung 2003 die Erträgnisse zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2003 erzielt werden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Bei einem Erbanfall wird eine Vermögenssteuer erhoben, die das Vermögen für die Zeit ab Beginn 2003 bis Erbgang sowie ab Erbgang bis Ende 2003 berücksichtigt. Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuer- behörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthaben- verzeichnisses.

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Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Ausscheidungsgrundlagen Änderungen der interkan- während der Steuerperiode (z.B. infolge eines Kaufs oder Verkaufs einer ausser- tonalen oder internationa- kantonalen Liegenschaft) nimmt die Steuerbehörde die erforderliche Steueraus- len Ausscheidungsgrund- scheidung vor. lagen

Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres haben zur Folge, dass Beginn und Beendigung der die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Um die Steuer- Steuerpflicht progression zu ermitteln (Satzbestimmung) werden die regelmässig fliessenden Ein- künfte auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte wer- den für die Satzbestimmung nicht umgerechnet; gleich werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch die Steuerbehörde. Die Vermö- genssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Für weitere Informatio- nen besteht ein Merkblatt zur unterjährigen Steuerpflicht von natürlichen Personen.

So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, brauchen Sie Unterla- Zuerst Unterlagen gen. Es sind dies vor allem: beschaffen

  • Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehe- gatten)

  • AHV/IV-Postabschnitte oder andere Rentenausweise

  • Sparhefte mit den nachgetragenen Zinsen 2003

  • Belege über Erträge aus Wertpapieren oder ein Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2003 der Depotbanken

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen

  • Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a)

  • Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen

Haben Sie die für Sie nötigen Unterlagen beisammen? Dann füllen Sie mit Vorteil Der nächste Schritt zunächst die Hilfsformulare aus, wie zum Beispiel Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis; Berufsauslagen; Schuldenverzeichnis; Versicherungsbeiträge; Liegenschafts- verzeichnis; Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten; Unterhaltsbeiträge usw. Erst jetzt beginnen Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung.

Legen Sie Ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Formulare sowie die ausdrücklich verlangten Bescheinigungen (z.B. über Einzahlung in die Säule 3a) oder Belege und die verlangten detaillierten Aufstellungen bei. Eine Checkliste finden Sie auf Seite 35 dieser Wegleitung. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Die Aufstellungen müssen mindestens Zweck bzw. Art der Leistung, Empfänger/in, Zahlungsdatum und bezahlter Betrag beinhalten. Ein Muster für eine Aufstellung finden Sie auf Seite 10 dieser Wegleitung. Die Einforderung von Belegen bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie Die Wegleitung gibt alle Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu ver- Auskunft gessen. Das Steuererklärungsformular gehen Sie zum Ausfüllen Ziffer für Ziffer durch. Die Wegleitung gibt Ihnen dazu die nötigen Erläuterungen.

Für das Ausfüllen der Steuererklärung mit dem PC siehe Seite 3 dieser Weglei- Richtiges Ausfüllen der tung. Steuererklärung Damit die Steuerformulare optimal mit modernster Technologie (Scanning) auto- matisch und schneller verarbeitet werden können, bitten wir um Beachtung folgen- der Punkte.

  • Wenn Sie die Steuererklärung «von Hand» aus- füllen schreiben Sie bitte mit einem schwarzen 1 2 3 4 oder blauen Filzstift oder Kugelschreiber; bitte kei- 5 6 7 8 9 ne Farben (rot, grün) und kein Bleistift zu verwen- 4 8 9 0 den. richtig

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  • Bitte füllen Sie die Formulare auch nicht mit Schreibmaschine aus. Der Scanner ist auf das Le- 3 4 sen von Handschriften in Blockschrift spezialisiert. 3 4 5

  • Zahlen sind eingemittet und freistehend in die hel- len Felder einzutragen. Damit die elektronische falsch, keine Farben verwenden!

Lesbarkeit erreicht werden kann, ist das Verbinden von Ziffern unbedingt zu vermeiden. 3 3 4

  • Fehler bitte mit Korrekturlack (TippEx o.ä.) korrigie- ren und Korrekturen in den richtigen Feldern an- 2 4 5 bringen. Die roten Linien dürfen abgedeckt wer- falsch, nicht in falsche Felder schreiben! den. Wichtig ist, dass die Korrekturen in den Be- reich der weissen Felder geschrieben werden. Die spezialisierten Programme sehen nur die weissen Felder. Die roten Einrahmungen sind für die Pro- –– – 1 2 3 4 5 gramme nicht sichtbar. falsch, Felder nicht durchstreichen!

Sie ermöglichen so, dass die Formulare optimal mit modernster Technologie auto- matisch verarbeitet werden können.

Was bei Terminproblemen? Fristerstreckungsgesuch Die Steuererklärung ist innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung ausgefüllt an einreichen das Gemeindesteueramt zurückzusenden. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, dann verlangen Sie beim Gemeindesteuer- amt vor Ablauf der Frist mit begründetem Gesuch eine entsprechende Fristverlän- gerung. Die Frist wird entsprechend den angegebenen Gründen erstreckt. Beachten Sie jedoch, dass über den 31. Dezember 2004 hinausgehenden Gesuchen nur aus zwingenden Gründen entsprochen werden kann. Falls Sie eine Fristverlängerung für die Steuererklärung verlangen, empfehlen wir trotzdem das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen und innert der ordentlichen Frist (30 Tage seit der Zustellung der Steuererklärung) einzureichen. Nur so ist gewährleistet, dass bei einer provisorischen Steuerrechnung Verrechnungssteuer angerechnet wird, was in Ihrem eigenen Interesse liegt. Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen und Steuerpflichtige mit profes- sionellen Steuervertretungen haben eine generelle Frist für die Einreichung der Steuer- erklärungen bis am 31. August 2004. Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen 2003 einzureichen sind. Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, jeweils sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschlä- ge, Entscheide oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehal- ten werden.

Wichtig zu wissen Bundessteuer Ihre Angaben über das Einkommen in der Steuererklärung dienen zugleich als Grundlage für die Berechnung der direkten Bundessteuer.

Ehepaare Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare (Verheirate- te) gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen bei- der Ehegatten werden zusammengerechnet und gesamthaft zum Tarif für Fami- lien besteuert. Dies gilt unabhängig vom Güterstand. Den Ehegatten stehen die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam zu. Das heisst insbesondere, dass beide Ehegatten die Steuererklärung und Eingaben an die Steuerbehörden un- terschreiben müssen.

Ermessenseinschätzung Eine Ermessenseinschätzung muss vorgenommen werden, wenn Steuerpflichtige ge- setzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder wenn zuverlässi-

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ge Unterlagen fehlen, um das Einkommen und Vermögen einwandfrei zu ermitteln. Die Ermessenseinschätzung berücksichtigt Erfahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Mit der Ermessenseinschätzung muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.

Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Was geschieht bei Steuer- Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, hinterziehung? dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Ver- steuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine so- genannte Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuerbe- hörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse um 80% ermässigt.

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohn- Steuerbetrug ausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Anmerkungen zur Steuerzahlung Der allgemeine Fälligkeitstermin ist der 31. Dezember 2003. Steuern 2003 Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2003 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2003. Sämtliche Vorauszahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2003 geleistet haben, wer- den bis zum 31. Dezember 2003 zu Ihren Gunsten verzinst. Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichs- zins). Anderseits wird auf einem zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichs- zins erhoben. Ebenfalls ein Zins zu Lasten der Steuerpflichtigen muss bei verspäteter Zahlung berechnet werden.

Die Aktontorechnung 2004 (provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode 2004) Steuern 2004 wird in der Regel auf der Basis der vorliegenden Steuererklärung 2003 erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres 2004 voraussicht- lich dauernd verändern, sollten Sie dies auf Seite 3 der Steuererklärung vermerken.

Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2004 im Vergleich zum Ka- lenderjahr 2003 erheblich geändert haben, sollten Sie Ihre Steuerzahlungen für die Steuerperiode 2004 diesen neuen Einkommensverhältnissen anpassen und beim Gemeindesteueramt die Ausstellung einer den neuen Verhältnissen angepassten Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) beantragen. Sie können dazu auch eine Steuererklärung 2004 ausfüllen. Die Formulare können beim Gemeindesteuer- amt Ihres Wohnortes bezogen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass auf allen späteren Steuernachforderungen Zinsen er- hoben, spätere Steuerrückerstattungen jedoch verzinst werden.

Ihr Verrechnungssteuerguthaben der Fälligkeiten 2003 wird der provisorischen Steuer- Verrechnungssteuer 2003 rechnung 2004 als Vorauszahlung gutgeschrieben. Diese provisorische Verrechnungs- steuergutschrift kann jedoch nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 31. März 2004 gestellt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, auch dann einen Verrechnungssteuer- antrag einzureichen, wenn für die Steuererklärung eine Fristverlängerung gewährt wurde. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer 2003 erfolgt mit der Schlussrech- nung des Steuerjahres 2004 Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- Vorauszahlen auszahlungen werden verzinst. Vergleichen Sie dazu im weiteren auch die Publikati- onen unter www.steuernluzern.ch und setzen Sie sich für die Einzahlungsscheine mit Ihrem Gemeindesteueramt in Verbindung.

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Muster für Aufstellungen

Diese Tabelle dient Ihnen als Vorlage für die Aufstellung von weiteren Einkünften und Auf- wendungen, für welche kein separates Formular vorgesehen ist. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Belege dazu sind nur dort wo verlangt beizulegen. Bitte geben Sie an, auf welche Position sich die Aufstellung bezieht.

Zahlungsdatum Empfänger oder Empfängerin Zweck bzw Art der Leistung Betrag Name und Adresse

10

Seite 1:

Beispiel

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Sie finden nachstehend ein Beispiel, wie die Steuererklärung und die Hilfsblätter aus-

zufüllen sind.

Beispiel:

Steuererklärung 2003

Familie Beispiel-Muster

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

● verheiratet

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe 152.55.261 Gemeinde Luzern

Kanton Luzern Versanddatum

  • ein unmündiges Kind

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Die Steuererklärung mit den

● unselbständige Erwerbs-

Beilagen ist innerhalb von Beispiel-Muster

30 Tagen – von der Zustel- Markus und Agnes

tätigkeit

lung an gerechnet – einzu- Bachstrasse 100

senden an:

  • 2-Familienhaus (1 Woh-

6000 Luzern

nung selbstbewohnt,

1 Wohnung vermietet).

1

Die beiliegende Weglei- 1. Bei vertraglicher Vertretung ist nebenstehend Adresse

tung erleichtert Ihnen das die vollständige Adresse des/der Vertreters/in

Ausfüllen der Formulare. anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung

finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung. Telefon

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2003

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum 30. 5. 1955 Geburtsdatum 26. 11. 1955

Zivilstand verheiratet Vorname Agnes

Bei unterjähriger Steuerpflicht Konfession reformiert Konfession röm. katholisch

Beruf Sachbearbeiter Beruf Buchhändlerin

Dauer der Steuerpflicht

Arbeitgeber/in XX AG Arbeitgeber/in Bücher GmbH

seit 1.7.1985 seit 15.10.2000

vom T T MM J J

Arbeitsort Sursee Arbeitsort Luzern

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja x nein ja x nein

3. Minderjährige (1986-2003) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

René Beispiel 1989 r.kath. X ja nein Sekundarschule 2004 ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie ausschliesslich mit oben aufgeführten Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen? ja

nein

5.2 Kommen Sie für den Unterhalt der in Ihrem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache auf? ja

nein

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge der in Ziffer 3 aufgeführten Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu? ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend

Familientarif: X Verheiratet

9 301000 308013 Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 und 5.2 mit ja beantwortet

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Seite 2:

Beispiel

Die Einkünfte

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

Einkünfte 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

Todesfall vgl. Wegleitung)

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Fr. ohne Rappen

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

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2 5 8 9 3

100-119

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

*

110/111

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

*

1 1 8 7 8

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

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Die Details sind im Formular L

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Liegenschaftenverzeichnis zu

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deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

*

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Seite 3:

Beispiel

Abzüge

Einkommensberechnung

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen ABZÜGE

Abzüge 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. ohne Rappen

238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

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Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

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Rentenleistungen / dauernde Lasten

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

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285

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

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286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1996-2002

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

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EINKOMMENSBERECHNUNG Fr. ohne Rappen

301 Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

302 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

310 Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

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324 Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

326 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350 Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 4’500 –

4 20 0

351 Abzug für 1 Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’000 –

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

50 0 0

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2004 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2004 Fr.

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15

Beispiel

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Seite 4: Beispiel Das Vermögen

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert am 31.12.2003 des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und (bei Zuzug/ Wegzug/ der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Bewegliches Privatvermögen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis 199569 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der

Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft

Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe

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4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

▲ 420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 8 5 5 9 2 2 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

1 1 0 7 7 9 5

460

Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

650000

461

Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

4 5 7 7 95

472

für Verheiratete

Fr.

100’000

100000

473

für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr.

50’000

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 – 10000 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) 34 7 7 9 5

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

1

Wertschriftenverzeichnis

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

Steuerperiode 2003 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

2

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

2

Bescheinigungen Säule 3a

1

Berufsauslagen

1

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Ort und Datum Luzern, 25. 1. 2004

1

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2003

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt

Telefon P: 041 999 99 99 Telefon G: 041 888 88 88

M. Beispiel A. Beispiel-Muster

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

n die e - müss mein n e tte g g . ega ärun iben Eh rkl hre Die uere tersc Ste un sam

17

Steuererklärung

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe

Gemeinde

2003 Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Kanton Luzern

Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person

Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Die Steuererklärung mit den

Beilagen ist innerhalb von

30 Tagen – von der Zustel-

lung an gerechnet – einzu-

senden an:

1

Die beiliegende Weglei-

tung erleichtert Ihnen das

Ausfüllen der Formulare.

1. Bei vertraglicher Vertretung ist nebenstehend

die vollständige Adresse des/der Vertreters/in

anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung

Adresse

Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig

aus. Prüfen Sie bitte auch, ob die bereits vorgedruckten Angaben korrekt sind. Für

finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung. Telefon

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2003

sich dadurch das Ausfüllen

2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger

Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung.

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Bei unterjähriger Steuerpflicht

Dauer der Steuerpflicht

Zivilstand

Konfession

Beruf

Arbeitgeber/in

seit

Vorname

Konfession

Beruf

Arbeitgeber/in

die Korrektur eventueller Fehler sind wir Ihnen dankbar. Sie ersparen uns damit Ab-

seit

klärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig

vom T T MM J J

Arbeitsort

Arbeitsort

bis T T MM J J

Sind Sie selbständig erwerbend? ja

nein

ja nein

3. Minderjährige (1986-2003) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

durchgeführt werden kann.

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name

Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

(wenn in Ausbildung)

bis teil Unterhaltsbeiträge?*

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und

oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen

Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name

Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse

ja nein

Unterstützungsbetrag pro Jahr

Fr.

Ziffer 5 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende

5. Allein stehende Steuerpflichtige

ja nein

5.1 Leben Sie ausschliesslich mit oben aufgeführten Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen?

Fr.

ja nein Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusam-

5.2 Kommen Sie für den Unterhalt der in Ihrem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache auf?

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge der in Ziffer 3 aufgeführten Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu?

Kapitalleistungen aus Vorsorge

ja

ja

nein

nein

menleben, gerichtet sind. Diese Fragen dürfen nur dann mit «Ja» beantwortet wer-

Betrag Fr.

Betrag Fr.

Auszahlungsdatum:

Auszahlungsdatum:

Tarif: Alleinstehend

T T MM J

T T MM J

J

J

Von wem?

Von wem? den, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

Familientarif: Verheiratet

9 301000 308013

Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 und 5.2 mit ja beantwortet

  1. a) Sie leben ausschliesslich mit Kindern zusammen, für die Sie den Kinderabzug (vgl. Ziffern 350-352) beanspruchen können (Ausnahme siehe Bst. c), und/oder Sie leben ausschliesslich mit den unterstützungsbedürftigen Personen zusammen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen.

  2. b) Sie führen einen selbständigen Haushalt, leben also beispielsweise nicht in einer Wohngemeinschaft.

  3. c) Im Haushalt lebt neben allfälligen unterstützten bedürftigen Personen keine wei- tere erwachsene Person (beispielsweise Konkubinatspartner, Eltern usw.) mit Aus- nahme von erwachsenen erwerbslosen oder in Ausbildung stehenden Kindern, wenn daneben für unmündige Kinder der Kinderabzug geltend gemacht wer- den kann.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden Sie zum Familien-Tarif besteuert (siehe S. 45 dieser Wegleitung). Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebens- unterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Für die Besteuerung gelten folgende Regeln:

  • Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar. Das gleiche gilt auch für die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vor- bezogenen Kapitalleistungen aus der 2. Säule.

  • Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeit- gebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice ver- wendet werden.

Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten For- men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden ge- sondert vom übrigen Einkommen besteuert. Der Steuersatz beträgt ein Drittel des normalen Steuersatzes, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer).

18

Einkünfte im In- und Ausland

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis ▼ 101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

ten. Betreffend steuerbaren

Anteil: siehe Wegleitung!

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

*

*

*

*

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131

der steuerpflicht. Ehefrau

zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

nicht im Lohnausweis ent-

halten

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

100/101 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zu-

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen an-

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

*

zugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrich-

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

tung. Anzugeben sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderlei-

9 301000 308020

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

stungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gra-

tifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete

Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen; Na-

turalbezüge; vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Zum Einkommen gehören auch die Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost

usw.). Es ist jener Betrag einzusetzen, der für entsprechende Verpflegung

und Unterkunft sonst hätte aufgewendet werden müssen (Marktwert). In

der Regel sind die auf der Rückseite des Lohnausweises aufgeführten An-

sätze zu beachten.

Falls Ihnen ein Geschäftsauto zur Verfügung steht sind Marke/Typ,

Katalogpreis des Geschäftsautos sowie der allfällig belastete Privatanteil

auf dem Formular B Berufsauslagen einzutragen. Für die private Benut-

zung eines Geschäftsfahrzeuges sind im Normalfall 1% des Katalogpreises

pro Monat, mindestens Fr. 3’250.– Privatanteil einzusetzen. Werden ge-

ringere Beträge geltend gemacht, sind diese zu begründen.

In der Steuererklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug

von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvor-

sorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nicht-

berufsunfallversicherung) einzutragen. Bestehen zeitliche Lücken in der

Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar er-

sichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkom-

mensbescheinigung beizulegen.

104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbs-

Bitte vergessen Sie nicht,

tätigkeiten zu deklarieren. Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die in ei- Ihre Lohnausweise der

nem anderen Tätigkeitsgebiet und einem anderen Arbeitgeber geleistet

Steuererklärung beizu-

wird und mit der ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird als

fügen.

mit der Haupterwerbstätigkeit (z.B. Vergütung für Behördentätigkeit,

Verwaltungsrathonorare, Tantiemen usw.). Bei zwei oder mehr Teilzeitstellen

stellen diese nicht Nebenerwerbstätigkeiten dar, sondern bilden den Haupt-

erwerb und sind zusammen in der Ziffer 100/101 anzugeben. In der Steuer-

erklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-

und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen

sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung) ein-

zutragen. Die Gewinnungskosten können mit dem Formular Berufsauslagen

geltend gemacht werden.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewer-

be, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben einen speziellen

Fragebogen auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu

übertragen.

  • Selbständigerwerbende, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, wählen den Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer

19

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

100

101

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

Einkünfte 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Buchhaltung und legen die unterzeichnete Jahresrechnung bei.

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

  • Selbständigerwerbende, die nur der Aufzeichnungspflicht unterstehen

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

und keine kaufmännische Buchhaltung führen, deklarieren ihr Geschäfts-

einkommen und -vermögen mit dem Fragebogen für Selbständiger-

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

*

110/111

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen

*

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

werbende ohne kaufmännische Buchhaltung.

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

130

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

  • Freierwerbende (Personen mit Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Anwaltspraxis, Architektur-, Ingenieur-, Treuhandbüro usw.), die keine kaufmännische

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

%

Buchhaltung führen, füllen den Fragebogen für Freierwerbende aus. Falls

eine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, kann der Fragebogen

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung unter Bei-

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

161 Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

lage der unterzeichneten Jahresrechnung eingereicht werden.

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

Angaben zum Ausfüllen der Fragebogen finden Sie auf den entsprechen-

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

den Formularen. Weitere Hinweise können Sie dem Merkblatt für

9 301000 308020

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ Selbständigerwerbende entnehmen. Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, wobei die Anleitung der Weg- leitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft entnommen wer- den kann. Falls die für Sie zutreffenden Fragebogen mit Merkblatt/Wegleitung den Steuererklärungsunterlagen nicht beiliegen, können diese beim Gemein- desteueramt oder bei www.steuernluzern.ch bezogen werden. Als steuer- bare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten auch Gewinne aus ge- werbsmässigem Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetall- handel. Für die Deklaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnun- gen einzureichen.

114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzuge- ben (z. B. Vermittlungsprovisionen, Vergütungen für journalistische, lite- rarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Patente, Lizenzen oder Autorenrechte, für Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, Leitung von Vereinen, Hausverwaltungen usw.). Der Steuererklärung ist eine Aufstel- lung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt. Es können auch die unter Ziffer 110/111 erwähn- ten Fragebogen verwendet werden.

118/119 Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. Bevor Sie Ih- ren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, über- zeugen Sie sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemach- ten Angaben. Legen Sie bitte den vollständigen Fragebogen mit den er- forderlichen Beilagen (zum Beispiel den Abschluss) der Steuererklärung bei.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Steuererleichterungen bei

Wenn Sie 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder wirtschaftliche So-

bescheidenen finanziellen

zialhilfe bezogen haben und ein Reinvermögen (Ziffer 470 der Steuererklä-

Verhältnissen

rung) von weniger als Fr. 25‘000.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 40‘000.– (Ver-

heiratete) besitzen, haben Sie Anspruch auf teilweisen oder vollständigen

Erlass der laufenden Steuern. Verlangen Sie auf dem Gemeindesteueramt

das Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von

Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe. Das ausgefüllte Merkblatt

ist, zusammen mit der Steuererklärung, dem Gemeindesteueramt einzu-

reichen.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen sind wie folgt steuerbar:

20

130/131 AHV-und IV-Renten zu 100%

132/133 Renten und Pensionen (2. Säule)

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), die

auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember

1986 bereits bestand:

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann

und die versicherte Person die gesamten geleisteten

Beiträge selbst erbracht hat zu 60%

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann

und die versicherte Person mindestens 20% der

gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80%

in allen übrigen Fällen zu 100%

Den eigenen Beiträgen sind die Beiträge von Angehörigen gleich-

gestellt, ebenso die Beiträge von Dritten, wenn der Anspruch auf eine solche Leistung durch Erbgang, Vermächtnis oder Schen- kung erworben wurde.

134/135 Leibrenten, Verpfründung zu 40% Renten, die bei einer Geschäftsübergabe unter Familienangehö- rigen vor dem 1. Januar 2001 eingeräumt worden sind, sind nur dann zu 40% steuerbar, wenn der Barwert der Rente bei der Liquidationsgewinnbesteuerung berücksichtigt worden ist. Er- folgte keine Besteuerung des Liquidationsgewinnes, sind die Ren- ten zu 100% steuerbar.

136/137 Alle übrigen Renten zu 100%

Steuerfrei sind jedoch (also nicht unter dieser Ziffer anzugeben): Hilf- losenentschädigungen der AHV und IV; Hilflosenrenten der SUVA; Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; Fürsorgebeiträge und Arbeits- losenhilfe des Kantons und der Gemeinden; Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz.

Folgende Leistungen der Militärversicherung sind ebenfalls steuerfrei:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

*

110/111

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen

*

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

130

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für

178 Wohnrecht Jahre

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

9 301000 308020

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

Bei nicht zu 100% steuer-

baren Renten ist in den

Vorkolonnen der Steuer-

erklärung der Gesamtbe-

trag und in den Haupt-

kolonnen der steuerbare

Teilbetrag einzusetzen.

laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenren- ten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden;

  • Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen; Schadenersatz- leistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen).

Aus Militärversicherungsrenten gebildetes Vermögen und dessen Ertrag sind hingegen zu versteuern.

140/141 Erwerbsausfallentschädigung Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind steu- erpflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklä- rung übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 140/141 einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Beschei- nigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklä- rung ein.

145 Unter dieser Ziffer sind die von den Ausgleichskassen direkt ausgerichteten Haushalts- und Kinderzulagen sowie Familien- und Geburtszulagen an Selbständigerwerbende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen und Kleinbauern/-bäuerinnen einzutragen.

21

Reg.-Nr.:

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

Einkünfte 2003

Wertschriftenertrag

nur bei PC-Formularen ausfüllen

(bei Zuzug/ Wegzug/

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

Todesfall vgl. Wegleitung)

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

100-119

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Fragen gemäss Formular «B

150

Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 36-39 dieser Wegleitung.

Berufsauslagen» zu beantwor-

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

*

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

110/111

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

*

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen %

133 der steuerpflicht. Ehefrau %

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

134 Leibrenten

135

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100% %

%

Übrige Einkünfte und Gewinne

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

160

Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

*

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

161

164 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder

Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen

Fragebogen

Fragebogen Erbengemeinschaften

lebenden Ehegatten

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für

178 Wohnrecht

Jahre

Unter dieser Ziffer sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben,

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Bar-

*

zahlungen und/oder Naturalleistungen). Name und Adresse des/der Bei-

9 301000 308020

– Minuszeichen eintragen, wenn negativ

tragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind im separaten Formular Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Unterhaltsbeiträge 2003

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten siehe Rückseite

161

Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder

Reg.-Nr. Gemeinde

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder

Kanton Luzern

Beachten Sie bitte die Erläu-

Name

Alimentenempfänger/in Vorname

getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhal-

terungen zu den Ziffern 160

Name Vorname

ten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in die Steuererklärung

und 161 in der Wegleitung

zur Steuererklärung.

Wohnort getrennt/geschieden seit

Beachten Sie bitte die Erläute-

Alimentenzahlende/r

U

einzutragen, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als

rungen zu den Ziffern 254 und

Name Vorname

255 in der Wegleitung zur

Steuererklärung.

Wohnort getrennt/geschieden seit

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

vom getrennt lebenden an getrennt lebenden

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Monatliche Beiträge

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

oder geschiedenen oder geschiedenen

Ehegatten

Fr.

Ehegatten

Fr.

Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem

Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. Name

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in

die zu übertragen in die

und Adresse des/der Beitragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind

Steuererklärung Seite Steuererklärung

2, Ziffer 160 Seite 3, Ziffer 254

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

1. Kind

Vorname:

Alimente wurden bevorschusst

geboren am:

erhaltene

Kinder-Alimente

Fr.

geleistete

Kinder-Alimente

Fr.

im separaten Formular Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Monatliche Beiträge

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

2. Kind

Vorname:

Monatliche Beiträge

geboren am:

164

Ertrag aus unverteilten Erbschaften

Fr.

Fr.

3. Kind

vom:

vom: T T MM J J T T MM J J bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das

Vorname:

Monatliche Beiträge

Fr.

vom: T T MM J J

geboren am:

bis: T T MM J J

Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab Todestag von den einzel-

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in

die zu übertragen in die

nen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. Für

dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter

Steuererklärung Seite Steuererklärung

2, Ziffer 161 Seite 3, Ziffer 255

9 301050 308018

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen auszufüllen. Je eine Ko-

930105 (12 2003)

pie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, ver- gewissern Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben richtig und vollständig sind.

166

Weitere Einkünfte

Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen

und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel

  • im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder

  • Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten;

  • Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen (z. B. von Pfer- den, Automobilen, Möbeln, Betriebsinventar und dergl.);

  • Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen und Zimmern;

  • Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Handänderungen (freiwillige oder bei Expropriationen);

  • Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Bau- einsprache geleistet wurden;

  • Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (so- fern nicht schon im Wertschriftenertrag enthalten);

  • Nutzungsrechte wie Bürgernutzen, Wassernutzungs- und Fischerei- nutzungsrechte usw.

170

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag einge-

setzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht.

178

Wohnrecht

Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohn-

rechts 70% des Mietwertes einzutragen.

22

Liegenschaftenverzeichnis 2003 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Zusammenzug

Liegenschaft Nr. 1 siehe Rückseite, weitere Liegenschaften siehe Ergänzungsblätter Kanton Luzern Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

190 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf- Lieg.- GM/ Gemeinde, Kanton bzw. Nr. GF* Staat oder Grundstück- nummer Erträge Unterhalts- und Verwaltungskosten Pauschalabzug Fr. Tatsächliche Kosten Fr. Steuerwert

Fr. (A) (B1) (B2) (C)

tenverzeichnis auszufüllen. Übertrag von Rückseite 1

Übertrag von Ergänzungsblättern 2

3

4

Miet- und Pachtzinsen 5

6

7

Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen, ohne Entschädi- 10 8

9

gungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhaus- 11

12

13

reinigung, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. 14

15

16

17

18

19

Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft 20 Übertrag von weiteren Ergänzungsblättern

Der Mietwert der eigenen, selbst genutzten Wohnung oder Liegenschaft *) GM= Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen GF = Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau Diese Informationen werden für die +

davon zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 420

Ermittlung des AHV-pflichtigen Ein-

stellt für den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Nutzniesser/die Nutz- kommens Selbständigerwerbender benötigt. –

davon

GM GM

GF

niesserin steuerbares Einkommen dar. Als Mietwert gilt die mittlere Markt- zu übertragen in die Steuer- erklärung Seite 2, Ziffer 190 GF 9 301040 308011 930104 (12 2003)

miete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre. Die Ansätze über die Mietwerte sind in der Mietwertverordnung festgehal- Wie das Formular L auszu- ten. Sie werden auf jede Steuerperiode hin überprüft, ob sie den aktuellen füllen ist, ist vorne auf Sei- Verhältnissen (Mietpreisentwicklung je nach Lage und Alter der Objekte) te 16 illustriert. entsprechen. Auf die Steuerperiode 2003 hin erfolgte keine Anpassung. Die aktuellen Ansätze finden Sie auf den Seiten 46-47 dieser Wegleitung. Dort wird auch die Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen erläutert. Vom aktuellen Mietwert sind nur 70% steuerbar. Diese Reduktion um 30% ist im Liegenschaftenverzeichnis vorzunehmen. Der Baurechtszins wird beim Mietwert berücksichtigt, indem vom Brutto- mietwert der Baurechtszins als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen wird.

Ebenfalls als Liegenschaftsertrag anzugeben sind:

  • Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund der Erlas- se über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus;

  • Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts;

  • Einkünfte aus Kiesabbau

  • Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Das Nettoeinkommen be- trägt 1% des Katasterwertes.

Kosten für den Gebäudeunterhalt Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können abgezogen werden. Der Abzug besteht entweder aus den tatsächlichen Auslagen oder aus einem Pauschalabzug. Die Steuerpflichtigen haben sich bei Antritt der Liegenschaft für den Pauschalabzug oder den Abzug der tatsächlichen Kosten zu entscheiden. Die einmal gewählte Berech- nungsart ist grundsätzlich beizubehalten. Ein nachträglicher Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächli- chen Kosten ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pauschal- abzug auf die Dauer die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt. Dagegen ist der Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zum Pauschalabzug nicht möglich. Der Nachweis, wonach der Pauschalabzug die effektiven Kosten auf Dauer nicht deckt ist dann erbracht, wenn

  • die Summe der tatsächlichen Kosten in den letzten sechs Jahren diejeni- ge der Pauschale während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt, und

  • während mindestens vier (beliebigen) Perioden der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschalen

Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die effektiven Kosten abgezogen werden. Dasselbe gilt für unüberbaute Grund- stücke, für verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke oder Liegenschaf- ten sowie für Grundstücke, für welche die Steuerpflichtigen einen Baurechtszins erhalten. Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend ge- schäftlich genutzt werden, sind die effektiven Kosten auszuweisen.

23

Liegenschaftenverzeichnis 2003

Zusammenzug

Pauschalabzug

Kanton Luzern

Liegenschaft Nr. 1 siehe Rückseite, weitere Liegenschaften siehe Ergänzungsblätter

Reg.-Nr.

Gemeinde

Der Pauschalabzug wird vom steuerbaren Mietertrag bzw. steuerbaren

Name

Vorname

Mietwert berechnet. Er beträgt:

Lieg.- GM/ Gemeinde, Kanton bzw.

Erträge

Unterhalts- und Verwaltungskosten

Steuerwert

Nr. GF* Staat oder Grundstück-

Pauschalabzug Tatsächliche Kosten

nummer

(A)

Fr. Fr.

(B1) (B2)

15% für Gebäude, die 1993 oder später fertig gestellt worden sind;

Fr.

(C)

Übertrag von Rückseite

1

Übertrag von Ergänzungsblättern

2

25% für Gebäude, die zwischen 1978 und 1992 fertig gestellt wor-

3

4

5

den sind;

6

7

8

331/3% für Gebäude, die 1977 oder früher fertig gestellt worden sind.

9

10

11

12

13

14

15

Tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten

16

17

18

Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, sind sie auf

19

20

Übertrag von weiteren Ergänzungsblättern

dem Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen, oder mit der Steuererklärung

*) GM= Geschäftsvermögen/-ertrag

des/der Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen/-ertrag

+

zu übertragen in die

Steuererklärung Seite 4,

ist eine separate Aufstellung über diese Aufwendungen einzureichen.

der steuerpflichtigen Ehefrau

davon

.

Ziffer 420

Diese Informationen werden für die

Ermittlung des AHV-pflichtigen Ein-

kommens Selbständigerwerbender –

benötigt.

GM

davon

Bei Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein-

GF

zu übertragen in die Steuer-

GM

erklärung Seite 2, Ziffer 190 GF

9 301040 308011

930104 (12 2003)

schaften müssen die Einlagen den Stockwerkeigentümer/innen unwider- ruflich entzogen sein und dürfen nur zur Deckung von künftigen Unter- haltskosten verwendet werden. Aus dem Erneuerungsfonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkom- men zu versteuern. Weitere Erklärungen siehe Seite 36. Ein Kostenabzug für denkmalpflegerische Arbeiten kann nur für nicht gedeckte Kosten bei Privatliegenschaften geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen 2003 bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen.

24

Abzüge Reg.-Nr.:

nur bei

PC-Formularen ausfüllen

238

ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

Abzüge 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

239

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Schuldenverzeichnis

250

Private Schuldzinsen

251

geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

254

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

3

Fragebogen

255

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256

Rentenleistungen / dauernde Lasten

258

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260

des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

280

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285

der steuerpflichtigen Ehefrau

286

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1996-2002

299

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

EINKOMMENSBERECHNUNG

238/239 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit

Fr. ohne Rappen

301

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

302

Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299

310

Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

320

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324

Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf das Formular B Berufsauslagen. Bitte 325

326

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

max. Fr. 4’200

Aufstellung –

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

beantworten Sie auch die Fragen hinsichtlich Benutzung eines Geschäftsautos. 350

351

352

Abzug für

Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

je Fr. 4’500

je Fr. 5’000

je Fr. 9’000

353

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

202-209 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

380

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2004 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2004

Fr.

Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular B Berufsauslagen beizulegen und können ihre Berufsauslagen soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen. Sind beide Wird der Arbeitsweg mit Ehegatten berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Bei der Be- dem Auto zurückgelegt, rechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 215 Arbeitsta- obwohl die Benützung ei- gen im Jahr auszugehen: nes öffentlichen Verkehrs- mittels zugemutet werden Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassen- kann, können die Abonne- bahn, Autobus) können die notwendigen Abonnementskosten in Ab- mentskosten des öffentli- zug gebracht werden chen Verkehrsmittels in Ab- Bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades zug gebracht werden. kann im Jahr Fr. 700.– in Abzug gebracht werden.

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn

Kanton Luzern

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder bei Arbeitsbeginn oder -ende

kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur aus- nahmsweise geltend gemacht

werden. Für Hin- und Rückfahrt

  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde mit privaten Motorfahrzeugen (morgens und abends) Distanz Wohn-/Arbeitsort angeben. Für die Hin- und Rückfahrt zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte

(gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt wer- während der Mittagspause kön- nen maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberech-

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 212/214)

den kann; Begründung für die Benützung

eines privaten Motorfahrzeu- ges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung)

  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung der Zutreffendes ankreuzen:

Fehlen eines öffentlichen Ver- kehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des pri-

Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während vaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des priva- ten Motorfahrzeuges auf Ver- langen und gegen Entschädi- gung der Arbeitgeberfirma (Be-

der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätigung beilegen)

Unmöglichkeit / Unzumutbar- keit der Benützung des öffentli- chen Verkehrsmittels zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit (Arztzeugnis beilegen)

ort keine Entschädigung erhält (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist bei-

Steht dem/der Steuerpflichtigen ein Geschäftsauto zur Verfügung?

nein

ja

zulegen);

Marke/Typ

Katalogpreis Fr. belasteter Privatanteil

Fr.

  • die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit aus-

*) Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pau- schalen übersteigen, so sind die Auslagen auf einem Beiblatt de-

serstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Beschei- tailliert aufzuführen und auf Ver- lagen in vollem Umfang nachzu- weisen.

nigung des Arztes/der Ärztin beilegen). 9 301020 308017 930102 (12 2003)

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

  • für Motorrad mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) 40 Rp. pro Fahrkilometer;

  • für Auto 65 Rp. bis 10‘000 Fahrkilometer; 55 Rp. für die nächsten 10‘000 Fahrkilometer; 45 Rp. für die weiteren Fahrkilometer

Die Parkgebühren sind im Kilometeransatz enthalten. Will eine steuerpflich- tige Person diese Kosten geltend machen, müssen die gesamten effektiven Aufwendungen des Motorfahrzeuges (Anschaffungskosten, Benzinab- rechnungen, Serviceabrechnungen, Versicherungen, km-Leistungen, Parkplatzgebühren usw.) nachgewiesen werden.

Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abzieh- baren Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höch- stens Fr. 14.00 pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung»).

Berufsauslagen 2003

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr.

Gemeinde

Name

Vorname

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Fr.

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204

208

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Privatfahrzeug:

Arbeitsort

Anzahl

Auto

Arbeitstage

Motorrad über 50 cm3

Anzahl

km

Fahrten

pro Tag

Anzahl

km 2003

geleastes Fahrzeug

x

x

=

km

x

x

= +

km

=

Total km

Berechnung:

}

bis 10'000 km

km à Fr. –.65 =

für die nächsten 10'000 km

km à Fr. –.55 =

+

für die weiteren km

km à Fr. –.45 =

+

B

Motorrad über 50 cm3

km à Fr. –.40 =

+

Mehrkosten der Verpflegung

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung

durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort:

Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

216

Arbeitsort:

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

220 Übrige für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Kosten

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr.

1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der

Steuererklärung ausgerichtet.

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und

Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der

Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238 Total Berufsauslagen

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 238

25

Berufsauslagen 2003

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

212-217 Mehrkosten der Verpflegung

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

202

204

Vorname

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heim-

Fr.

kehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

Die Kosten für das private

208

Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm3 geleastes Fahrzeug

Motorfahrzeug können nur aus-

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kanti-

nahmsweise geltend gemacht

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2003

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

x x = km

(morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

x x = + km

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für

die Verpflegung abzugsberech-

Berechnung:

= Total km

ne, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Ar-

}

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

entfällt der Verpflegungsabzug

(Ziffern 212/214)

Begründung für die Benützung

für die nächsten 10'000 km

für die weiteren km

km à Fr. –.55 =

km à Fr. –.45 =

+

+ beitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der

B

eines privaten Motorfahrzeu-

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.–, bei ständiger

ges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Zutreffendes ankreuzen:

Mehrkosten der Verpflegung

Fehlen eines öffentlichen Ver-

212

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

kehrsmittels

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des pri-

vaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des priva-

ten Motorfahrzeuges auf Ver-

214

216

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort:

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Tage x Fr. 14.–

auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 1‘500.-;

langen und gegen Entschädi-

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

gung der Arbeitgeberfirma (Be-

stätigung beilegen)

220

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

keit der Benützung des öffentli-

chen Verkehrsmittels zufolge

Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 14.–, bei ständi-

Steht dem/der Steuerpflichtigen

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

ein Geschäftsauto zur Verfügung?

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

nein

224

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

ja

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

ger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3‘000.–.

Marke/Typ

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Katalogpreis Fr.

belasteter Privatanteil

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Fr.

228

230

Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

*) Wird geltend gemacht, dass die

tatsächlichen Auslagen die Pau-

236

Auslagen bei Nebenerwerb

  • bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht oder Nachtarbeit,

schalen übersteigen, so sind die

Auslagen auf einem Beiblatt de-

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

tailliert aufzuführen und auf Ver-

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

lagen in vollem Umfang nachzu-

weisen.

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

9 301020 308017

238

Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 14.–, bei ständiger Schicht- oder

Nachtarbeit im Jahr Fr. 3‘000.–.

930102 (12 2003)

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

220/221 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV- Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 224/225 beträgt die Pauschale: 3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens Fr. 3‘800.–. Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen. Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tä- tigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Ausla- gen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat der Steu- ererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizu- legen. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten.

224/225 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Abgezogen werden können die mit dem Beruf unmittelbar zusammen- hängenden Weiterbildungskosten, soweit die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig (z.B. durch die Arbeitgeberfirma) gedeckt werden. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung mit den Belegen beizulegen. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten den Betrag von Fr. 2‘000.–, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Wei- terbildung mit der Steuererklärung einzureichen. Zu den nicht abzugsfähigen Kosten gehören:

  • Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Berufes zu erlangen, wie z.B. Lehre, Han- delsschule, Matura, Studium usw.;

  • Auslagen für eine freiwilllige Umschulung auf einen neuen Beruf.

Es können auch Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs geltend ge- macht werden. Solche Kosten sind jedoch nur von den eigenen, in der Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.

228-231 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, je- doch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und

26

daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehr-

Berufsauslagen 2003

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Vorname

Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel für öffentliches

202

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Fr.

204

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Verkehrsmittel), sind unter Ziffer 202/203 des Formulars Berufsauslagen Die Kosten für das private

Motorfahrzeug können nur aus-

nahmsweise geltend gemacht

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

208

Privatfahrzeug:

Arbeitsort Anzahl Auto

Arbeitstage km

Motorrad über 50 cm3

Anzahl Fahrten

pro Tag

Anzahl

km 2003

geleastes Fahrzeug

x x =

km

zu deklarieren.

(morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

x x = +

km

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

=

Total km

nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für

Berechnung:

die Verpflegung abzugsberech-

}

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

entfällt der Verpflegungsabzug

(Ziffern 212/214)

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt der Abzug:

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Begründung für die Benützung

B

eines privaten Motorfahrzeu-

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

ges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Zutreffendes ankreuzen:

Mehrkosten der Verpflegung

Fehlen eines öffentlichen Ver-

212

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

kehrsmittels

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

– wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kan- Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des pri-

vaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des priva-

ten Motorfahrzeuges auf Ver-

214

216

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort:

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Tage x Fr. 14.–

tine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem

langen und gegen Entschädi-

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit

abgezogen werden

gung der Arbeitgeberfirma (Be-

stätigung beilegen)

220

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

keit der Benützung des öffentli-

chen Verkehrsmittels zufolge

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

Steht dem/der Steuerpflichtigen

ein Geschäftsauto zur Verfügung?

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 21.–, bei ganz-

nein

224

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

ja

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Marke/Typ

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Katalogpreis Fr.

belasteter Privatanteil

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 4‘500.–;

Fr.

228

Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230

Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

*) Wird geltend gemacht, dass die

tatsächlichen Auslagen die Pau-

236

Auslagen bei Nebenerwerb

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- schalen übersteigen, so sind die Auslagen auf einem Beiblatt de- Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb tailliert aufzuführen und auf Ver- insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und lagen in vollem Umfang nachzu- weisen. höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 28.–, bei ganz- 9 301020 308017

238

Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 6‘000.–.

930102 (12 2003)

Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit sich selber zu verpfle-

gen, kann der Abzug nicht gewährt werden.

Für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer, nicht eine Woh-

nung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten

anteilsmässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine

Kopie des Mietvertrages beizulegen, sofern dieser der Veranlagungs-

behörde noch nicht vorliegt.

236/237 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb (einschliesslich Fahrkosten, aus-

wärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar:

20% der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt min-

destens jedoch Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag er-

reicht) und höchstens Fr. 2‘200.–.

Was als Nebenerwerb gilt, siehe vorne Ziffer 104/105.

Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Ausla-

gen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Auslagen auf ei-

nem Beiblatt detailliert aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange

nachzuweisen.

Schuldenverzeichnis 2003

Schuldzinsen

Versicherungsbeiträge siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

Name

Vorname

Wenn Sie Schulden haben, füllen Sie dieses Verzeichnis aus. Auf Verlangen sind später die Zinsquittungen und sonstige Beweismittel vorzulegen.

250/251 Die Schuldzinsen sind im Formular S Schuldenverzeichnis anzugeben. Das Name, Vorname und Adresse

des Gläubigers / der Gläubigerin

Schuldbetrag am 31. 12. 2003

Fr.

Zinssatz

%

Schuldzinsen 2003

Fr.

S

A. Privatschulden:

Schuldenverzeichnis kann, falls es nicht beiliegt, beim Gemeindesteuer-

,

,

,

amt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Bewahren Sie die

,

,

,

Bankbelege und Zinsquittungen auf, um sie bei Bedarf der Veranlagungs-

,

,

Total A, Privatschulden und private Schuldzinsen

behörde vorlegen zu können.

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 460

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 3, Ziffer 250.*

* Maximum gemäss Wegleitung beachten

Es können nur Zinsen und sogenannte Kreditkosten (Kommission, Spe- Name, Vorname und Adresse

des Gläubigers / der Gläubigerin

B. Geschäftsschulden:

GM/

GF

Schuldbetrag am 31. 12. 2003

bzw. Bilanzstichtag

Fr.

Zinssatz

%

Schuldzinsen 2003

Fr.

,

sen) von steuerrechtlich anerkannten Schulden abgezogen werden. Priva-

,

,

,

te Schuldzinsen sind höchstens im Umfang der steuerbaren Erträge aus

,

,

,

beweglichen und unbeweglichen Privatvermögen und weitere Fr. 50‘000.– Total B, Geschäftsschulden und geschäftliche Schuldzinsen

,

abziehbar. Diese Informationen werden für die Er-

mittlung des AHV-pflichtigen Einkom-

mens Selbständigerwerbender benötigt

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 461

zu

übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 3, Ziffer 251**

** Soweit nicht schon unter Ziffer 110-119

abgezogen

davon

Geschäftsschulden/-zinsen des/der Steuerpflichtigen (GM)

Geschäftsschulden/-zinsen der steuerpflichtigen

Ehefrau (GF)

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere: 9 301030 308021

930103 (12 2003)

  • Baukreditzinsen

  • Schuldenrückzahlungen (Amortisationen)

  • Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile

27

Unterhaltsbeiträge 2003

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten siehe

Rückseite

Reg.-Nr.

Gemeinde

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Kanton Luzern

Name

Vorname

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenempfänger/in

terungen zu den Ziffern 160

Name

Vorname

und 161 in der Wegleitung

zur Steuererklärung.

Beachten Sie bitte die Erläute-

Wohnort

Alimentenzahlende/r

getrennt/geschieden seit

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt

U

rungen zu den Ziffern 254 und

Name

Vorname

255 in der Wegleitung zur

Steuererklärung.

Wohnort

getrennt/geschieden seit

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

vom getrennt lebenden an getrennt lebenden

oder geschiedenen oder geschiedenen

lebenden Ehegatten:

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Ehegatten

Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder

Ehegatten

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Steuererklärung Seite

2, Ziffer 160

Steuererklärung

tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimen-

te), können voll abgezogen werden. Name und Adresse des Unterhalts-

Seite 3, Ziffer 254

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom

Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

Alimente wurden bevorschusst

1. Kind

Vorname:

Monatliche Beiträge

geboren am:

erhaltene

Kinder-Alimente

Fr.

geleistete

Kinder-Alimente

Fr. empfängers/der Unterhaltsempfängerin sowie die bezahlten Beiträge sind

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

im separaten Formular U Unterhaltsbeiträge anzugeben.

2. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

T T MM J J

T T MM J J

255 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Fr.

vom:

bis:

3. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente) kön-

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Steuererklärung Seite

2, Ziffer 161

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 255

nen bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18.

9 301050 308018

930105 (12 2003)

Altersjahr erreicht. Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Unter-

haltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen werden; andere Unter-

haltsbeiträge können nur im Rahmen des Unterstützungsabzugs (Ziffer 354)

berücksichtigt werden. Die ausgerichteten Alimente sind im Formular

U Unterhaltsbeiträge für jedes Kind separat einzutragen.

256 Rentenleistungen Abziehbar sind die dauernden Lasten und 40% der bezahlten Leibrenten. Bei Geschäftsübergabe gegen Leibrente hat der Schuldner oder die Schuldnerin den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die er- brachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente (60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restli- che Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden. Erlischt die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirk- sam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100% erfolgswirksam verbucht werden. Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familien- angehörigen geleistet werden, sind zu 100 % abziehbar.

258 Aufwand für Wohnrecht Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftenverzeichnis das Wohn- recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser Zif- fer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist von der wohnberechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen ist.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260/261 Abzugsfähig sind nur Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a). Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungs- einrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstif- tungen. Andere mit Versicherungen oder Banken abgeschlossene Verträ- ge wie zum Beispiel gewöhnliche Lebensversicherungen oder freies Spa- ren in jeder Form gehören nicht zu den anerkannten Vorsorgeformen. Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträ- ge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:

  • für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens Fr. 6‘077.–

  • für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge

Der Steuererklärung sind

(2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, ma-

die Bescheinigungen der

ximal aber Fr. 30‘384.–

Versicherung oder Bank-

Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2003 bezahlten Prämien/Beiträge

stiftung beizulegen.

oder Einlagen abgezogen werden.

28

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegat- ten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Ge- schäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Ar- beitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden.

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Versicherungsbeiträge 2003

Schuldverzeichnis siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

Name Vorname

Familien tragen hier die Prä-

mien / Sparzinsen der ganzen

A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

270

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und

Familie ein.

a. Im Lohnausweis enthaltene Abzüge für betriebliche

Kranken- und Unfallversicherungen (ohne oblig. NBUV)

Fr.

V b. Private Krankenversicherung

Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zin-

c. Private Unfallversicherung

d. Lebensversicherungen

e. Sparzinsen (gemäss Wertschriftenverzeichnis Ziffer 5, ohne Lotteriegewinne)

sen von Sparkapitalien sind abzugsfähig. Der Abzug für Versicherungsbei-

Prämienverbilligungs-Beiträge,

f. Zwischentotal

abzüglich:

g. Prämienverbilligungs-Beiträge gemäss Auszahlung Ausgleichskasse

träge und Sparzinsen ist im Formular V Versicherungsbeiträge zu ermit-

die zusammen mit Ergänzungs-

leistungen ausgerichtet

werden, müssen nicht ange-

rechnet werden.

h. Total Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

(A)

teln.

B. Maximal möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

Von obigem Total sind höchstens abzugsberechtigt:

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2003 bzw. am Ende

a. für Verheiratete:

Fr. 4’400.–, wenn Sie erwerbstätig sind

Fr.

Fr. 5’600.–, wenn Sie nicht erwerbstätig sind

der Steuerpflicht.

b. für übrige Steuerpflichtige:

Fr. 2’200.–, wenn Sie erwerbstätig sind

Fr. 2’800.–, wenn Sie nicht erwerbstätig sind

Personen, denen die elterlichen Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

Tragen beide getrennt leben-

den Eltern, denen die elterliche

Sorge für ein Kind gemeinsam

zusteht, Versicherungskosten,

c. Zusätzlicher Abzug pro Kind, gemäss Steuererklärung Seite 1, Ziffer 3: Fr.

600.–

d. Total der Abzüge für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

(B)

+

steht ihnen der Abzug je zur

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Hälfte zu.

C. Abzug:

Der niedrigere Betrag von (A) und (B)

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 270

9 301030 308014 930103 (12 2003)

Weitere Abzüge

280/282 Beiträge an AHV, IV sowie an Einrichtungen der beruflichen

284/285 Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge

● Beiträge an die AHV und IV, soweit die unter Ziffern 100-119 der Steuer-

erklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt

worden sind.

Der Steuererklärung ist

die Bescheinigung der

Pensionskasse beizulegen.

  • Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), so- weit die unter Ziffern 100-119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.

Werden Eintrittsgelder, Erhöhungsbeiträge oder Zahlungen für den Ein- kauf von Beitragsjahren mit der Freizügigkeitspolice oder der Kapitalzahlung einer andern Vorsorgeeinrichtung finanziert, können sie nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Kapitalzahlung bei ih- rer Auszahlung besteuert wurde.

286

Auskunft über verrechenbare Vorjahresverluste aus Geschäftstätigkeit gibt

das Merkblatt für Selbständigerwerbende.

29

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

238

ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

Abzüge 2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Einkommensberechnung

239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis

250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

3

Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 des/der Steuerpflichtigen Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Fragebogen

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

280 Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285 der steuerpflichtigen Ehefrau

286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1996-2002

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

301

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Fr. ohne Rappen

Zusätzliche Abzüge

302 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

310 Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

324

325

326

Freiwillige Zuwendungen

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200

Aufstellung –

Aufstellung –

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

350

351

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für

Abzug für

Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

je Fr. 4’500

je Fr. 5’000

Abzugsberechtigt sind Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, die den

Steuerpflichtigen selbst entstanden sind oder für von ihnen unterhaltene

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2004 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2004 Fr.

Personen aufgewendet wurden, soweit diese den im Gesetz erwähnten

Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 310) übersteigen. Auch

Zahnarztkosten und Auslagen für Brillen gelten als abzugsfähige Krank-

heitskosten.

Bei dauerhaftem Aufenthalt in Heimstätten und Pflegeheimen sind die

Krankheits-, Unfall-

und Invaliditätskosten 2003

Kosten für Unterhalt und Verpflegung bis auf den Selbstbehalt von 40%

Kanton Luzern

Unterhaltsbeiträge siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

(mindestens Fr. 10’800.– pro Jahr für Alleinstehende und Fr. 16’200.– für

Verheiratete) abziehbar. Muss der Heimaufenthalt mit öffentlichen oder

Name Vorname

Die Aufstellungen beilegen für folgende Personen:

Name Vorname

Geburtsdatum

privaten Unterstützungsleistungen (inkl. Ergänzungsleistungen der AHV/

K

Abzugsberechtigt sind ... Details der Kosten

... Aufwendungen wie Arztkos-

Fr.

IV) finanziert werden und ist kein steuerbares Vermögen vorhanden, be-

ten, Auslagen für Spitäler, Kli- A. Aufwendungen

niken, Heilstätten, Pflegeheime,

ärztlich verordnete Medikamen- a. Selbstbehalt gemäss Abrechnung Krankenkasse und Versicherung

te, Brillen, Apparate, Kuren und

Zahnarztkosten, Andere Aufwendungen:

nach Abzug ... b. Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente

trägt der Selbstbehalt Fr. 10’800.– bzw. Fr. 16’200.–. Ergänzungsleistungen

... der Leistungen von Kranken-

kassen bzw. Krankenversicherun- c. Pflege- und Betreuungsaufwendungen (entgeltliche Leistungen an Drittpersonen)

gen, allfälliger Hilflosenentschä-

digungen der AHV/IV sowie ge- d. Kosten für Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten, Heimen usw. Belege beilegen

gebenenfalls anteiliger Lebens-

haltungskosten. e. Ärztlich verordnete Therapien, wie Kuraufenthalte usw.

Pauschalen für Invalide

Statt der effektiven Auslagen

können Invalide pauschalierte

Kosten geltend machen.

f. Prothesen / Invalidenfahrzeug und andere Hilfsmittel

g. durch Behinderung verursachte Mehraufwendungen der Lebenshaltung

h. Zahnbehandlungskosten

und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Hilflosenrenten der SUVA, pri-

vate und öffentliche Fürsorgebeiträge sowie Zuwendungen aus Verwand-

Die Pauschale wird nur gewährt,

wenn die Invalidität durch ein i. Brillen

ärztliches Zeugnis bestätigt

wird. Die Pauschale ist unter j.

D. Bst. a. einzusetzen.

k. Total der Aufwendungen

Nicht abzugsfähig sind

Auslagen für:

  • Aufenthalt in Altersheimen B. Vergütungen Dritter und Anteil Lebenshaltungskosten (soweit nicht bereits unter A. in Abzug gebracht) tenunterstützung an die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten müs- a. Krankenkasse

sen angerechnet werden.

  • Akupunktur, sofern nicht ärztlich verordnet b. Versicherungen

  • Diät-Verpflegung

  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital usw. (ausgenommen bei c. Hilflosenentschädigung AHV/IV schwerer Invalidität und dauern- der Pflegebedürftigkeit) d. Krankheits- und invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen

  • Präventivmassnahmen

– Verjüngungs- und Schönheits- e. Anteil Lebenshaltungskosten (z. B. Ernährung, Bekleidung, Unterkunft usw.)

Steuerpflichtige, die einen Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts-

behandlungen

– Schlankheits- und f. Übrige Beiträge (genaue Bezeichnung)

Fitnesskuren

  • Eigene Pflegeleistungen g. Total der Vergütungen Dritter –

kosten geltend machen, müssen mit der Steuererklärung das vollständig

C. Total Auslagen netto

Krankheits-, Unfall- und Invali-

ditätskosten können nur abge-

zogen werden, wenn diese 5 %

des Nettoeinkommens überstei- D. Berechnung für die Steuererklärung

gen und die steuerpflichtigen

Personen die Kosten selber tra- a. Invaliditätspauschale Art:

+

gen. Auch an die Invaliditäts-

pauschale sind 5% des Netto-

einkommens anzurechnen.

b. abzüglich Selbstbehalt (5% von Ziffer 310 der Steuererklärung)

c. Abzug

9 301050 308025 930105 (12 2003)

Die pauschalen Kostensätze

können beim Gemeinde- steueramt, auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) oder bei einer Behinder- tenberatungsstelle erfragt werden. Sie haben gegenü- ber dem Vorjahr nicht geän- dert.

Wir bitten Sie, der Steuer- erklärung eine Aufstellung beizulegen.

Wir bitten Sie, der Steuer- erklärung eine Aufstellung beizulegen.

30

– ausgefüllte Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten mit

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 320 den dort verlangten Angaben und den Belegen einreichen. Dieses kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Für die Berechnung der anrechenbaren Krankheitskosten bei Auf- enthalt in Alters- und Pflegeheimen kann das Hilfsblatt der kantonalen Steuerverwaltung verwendet werden. Das Hilfsblatt mit der dazugehören- den Anleitung finden Sie unter www.steuernluzern.ch. Wir bitten Sie, der

Steuererklärung die Heimabrechnungen beizulegen.

Anspruch auf einen pauschalen Abzug für Invaliditätskosten haben stark Sehbehinderte, Gehbehinderte, Gehörlose und Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder die mit schwer invaliden Kindern zusam- menleben, sowie Personen mit schwerer Diabetes, Zöliakie und Aphasie. An diese Kosten, die pauschaliert sind, werden 5 % des durchschnittli- chen Nettoeinkommens angerechnet.

324 Freiwillige Zuwendungen Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zu- wendungen im Jahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt 10% des Netto- einkommens (Ziffer 310), höchstens jedoch Fr. 5‘600.– nicht überstei- gen.

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Abzugsfähig sind Zuwendungen an die im Grossen Rat vertretenen Par- teien (CVP, FDP, GB, SP, SVP). Der Maximalabzug beträgt 10 % des Netto- einkommens (Ziffer. 310), höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– betragen.

Reg.-Nr.:

ABZÜGE

Abzüge 2003

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

nur bei PC-Formularen ausfüllen

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fr. ohne Rappen

Fragebogen

239 der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

250 Private Schuldzinsen

Schuldenverzeichnis

326

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe leben, kön-

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

3

Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

nen einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig 256

258 Rentenleistungen / dauernde Lasten

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

sind. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweit-

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

verdienerabzug) kann nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt 280

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

höchstens: Fr. 4‘200.–

284

285

286 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1996-2002

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu:

301

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Fr. ohne Rappen

● Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbs- 302

310 Total der Abzüge

Nettoeinkommen Übertrag von Ziffer 299

(Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

tätigen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Er-

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Aufstellung –

werbseinkommen. Unterschreitet dieses niedrigere Erwerbseinkommen 326

350 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

max. Fr. 4’200

je Fr. 4’500 –

nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge

an die 2. Säule 351

352

353 Abzug für

Abzug für Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

je Fr. 5’000

je Fr. 9’000

Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

sowie die Säule 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, kann nur dieser 354

380 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h., Berufsauslagen und Sonder- Bei mir/uns treten 2004 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2004 Fr.

abzug zusammen dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.

  • Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31.

Dezember 2003

massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind sie

nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

350

Für Kinder, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen beträgt der

Abzug Fr. 4‘500.–.

351

Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der Abzug

Fr. 5‘000.–.

352

Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Auf-

enthalt am auswärtigen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’000.–.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön-

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Bei mündigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann der-

jenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinder-

abzug vornehmen. In der Regel ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der

andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen.

353

Fremdbetreuungskosten der Kinder

Wir bitten Sie eine Auf-

Der Abzug beträgt höchstens Fr. 2‘300.– pro Kind. Betragen die nach- stellung der Kosten beizu-

gewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als Fr.

nur dieser niedrigere Betrag gewährt werden.

2’300.–, kann legen.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Berufstätig-

keit beider Ehegatten bzw. der allein stehenden, die elterliche Sorge inne-

habenden Person Fremdbetreuungskosten (z.B. Kosten für den Aufent-

halt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw.) an-

gefallen sind.

Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge

schwerer Er-

krankung oder Invalidität eines Ehegatten bzw. der allein stehenden, die

elterliche Sorge innehabenden Person entstehen, sofern diese Kosten nicht

anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Unterstützungsleistun-

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön- gen sind nachzuweisen.

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Wenn Sie einen Unterstüt-

zungsabzug geltend ma-

354

Unterstützungsabzug

chen, haben Sie mit der

Für jede unterstützungsbedürftige Person, die am Stichtag unterstützungs- Steuererklärung einen Nach-

bedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der weis der Unterstützungs-

Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, bedürftigkeit in geeigneter

können Fr. 2‘300.– in Abzug gebracht werden.

Form einzureichen.

31

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Privatvermögen

VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2003

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Vermögen im In- und Ausland

400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

}

+

+

+

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau

am Bilanzstichtag

430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – –

*sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten

433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470

472

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

für Verheiratete Fr. 100’000 –

Bewegliches Privatvermögen

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Wertschriftenverzeichnis

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

400

Wertschriften und Guthaben

Für Wertschriften und Guthaben lesen Sie bitte die Erläuterungen zum

Steuerperiode 2003 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

Bescheinigungen Säule 3a

Berufsauslagen

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf

den Seiten 36 bis 39 dieser

Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum

Liegenschaftenverzeichnis

Telefon P: Telefon G:

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2003

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Wegleitung

404

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und

Edelmetalle können

der amtlichen Kursliste entnommen werden.

410

Lebensversicherungen

Wir bitten Sie, die Beschei-

Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) unterliegen der

nigung der Versicherungs-

Vermögenssteuer. Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten

Formen der

gesellschaft beizulegen.

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen

sind

bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme steuerfrei. Der

Vermögenssteuer-

wert von Lebensversicherungen richtet sich

nach dem Rückkaufswert inkl.

Überschussanteile. Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft be-

scheinigten Wert abzustellen. Diese Bescheinigung ist mit

der Steuerer-

klärung einzureichen.

412

Motorfahrzeuge

Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 30% des Anschaffungs-

wertes abgeschrieben werden, in jedem folgenden Jahr

30% vom je ver-

bleibenden Restwert.

Steuerwert 31. Dezember 2003 von privaten Motorfahrzeugen

in Prozent

des Kaufpreises

Anschaffungsjahr 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 usw.

Steuerwert in %

des Kaufpreises 70 49 34 24 17

12

8

6

4

3

usw.

Fragebogen für Erbengemeinschaften

414

Anteile an unverteilten Erbschaften

und Gemeinderschaften 2003

Kanton Luzern

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe

Versanddatum

Gemeinde

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Die

Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften

ist

ab Todestag von

den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer

Erbquote)

zu ver-

E

Für das Ausfüllen dieses Frage- Personalien des Erblassers/der Erblasserin

steuern.

bogens wird auf die Erläute-

rungen der Wegleitung zu den Name und Vorname:

entsprechenden Positionen der

Für dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt

oder

unter

Steuererklärung für natürliche

Letzter Wohnort des Erblassers/der Erblasserin:

Personen verwiesen. Dieser Fra- Geburtsjahr: Todestag:

gebogen und die Beilagen sind

ausgefüllt und unterzeichnet Es ist zuerst auf Seiten 2 dieses Fragebogens das Reineinkommen und –vermögen der Personengesamtheit zu

innerhalb von 30 Tagen an fol- ermitteln und dann auf dieser Seite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen zu verteilen. Der oder die

gende Adresse zu senden: mit der Einreichung dieses Formulars betraute Vertreter oder Vertreterin der Personengesamtheit soll von die-

sem Fragebogen Kopien für die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen anfertigen, die diese mit ihrer persön-

lichen Steuererklärung einzureichen haben.

Das Ergebins der Überprüfung dieses Fragebogens wird der für die Veranlagung der einzelnen Teilhaber und

Teilhaberinnen zuständigen Behörden mitgeteilt.

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen E auszufüllen. Je

eine

Ko-

Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Erbinnen,

Nutzniesser und Nutzniesserinnen, denen das Eigentum bzw. die Nutzung an

den umstehend aufgeführten Vermögenswerten zusteht (bei Ehefrauen in %

Anteil am Einkommen

2003

gemäss Ziffer 12 in %

Anteil am Vermögen

31. 12. 2003

gemäss Ziffer 22

pie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie

des Fragebogens des Fragebogens

Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, ver-

ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben).

1 2* 3 4*

1. Fr. Fr.

2.

3.

gewissern Sie sich, dass die im Fragebogen

gemachten

Angaben richtig

4.

5.

und vollständig sind.

6.

7.

8.

416

Übrige Vermögenswerte

* Die Anteile der Teilhaber/innen am

Einkommen und Vermögen sind in deren persönlichen

Steuererklärungen einzusetzen unter Ziffer 164 Ziffer 414

Unter dieser Ziffer sind die übrigen Vermögenswerte,

die nicht

zum Haus-

9 301120 308016

930112 (12 2003)

rat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen

wie Schiffe,

Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Sammlungen usw.

anzugeben. Ist mehr

als ein Gegenstand zu deklarieren, ist der

Steuererklärung eine Liste mit

genauer Bezeichnung, Versicherungswert (Zeitwert) und Verkehrswert der

einzelnen Gegenstände beizufügen.

32

Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist ein sol- Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und Steuerwert am 31.12.2003 (bei Zuzug/ Wegzug/ der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

cher nicht bekannt, ist er zu schätzen oder es ist ein angemessener Versi- 400 Bewegliches Privatvermögen Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis Fr. ohne Rappen

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

cherungswert (Zeitwert) einzusetzen. 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

} + + + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind steu- 416

420 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

Liegenschaften

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen Liegenschaftenverzeichnis

der steuerpflichtigen Ehefrau

erfrei. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrich- am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – –

tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, na- 433

434 *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

mentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bü- 435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

cher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. Als persönliche Gebrauchs- 460

461

470 Private Schulden

Geschäftsschulden

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461) Schuldenverzeichnis Total A –

Schuldenverzeichnis Total B –

gegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich 472

473 Steuerfreie Beträge für Verheiratete

für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr.

Fr. 100’000

50’000 –

Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate. 474

480 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3

STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) Fr. 10’000 –

Beilagen Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Steuerperiode 2003 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum Liegenschaftenverzeichnis Telefon P: Telefon G: Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Geschäftsabschluss 2003 Fragebogen Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Liegenschaften

420 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf- tenverzeichnis auszufüllen.

Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in ande- ren Kantonen oder im Ausland.

Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohnliegen- schaften oder Teilen davon beträgt 75% des Katasterwertes. Alle anderen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile wie zum Beispiel Ferienwohnun- gen, Ferienhäuser, vermietete Einlegerwohnungen, Miet- und Geschäfts- häuser, geschäftlich genutzte Liegenschaftsteile usw. sind dagegen zu 100% steuerbar.

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag

430 Auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung, auf dem Fragebogen für Freierwerbende oder auf dem Ein- lageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft wird das beweg- liche Betriebsvermögen per Bilanzstichtag ermittelt. Das Total dieses Be- triebsvermögens (Betriebsinventar, Geschäftsfahrzeuge, Vieh, Vorräte und Waren, Kundenguthaben, Bargeld usw.) ist unter Ziffer 430 der Steuerer- klärung einzutragen.

431 Kapitalanlagen (Wertschriften, Bank- Postkonti), die zum Geschäfts- vermögen gehören, sind mit dem Wert am Bilanzstichtag im Wertschrif- ten- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 400 der Steuererklärung zu deklarieren.

432 Geschäftsliegenschaften sind im Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 420 der Steuererklärung zu deklarieren.

434/435 Der Anteil am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaf- ten sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu dekla- rieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

Schulden

460/461 Werden Schulden deklariert, ist ein vollständiges Schuldenverzeichnis mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind insbesondere die An- gabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse.

33

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2003 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung) Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalen- 400 Bewegliches Privatvermögen Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis Fr. ohne Rappen derjahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr. Hypothekarschulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bi- } + +

lanzstichtag ein. + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Steuerfreie Beträge 450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474

480 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3

STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) Fr. 10’000 – 472 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können Fr. 100‘000.– vom Beilagen PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Wertschriftenverzeichnis Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Reinvermögen in Abzug bringen Steuerperiode 2003 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz.

473 Alle andern Steuerpflichtigen können Fr. 50‘000.– vom Reinvermögen in Ort und Datum Liegenschaftenverzeichnis Telefon P: Telefon G: Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Geschäftsabschluss 2003 Fragebogen Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau Abzug bringen

474 Für jedes Kind, für das der Kinderabzug gemäss Ziffern 350/351/352 be- ansprucht werden kann, kann ein Betrag von maximal Fr. 10‘000.– abge- zogen werden. Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön- nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

34

Beilagen zur Steuererklärung Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Privatvermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2003 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

} + + + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

Der Steuererklärung haben beizulegen: 432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit: 460

461 Schulden Private Schulden

Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total A –

Schuldenverzeichnis Total B –

– Beiblätter, Depotauszüge, Steuerverzeichnisse und Steuerbewertungen, auf wel- 470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

che im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verwiesen wird 473

474 für alle übrigen Steuerpflichtigen

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr.

Fr. 50’000

10’000 –

  • Gutschriftsanzeigen für Festgeldanlagen mit Verrechnungssteuerabzug 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

  • Bescheinigungen über Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne mit Bele- Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Steuerperiode 2003 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a

gen für die Einsätze Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Liegenschaftenverzeichnis Ort und Datum

Telefon P: Telefon G: Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

– Aufstellung mit Belegen über tatsächlich bezahlte Kosten der Vermögens- Geschäftsabschluss 2003 Fragebogen Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

verwaltung, wenn effektive Kosten geltend gemacht werden Unselbständigerwerbende:

  • Lohnausweis(e)

  • Formular B Berufsauslagen

Selbständigerwerbende:

  • Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung und/oder Fragebogen für Freierwerbende und/oder Fragebogen Landwirtschaft mit Einlageblatt sowie die Beilagen gemäss Merkblatt

  • Bilanz und Erfolgsrechnung

Verwaltungsräte / Verwaltungsrätinnen:

  • Bescheinigung über erhaltene Entschädigungen

Ganz- oder Teilarbeitslose:

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder

Liegenschafteneigentümer/innen:

  • Formular L Liegenschaftenverzeichnis mit allfälligen Beiblättern oder Liegenschafts- abrechnungen

Alimentenempfänger/innen

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

Beteiligte an unverteilten Erbschaften oder an Geschäften:

  • Fragebogen E Erbengemeinschaften und Gemeinderschaften

  • Fragebogen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaft

Weitere Beilagen Wenn Sie entsprechende Abzüge geltend machen, haben Sie der Steuererklärung ausserdem beizulegen:

  • Formular S Schuldenverzeichnis

  • Formular V Versicherungsbeiträge

  • Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

  • Aufstellung über die übrigen Berufsauslagen, falls der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen beansprucht wird;

  • Aufstellung über Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Belegen. Falls der geltend gemachte Abzug mehr als Fr. 2‘000.– beträgt, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung Kosten einzureichen.

  • Bescheinigungen über Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a)

  • Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthalten)

  • Aufstellung über gemeinnützige Zuwendungen

  • Aufstellung über Parteibeiträge und –zuwendungen

  • Aufstellung über berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten der Kinder

  • für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit

  • Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von Le- bensversicherungen

35

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2003

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

2003 mit Verrechnungssteuerantrag

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Gemeinde

Adresse steuerpflichtige Person

Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2003

Eingang

W

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2002?

Gemeinde:

Kanton:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2003?

Gemeinde:

Kanton:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2003 im Ausland?

nein

ja Wo:

von

bis

Wenn Sie im Jahr 2003 geheiratet haben:

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde:

Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2003 bitte folgende Angaben

betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname:

Wohnsitz:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2003

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164

der Steuererklärung zu erfolgen.

Wer hat das Formular auszufüllen?

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2003 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung)

erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Datum der Erbteilung:

nein

Todestag:

Teilungsvertrag beilegen

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Sparhefte und Salär-

Erhaltene Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Zusammensetzung bitte unten angeben

Haben Sie im Jahre 2003 Vermögen aus Schenkung erhalten?

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

nein

Wohnsitz:

konti zählen, oder wenn Sie einen Lotterie-, Zahlenlotto- oder Sport-Toto-Gewinn

Gemachte Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Zusammensetzung bitte unten angeben

Haben Sie im Jahre 2003 Vermögen verschenkt?

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung:

nein

Wohnsitz:

erzielt haben, dann füllen Sie bitte dieses Formular sorgfältig aus.

Zusammensetzung der

Erbschaft / Schenkung:

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

Zusammensetzung bitte unten angeben

Liegenschaften (nähere Bezeichnung):

Wertschriften

Fr.

Fr.

Fr.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt,

schriften sind am Rande der Seiten A

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/

Erbvorbezügen erhaltenen Wertschrif-

ten mit “S“ zu kennzeichnen.

Bargeld

andere Werte:

TOTAL

wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

9 301010 308010

die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen?

In das Formular einzutragen sind das Vermögen der Steuerpflichtigen, des Ehegat-

ten und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 1986 und jüngere sowie das Ver-

mögen, an dem Sie die Nutzniessung haben.

Lotterie-, Zahlenlotto-

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 1985 und älter sind durch

oder Sport-Toto-Gewinne

diese selber zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und

sind im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungssteueranspruch auf

Guthabenverzeichnis an-

die Fälligkeiten 2003 selbst geltend zu machen. Dementsprechend haben die

zugeben

Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen,

Personalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbständiger-

werbender), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR

sowie Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.

Wertpapiere und deren Ertrag, Lotteriegewinne usw. sind entweder auf Seite A oder

Seite B einzutragen, je nachdem, ob die Verrechnungssteuer abgezogen wurde oder

nicht. Die Seitenüberschriften im Verrechnungssteuerantrag und nachstehende Aus-

führungen orientieren über die Einzelheiten.

Stockwerkeigentümer/innen

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer ebenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern. Die einzelnen Ge-

sellschafter/innen haben ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Ge-

meinschaft in ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne B (Werte

ohne Verrechnungssteuerabzug) aufzuführen, da die Rückerstattung direkt an die

einfache Gesellschaft erfolgt.

Wie wird der Steuerwert am Ende des Kalenderjahres ermittelt?

Für die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres ist der Jahresschluss-Kurs 2003

massgebend. Die von den Banken per Ende Jahr mit den Jahresendkursen erstellten

Depotauszüge können für die Vermögenssteuerwerte herangezogen werden. Steuer-

verzeichnisse der Banken sind hilfreich für die Deklaration, da diese mit den massge-

benden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten versehen sind. Mit-

enthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres

veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Kurslisten

Für in der Schweiz kotierte Titel kann dieser Kurs der amtlichen Steuerkursliste

per 31.12.2003 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden.

Diese Kursliste, die im Februar 2004 erscheint, wird bei folgenden Stellen abgege-

ben:

  • Kantonale Steuerverwaltung, Drucksachen und Formulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041-228 56 46.

  • Internet: www.estv.admin.ch.

36

Für Titel, die nur im Ausland kotiert sind, ist der letzte im Dezember 2003 no-

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2003

tierte Kurs massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schwei-

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Adresse steuerpflichtige Person

Gemeinde

Adresse bevollmächtigte oder

steuerpflichtige Person

zer Franken ist zu den in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- bzw.

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2003

Wertschriftenkursen vorzunehmen.

Eingang

W

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2002? Gemeinde:

Kanton:

Vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere: Die Werte sind der amtli-

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2003? Gemeinde:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2003 im Ausland?

ja Wo:

nein

von

bis

Kanton:

chen Steuerkursliste zu entnehmen.

Wenn Sie im Jahr 2003 geheiratet haben:

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde: Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2003 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname: Wohnsitz:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2003

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert (behördliche Bewertung) an-

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

zugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2003 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Todestag:

durch die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt

Datum der Erbteilung: Teilungsvertrag beilegen

Zusammensetzung bitte unten angeben

Erhaltene Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2003 Vermögen aus Schenkung erhalten? nein

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

werden. Über den zulässigen Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkun-

Datum der Schenkung: Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten angeben

Gemachte Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2003 Vermögen verschenkt? nein

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

gen (Minderheitsbeteiligung) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren

Datum der Schenkung: Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten angeben

Zusammensetzung der

Erbschaft / Schenkung:

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): Fr.

Fr.

Fr.

ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (herausgegeben von der Schweizerischen

schriften sind am Rande der Seiten A

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/

Erbvorbezügen erhaltenen Wertschrif-

ten mit “S“ zu kennzeichnen.

Wertschriften

Bargeld

andere Werte:

TOTAL

Steuerkonferenz und der eidg. Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung,

9 301010 308010

( )

Ausgabe 1995) Auskunft. Sie kann bei www.steuernluzern.ch abgerufen werden.

Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Auf ausländische

Währung lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftenkursen

in Schweizer Franken umzurechnen wie die im Ausland kotierten Wertschriften.

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Zuzug, Wegzug, Todesfall

Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland

W

nur während eines Teils der Steuerperiode 2003, sind im Wertschriften- und Gut-

habenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht

massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

2

Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen

Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen (auch wenn die Erbteilung noch

nicht erfolgt ist), jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre

2003 stattgefunden haben.

Jede erbberechtigte Person hat ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erbschaft

zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung beizufügen.

Wird der Nachlass trotz Gewissheit über die erbberechtigten und bedachten Personen

über längere Zeit hinweg nicht geteilt, hat die Rückforderung durch die einzelnen Er-

binnen und Erben quotenmässig im persönlichen Wertschriftenverzeichnis zu erfolgen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Erbinnen und Erben die zu Lasten ei-

ner unverteilten Erbschaft erhobene Verrechnungssteuer gemeinsam beantragen.

Darüber informieren die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167-1 (Wegleitung),

die beim Steueramt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden können.

Mitgliedern von Gemeinderschaften wird die auf ihre Anteile entfallende Verrech-

nungssteuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis

eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses

der Gemeinderschaft beilegen.

Reg.-Nr.:

Werte mit Verrechnungssteuerabzug,

Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug

nur bei PC-Formularen ausfüllen

A

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto (Originalbescheinigungen beilegen)

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

Nenn- Valoren-

wert Nummer

Stück-

Genaue Bezeichnung der Eröffnung Verfall

Vermögenswerte, Ausgabe Verkauf Steuerwert am 31.12.2003

Kontoart und Nummer angeben Konversion

Bruttoertrag 2003

Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein

*)

zahl

Kauf

in %

Bei Festgeldanlagen oder

Bankbelege beilegen! Datum Datum pro Stk. Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schwei-

zerischer Wertpapiere sowie die Sparkonti mit einem Bruttozins von mehr als Fr.

50.– im Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Bei Konto-

korrent-, Salär- und Postkonti wird dieser Steuerabzug jedoch auch auf Erträgen un-

ter Fr. 50.– erhoben; sie sind daher auch auf Seite A einzutragen.

Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge

auch für Ihre Aufstellung.

Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug aus Erbengemeinschaften

Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

Total A Steuerwert / Bruttoertrag (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

*) GM = Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der

steuerpflichtigen Ehefrau

N = Nutzniessungsvermögen

E = Titel aus Erbschaft

S = Titel aus Schenkung/

Erbvorbezügen

K = Kindsvermögen

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

davon 35%

9 301010 308027

leer lassen

Entscheid: Datum: Sachbearbeiter/in:

leer lassen

37

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Werte mit Verrechnungssteuerabzug,

Sparhefte, Sparkonti

A

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto (Originalbescheinigungen beilegen)

Nenn- Valoren-

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

Genaue Bezeichnung der Eröffnung Verfall

Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw.

wert Nummer

Vermögenswerte, Ausgabe Verkauf

Steuerwert am 31.12.2003

Bruttoertrag 2003

Kontoart und Nummer angeben Konversion

Sie sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.

*) Stück-

Kauf in %

zahl

Bei Festgeldanlagen oder

Bankbelege beilegen! Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Festgeldanlagen Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2003 bis 15.9.2003) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzu- führen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind beizu- legen.

Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug aus Erbengemeinschaften

Übertrag der Zahlen aus allfälligen

Beiblättern

Kassenobligationen

Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben.

Total A Steuerwert / Bruttoertrag (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

*) GM = Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der

davon 35%

steuerpflichtigen Ehefrau

N = Nutzniessungsvermögen

E = Titel aus Erbschaft

S = Titel aus Schenkung/

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

Erbvorbezügen

K = Kindsvermögen

9 301010 308027

Entscheid: Datum: Sachbearbeiter/in:

leer lassen

leer lassen

Anleihensobligationen Geldmarktbuchforderungen usw.: vgl. Erläuterung zu Seite B.

Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile

Die Werte sind in jedem

Anlagefonds

Fall anzugeben, auch

Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann,

wenn von ihnen Ver-

wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsan-

rechnungssteuern abgezo-

teile reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich geson-

gen worden sind.

dert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen, sofern es sich um einen Anlagefonds

ohne eigene Rechtspersönlichkeit und um Titel im Privatvermögen handelt. Die Aus-

schüttungen von sog. SICAV-Anlagen sind damit voll steuerpflichtig. Die im Fonds

zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber oder

die Anteilsinhaberin als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Er-

trägen von Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Die

Deklaration des Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu

erfolgen.

Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche Nennwerterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert.

Bezugsrechte Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verste- hen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuerfrei.

Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne Die Originalbescheinigung der Lotteriegesellschaft oder einer schweizerischen Bank oder der Auszahlungsabschnitt der Post sind beizulegen.

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

B

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere

Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Natural-

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds,

Wertschriften und Guthaben aller Art

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

treffer

7. Anteile von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Origin.- Nenn- Valoren-

Genaue Bezeichnung der Eröffnung Verfall

Währ. wert Nummer

Vermögenswerte Ausgabe Verkauf

Konversion

Steuerwert am 31.12.2003

Bruttoertrag 2003

Euro Stück-

Kaufs- und Verkaufsabrechnungen Kauf

etc. zahl

in %

*)

von Anlagefonds und Zerobonds oder

beilegen! Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Sparkonti, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde.

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA (DA-1)

Darlehen und Hypothekarforderungen

Gewinne aus ausländischen Lotterien und Naturaltreffer sowie inländische Lot-

teriegewinne, die ohne Abzug der eidg. Verrechnungssteuer ausgerichtet wurden.

Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzins-

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

liche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.

Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen ▼

4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten Belege*

Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen.

7. Abzüglich Lotterieeinsätze Belege

* Aufstellung und Belege,

wenn tatsächliche Kosten

geltend gemacht werden

8. Abzüglich Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug

aus Erbengemeinschaften

9. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffern 6 bis 8)

Ausländische Wertschriften

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

gen Einkommens Selbständig- davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 150

Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

Guthabenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der ge-

38

nauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge sol-

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

B

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

cher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere

Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Natural-

treffer

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds,

Wertschriften und Guthaben aller Art

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

7. Anteile von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Origin.- Nenn- Valoren- Genaue Bezeichnung der Eröffnung Verfall

Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der

*)

Währ. wert Nummer Vermögenswerte Ausgabe Verkauf

Konversion

Euro Stück- Kaufs- und Verkaufsabrechnungen Kauf

etc. zahl in %

von Anlagefonds und Zerobonds oder

beilegen! Datum Datum pro Stk.

Steuerwert am 31.12.2003

Fr. ohne Rappen

Bruttoertrag 2003

Fr. ohne Rappen

Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf dem Antrag

DA-1 einzutragen.

Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrechnung

verlangt wird, sowie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zu-

sätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt DA-1

aufzuführen. Die Totale sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu über-

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

tragen.

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA (DA-1)

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

Total beider Kolonnen 4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

von Seite A übertragen

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten Belege*

Hinweise finden Sie im Merkblatt zum Formular DA-1. Das Merkblatt und das For-

7. Abzüglich Lotterieeinsätze Belege

8. Abzüglich Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug

aus Erbengemeinschaften

* Aufstellung und Belege,

wenn tatsächliche Kosten 9. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffern 6 bis 8)

mular DA-1 können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Drucksachen und For-

geltend gemacht werden

zu übertragen in die Steuer-

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400 erklärung Seite 2, Ziffer 150

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

mulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041-228 56 46 bezogen werden. Sie

gen Einkommens Selbständig-

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

sind auf dem Internet unter www.steuernluzern.ch abrufbar.

Vermögensverwaltungskosten

Die abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Vermögensverwaltungs-

sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und

kosten und Lotterieein-

in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen; sie dienen primär der

sätze können auf Seite B

Werterhaltung.

geltend gemacht werden.

Es handelt sich im einzelnen um:

1. Die Depotgebühr für die Aufbewahrung der Wertpapiere. In ihr ist die administ-

rative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso, Überwa-

chung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von Anleihen

und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien u. dgl. eingeschlossen.

2. Die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen

für ausländische Quellensteuern. (Das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses,

als Teil der Steuererklärung gehört nicht dazu.)

3. Die Gebühren für das Tresorfach.

Nicht abziehbar sind alle weitergehenden Kosten für die Vermögensverwaltung

wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung, Kommis-

sionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen, Ent-

schädigungen für Treuhandanlagen, Kosten für Vermögensumlagerung usw.. Sie ste-

hen im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Wertschriften

und dienen primär der Wertvermehrung.

Sofern Kosten angefallen sind, können anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen

Kosten pauschal 3‰ des Steuerwerts des Vermögens laut Ziffer 8 des Wert-

schriftenverzeichnisses bzw. Ziffer 400 der Steuererklärung, maximal Fr. 4‘500.–,

abgezogen werden. Der Pauschalabzug ist nicht zulässig, wenn keine Kosten ange-

fallen sind.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht oder werden Abzüge geltend gemacht,

welche die Erträge übersteigen, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten

Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuwei-

sen und es ist eine Aufstellung mit Belegen beizulegen.

Gewinnungskosten Lotteriegewinne

Wer den Abzug der Einsätze für Lotteriegewinne geltend macht, hat die entspre-

chenden Originalausweise (Lotto-, Toto-Talon bzw. Lotterielose) beizulegen.

Als Gewinnungskosten können geltend gemacht werden:

  • Lotto- und Sport-Toto-Gewinne: Die während 2003 geleisteten Einsätze der im Jahr 2003 erzielten Gewinne.

  • andere lotterieähnliche Gewinne: Die Einsätze für die Ziehung, in welcher der Gewinn erzielt worden ist, können abgezogen werden.

39

Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Unterhaltskosten Privatliegenschaften Bei der direkten Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern sind die steuerbaren Einkünfte Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt: und Abzüge gleich wie bei – bis zu 10- jährigen Gebäuden 15%, den Staats- und Gemeinde- – bei 10- bis 25- jährigen Gebäuden 25%, steuern geregelt, soweit in der – bei älteren Gebäuden 331/3%. nachstehenden Übersicht In Bezug auf den Wechsel von der Pauschale zum effektiven Aufwand vgl. Weg- nichts anderes vermerkt wird. leitung Ziffer 190 Diese Abweichungen wer- Bundessteuer den von Amtes wegen be- Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt: rücksichtigt.

  • bis zu 10-jährigen Gebäuden 10%,

  • bei älteren Gebäuden 20%.

Wünschen Sie jedoch die meist geringfügigen Abwei- Es kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der chungen, die sich für die direk- tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Ein Pauschalab- te Bundessteuer gegenüber zug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend ge- der Einschätzung für die kan- schäftlich genutzt werden. Energiesparende und dem Umweltschutz dienende tonalen Steuern ergeben, Massnahmen sind abziehbar. Sie sind separat auf dem Liegenschaftenverzeichnis selbst zu deklarieren, können zu deklarieren. Sie dies tun. Sie beziehen beim Gemeindesteueramt oder un- Mietwert ter www.steuernluzern.ch das Staats- und Gemeindesteuern «Ergänzungsblatt Direkte Der Mietwert der eigenen Wohnung wird bei übermässiger Belastung auf Antrag Bundessteuer» und reichen herabgesetzt (vgl. Wegleitung Ziffer 190). dieses ausgefüllt zusammen mit der Steuererklärung ein. Bundessteuer Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist gegeben, wenn nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung be- rechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von den Steuerpflichtigen zu erbringen.

Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Staats- und Gemeindesteuern Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparkapitalien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden (vgl. Wegleitung Ziffer 270): – Erwerbstätige, Alleinstehende: Fr. 2’200.–; Verheiratete: Fr. 4’400.–

  • nicht Erwerbstätige, Alleinstehende: Fr. 2’800.–, Verheiratete: Fr. 5’600.–

  • für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann: Fr. 600.–

Bundessteuer Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparkapitalien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden: – Erwerbstätige, Alleinstehende: Fr. 1’500.–, Verheiratete: Fr. 3’100.– – nicht Erwerbstätige, Alleinstehende: Fr. 2’250.–, Verheiratete: Fr. 4‘650.–

  • für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann: Fr. 700.–

Abzug für Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke Staats- und Gemeindesteuern Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettokommens (Ziffer 310), höchstens aber Fr. 5‘600.– (vgl. Wegleitung Ziffer 324). Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 10% des Reineinkommen, keine betragsmässige Limitierung.

40

Abzug für Zuwendungen an politische Parteien Staats- und Gemeindesteuern Der Maximalabzug beträgt 10 % des Nettoeinkommens, höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete (vgl. Wegleitung Ziffer 325). Bundessteuer Kein Abzug

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) Staats- und Gemeindesteuern Der Abzug beträgt Fr. 4‘200.– (vgl. Wegleitung Ziffer 326). Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 7‘000.–.

Kinderabzug Staats- und Gemeindesteuern

  • Für Kinder, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen: Fr. 4‘500.–.

  • Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung: Fr. 5‘000.–.

  • Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Aufent- halt am auswärtigen Ausbildungsort: Fr. 9’000.–

Bundessteuer Der Abzug beträgt für jedes Kind Fr. 5‘600.–.

Fremdbetreuungskosten Staats- und Gemeindesteuern Fremdbetreuungskosten für Kinder im eigenen Haushalt infolge Berufstätigkeit oder infolge schwerer Krankheit oder Invalidität bis max. Fr. 2‘300 (vgl. Wegl. Ziff. 353). Bundessteuer Kein Abzug

Abzug für unterstützungsbedürftige Personen Staats- und Gemeindesteuern Der Abzug beträgt Fr. 2‘300.– je Person (vgl. Wegleitung Ziff. 354). Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 5‘600.– je Person.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Staats- und Gemeindesteuern Der Steuersatz wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte für eine ent- sprechende jährliche Leistung berechnet. Er beträgt jedoch mindestens 0.5% (ein- fache Steuer). Vgl. Wegleitung Ziff. 170. Bundessteuer Der Steuersatz wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte für eine ent- sprechende jährliche Leistung berechnet. Kein Mindestsatz.

Kapitalleistungen aus Vorsorge Staats- und Gemeindesteuern Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzierten Satz besteuert. Der reduzierte Satz be- trägt einen Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber 0.5% (einfache Steu- er). Vgl. Wegleitung Seite 18. Bundessteuer Der reduzierte Satz beträgt bei der direkten Bundessteuer einen Fünftel des or- dentlichen Tarifs. Kein Mindestsatz. Es kommt der Praenumerando-Tarif zur An- wendung. Diesen Tarif finden Sie im Internet unter www.estv.admin.ch unter direkte Bundessteuer, Dokumentation, Merkblätter, Tarife für die natürlichen Personen – Vollständige Ausgabe 1997 Prae.

41

Einkommenssteuertarif für Alleinstehende

§ 57 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuercalculator im Internet Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt

(www.steuernluzern.ch) für eine

Steuerperiode

kumuliert

für eine Steuerperiode

kumuliert

rechnet Ihnen die Steuer-

0,0 %

der ersten Fr.

7‘000.–

Fr. 7‘000.–

5,0 % der nächsten Fr. 20‘000.–

Fr. 36‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

0,5 %

der nächsten Fr.

3‘000.–

Fr. 10‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 24‘000.–

Fr. 60‘000.–

1,0 %

der nächsten Fr.

2‘000.–

Fr. 12‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 90‘000.–

Fr. 150‘000.–

1,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 13‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 318‘700.–

Fr. 468‘700.–

2,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 14‘000.–

3,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 15‘000.–

Bei Einkommen über 468‘700 Franken beträgt die

4,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 16‘000.–

Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel:

Steuerbares Einkommen: Fr. 48‘400.–

Steuer je Einheit

gemäss Tabelle Fr. 48‘000

Fr. 1‘815.00

5,5 % der nächsten Fr. 400

Fr. 22.00

_____________________

________________________

Total Fr. 48‘400

Fr. 1‘837.00

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für Kanton

und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 3,79 Einheiten).

Steuer je Einheit Fr. 1‘837.– x 3,79 Einheiten

= Fr. 6‘962.20

Tabelle Alleinstehende

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer

Für je Steuerbares Steuer

Für je

Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit

weitere Einkommen je Einheit

weitere

Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken

100 Franken Franken Franken

100 Franken

7‘000

0.00

13‘400

60.00

2.50

29‘000

805.00

140‘000

7‘275.00

7‘100

0.50

13‘500

62.50

30‘000

855.00

150‘000

7‘875.00

7‘200

1.00

14‘000

75.00

31‘000

905.00

5.00

7‘300

1.50

32‘000

955.00

150‘100

7‘881.50

7‘400

2.00

14‘100

78.50

33‘000

1‘005.00

200‘000

11‘125.00

7‘500

2.50

0.50

14‘200

82.00

34‘000

1‘055.00

250‘000

14‘375.00

8‘000

5.00

14‘300

85.50

3.50

35‘000

1‘105.00

300‘000

17‘625.00

6.50

8‘500

7.50

14‘400

89.00

36‘000

1‘155.00

350‘000

20‘875.00

9‘000

10.00

14‘500

92.50

400‘000

24‘125.00

9‘500

12.50

15‘000

110.00

36‘100

1‘160.50

450‘000

27‘375.00

10‘000

15.00

15‘100

114.50

38‘000

40‘000

1‘265.00

1‘375.00

468‘700

28‘590.50

10‘100

16.00

15‘200

119.00

42‘000

1‘485.00

5.50

468‘800

28‘596.80

10‘200

17.00

15‘300

123.50

4.50

44‘000

1‘595.00

469‘000

28‘609.00

10‘300

18.00

15‘400

128.00

46‘000

1‘705.00

500‘000

30‘500.00

6.10 %

10‘400

19.00

1.00

15‘500

132.50

48‘000

1‘815.00

600‘000

36‘600.00

vom

10‘500

20.00

16‘000

155.00

50‘000

1‘925.00

700‘000

42‘700.00

ganzen

11‘000

25.00

52‘000

2‘035.00

800‘000

48‘800.00

Betrag

11‘500

30.00

16‘100

160.00

54‘000

2‘145.00

900‘000

54‘900.00

12‘000

35.00

17‘000

18‘000

205.00

255.00

56‘000

58‘000

2‘255.00

2‘365.00

1‘000‘000

61‘000.00

12‘100

36.50

19‘000

305.00

60‘000

2‘475.00

12‘200

38.00

20‘000

355.00

12‘300

39.50

1.50

21‘000

405.00

60‘100

2‘481.00

12‘400

41.00

22‘000

455.00

70‘000

3‘075.00

12‘500

42.50

23‘000

505.00

80‘000

3‘675.00

13‘000

50.00

24‘000

25‘000

555.00

605.00

5.00

90‘000

100‘000

4‘275.00

4‘875.00

6.00

13‘100

52.50

26‘000

655.00

110‘000

5‘475.00

13‘200

55.00

27‘000

705.00

120‘000

6‘075.00

13‘300

57.50

2.50

28‘000

755.00

130‘000

6‘675.00

42

Einkommenssteuertarif für Familien § 57 Absatz 2 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt Der Steuercalculator im Internet

für eine Steuerperiode

kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert (www.steuernluzern.ch)

rechnet Ihnen die Steuer-

0,0 %

der ersten Fr.

14‘000.– Fr. 14‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 10‘000.– Fr. 82‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

0,5 %

der nächsten Fr.

5‘000.– Fr. 19‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 130‘000.– Fr. 212‘000.–

1,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 20‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 276‘300.– Fr. 488‘300.–

2,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 21‘000.–

3,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 22‘000.–

4,5 %

der nächsten Fr.

20‘000.– Fr. 42‘000.–

Bei Einkommen über 488‘300 Franken beträgt die

5,0 %

der nächsten Fr.

30‘000.– Fr. 72‘000.–

Steuer je Einheit 5,9 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel: Steuerbares Einkommen: Fr. 66‘100.– Steuer je Einheit gemäss Tabelle Fr. 66‘000 Fr. 2‘200.00 5 % der nächsten Fr. 100 Fr. 5.00 _____________________ ________________________

Total Fr. 66‘100 Fr. 2‘205.00 Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 3,79 Einheiten). Steuer je Einheit Fr. 2‘205.– x 3,79 Einheiten = Fr. 8‘357.–

Tabelle Familien Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

14‘000

0.00

21‘100

68.50

42‘100

1‘005.00

120‘000

5‘330.00

14‘100

0.50

21‘200

72.00

44‘000

1‘100.00

130‘000

5‘930.00

14‘200

1.00

21‘300

75.50

3.50

46‘000

1‘200.00

140‘000

6‘530.00

14‘300

1.50

21‘400

79.00

48‘000

1‘300.00

150‘000

7‘130.00

14‘400

2.00

21‘500

82.50

50‘000

1‘400.00

160‘000

7‘730.00

6.00

14‘500

2.50

22‘000

100.00

52‘000

1‘500.00

170‘000

8‘330.00

15‘000

5.00

54‘000

1‘600.00

5.00

180‘000

8‘930.00

15‘500

7.50

0.50

22‘100

104.50

56‘000

1‘700.00

190‘000

9‘530.00

16‘000

10.00

22‘200

109.00

58‘000

1‘800.00

200‘000

10‘130.00

16‘500

12.50

22‘300

113.50

60‘000

1‘900.00

210‘000

10‘730.00

17‘000

15.00

22‘400

118.00

62‘000

2‘000.00

212‘000

10‘850.00

17‘500

17.50

22‘500

122.50

64‘000

2‘100.00

18‘000

20.00

23‘000

145.00

66‘000

2‘200.00

212‘100

10‘856.50

18‘500

22.50

24‘000

190.00

68‘000

2‘300.00

250‘000

13‘320.00

19‘000

25.00

25‘000

26‘000

235.00

280.00

70‘000

72‘000

2‘400.00

2‘500.00

300‘000

350‘000

16‘570.00

19‘820.00

6.50

19‘100

26.50

27‘000

325.00

400‘000

23‘070.00

19‘200

28.00

28‘000

370.00

72‘100

2‘505.50

450‘000

26‘320.00

19‘300

29.50

1.50

29‘000

415.00

74‘000

2‘610.00

488‘300

28‘809.50

19‘400

31.00

30‘000

460.00

4.50

76‘000

2‘720.00

5.50

19‘500

32.50

31‘000

505.00

78‘000

2‘830.00

488‘400

28‘815.60

20‘000

40.00

32‘000

33‘000

550.00

595.00

80‘000

82‘000

2‘940.00

3‘050.00

490‘000

500‘000

28‘910.00

29‘500.00

5,9 %

20‘100

42.50

34‘000

640.00

600‘000

35‘400.00

vom

20‘200

45.00

35‘000

685.00

82‘100

3‘056.00

700‘000

41‘300.00

ganzen

20‘300

47.50

2.50

36‘000

730.00

85‘000

3‘230.00

800‘000

47‘200.00

Betrag

20‘400

50.00

37‘000

775.00

90‘000

3‘530.00

6.00

900‘000

53‘100.00

20‘500

52.50

38‘000

820.00

95‘000

3‘830.00

1‘000‘000

59‘000.00

21‘000

65.00

39‘000

40‘000

42‘000

865.00

910.00

1‘000.00

100‘000

105‘000

110‘000

4‘130.00

4‘430.00

4‘730.00

43

Vermögenssteuertarif

§ 60 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuercalculator im Internet

Die Steuer je Einheit für

(www.steuernluzern.ch)

ein Steuerjahr beträgt

kumuliert

rechnet Ihnen die Steuer-

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

1,3 ‰

1,4 ‰

1,5 ‰

1,6 ‰

1,7 ‰

der ersten

der nächsten

der nächsten

der nächsten

der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 400‘000.–

Fr. 600‘000.–

Fr. 800‘000.–

Fr. 1‘000‘000.–

Wenn das Vermögen eine Million Franken übersteigt, beträgt die Steuer je Einheit vom

ganzen Vermögen 1,5 Promille.

Berechnungsbeispiel

steuerbares Vermögen Fr. 73‘000.–

Steuer je Einheit

gemäss Tabelle Fr. 50‘000

Fr. 65.–

1,3 ‰ der nächsten Fr. 23‘000

Fr. 29.90

______________________ ___________________

Total Fr. 73‘000

Fr. 94.90

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer

je Einheit mit den

Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch, 3,79 Einheiten):

Steuer je Einheit Fr. 94.90 x 3,79 Einheiten = Fr. 359.70

Tabelle Vermögenssteuer

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je

Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit

weitere Vermögen

je Einheit

weitere

Franken Franken 1000 Franken Franken Franken 1000 Franken Franken Franken

1000 Franken Franken

Franken

1000 Franken

1‘000

1.30

40‘000

52.00

401‘000

541.50

801‘000

1‘161.70

2‘000

2.60

50‘000

65.00

1.30

500‘000

690.00

1.50

900‘000

1‘330.00

1.70

3‘000

3.90

100‘000

130.00

600‘000

840.00

1‘000‘000

1‘500.00

4‘000

5.20

1.30

200‘000

260.00

5‘000

6.50

601‘000

841.60

1‘001‘000

1‘501.50

1.50 ‰

10‘000

13.00

201‘000

261.40

700‘000

1‘000.00

1.60

1‘500‘000

2‘250.00

vom

20‘000

26.00

300‘000

400.00

1.40

800‘000

1‘160.00

2‘000‘000

3‘000.00

ganzen

30‘000

39.00

400‘000

540.00

Betrag

Höchstbelastung (§ 62 des Steuergesetzes):

Die Gesamtbelastung der im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürli-

chen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger-

und Kirchgemeinden (Steuersatz x Gesamtsteuerfuss) darf 25 Prozent des steuerba-

ren Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen

von über 200’000 Franken 7 Promille dieses Vermögens nicht übersteigen.

Übersteigt bei im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Perso-

nen der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates, der Ein-

wohner-, Bürger- und Kirchgemeinde, berechnet auf dem gesamten steuerbaren Ein-

kommen und Vermögen, 35 Prozent des gesamten Reineinkommens, wird die Mehr-

belastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren

zum gesamten

steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Ge-

meinde- und Kirchensteuern darf 50 Prozent des Reineinkommens nicht

überstei-

gen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen.

44

Steuerberechnung direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Tabelle Alleinstehende (Artikel 214 Absatz 1 DBG)

Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

16’100

25.40

0.77

36’600

194.55

2.64

57’000

760.75

2.97

95’000 3’074.70

8.80

17’000

32.30

37’000

205.10

58’000

790.45

100’000 3’514.70

18’000

40.00

38’000

231.50

59’000

820.15

105’000 3’954.70

19’000

47.70

39’000

257.90

60’000

849.85

110’000 4’394.70

20’000

55.40

40’000

284.30

61’000

879.55

115’000 4’834.70

21’000

63.10

41’000

310.70

62’000

909.25

118’400 5’133.90

22’000

70.80

42’000

337.10

63’000

938.95

23’000

78.50

43’000

363.50

63’800

962.70

118’500 5’144.90

11.00

24’000

86.20

44’000

389.90

130’000 6’409.90

25’000

93.90

45’000

416.30

63’900

968.65

5.94

150’000 8’609.90

26’000

101.60

46’000

442.70

64’000

974.55

154’700 9’126.90

27’000

109.30

47’000

469.10

66’000

1’093.35

27’900

116.25

48’000

48’600

495.50

511.30

68’000

68’800

1’212.15

1’259.70

154’800 9’140.10

300’000 28’306.50

13.20

28’000

117.10

0.88

664’300 76’394.10

29’000

125.90

48’700

514.25

2.97

68’900

1’266.30

6.60

30’000

134.70

49’000

523.15

70’000

1’338.90

664’400 76’406.00

11,5 %

31’000

143.50

50’000

552.85

75’000

1’668.90

700’000 80’500.00

vom

32’000

152.30

51’000

582.55

80’000

1’998.90

800’000 92’000.00

ganzen

33’000

161.10

52’000

612.25

85’000

2’328.90

1’000’000 115’000.00

Betrag

34’000

169.90

53’000

641.95

90’000

2’658.90

35’000

178.70

54’000

671.65

91’100

2’731.50

36’000

187.50

55’000

701.35

36’500

191.90

56’000

731.05

91’200

2’740.30

8.80

Tabelle Familien (Artikel 214 Absatz 2 DBG)

Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

27’400

25.00

1.00

48’000

264.00

2.00

79’400

1’305.00

4.00

116’000 3’603.00 9.00

28’000

31.00

49’000

284.00

120’000 3’963.00 ▼

29’000

41.00

50’000

304.00

79’500

1’310.00

5.00

120’900 4’044.00

30’000

51.00

51’000

324.00

80’000

1’335.00

31’000

61.00

51’300

330.00

82’000

1’435.00

121’000 4’054.00 10.00

32’000

71.00

84’000

1’535.00

124’300 4’384.00

33’000

81.00

51’400

333.00

3.00

86’000

1’635.00

34’000

91.00

52’000

351.00

88’000

1’735.00

124’400 4’395.00 11.00

35’000

101.00

54’000

411.00

90’000

1’835.00

126’000 4’571.00

36’000

111.00

56’000

471.00

91’000

1’885.00

37’000

121.00

58’000

531.00

126’100 4’583.00 12.00

38’000

131.00

60’000

591.00

91’100

1’891.00

6.00

127’700 4’775.00

39’000

141.00

62’000

651.00

95’000

2’125.00

40’000

151.00

64’000

711.00

100’000

2’425.00

127’800 4’788.00 13.00

41’000

161.00

66’000

771.00

101’000

2’485.00

200’000 14’174.00 ▼

42’000

171.00

66’200

777.00

400’000 40’174.00

43’000

181.00

101’100

2’492.00

7.00

600’000 66’174.00

44’000

191.00

66’300

781.00

4.00

105’000

2’765.00

788’300 90’653.00

44’700

198.00

68’000

70’000

849.00

929.00

109’300

3’066.00

788’400 90’666.00 11,5 %

44’800

200.00

2.00

72’000

1’009.00

109’400

3’074.00

8.00

800’000 92’000.00 vom

45’000

204.00

74’000

1’089.00

110’000

3’122.00

900’000 103’500.00 ganzen

46’000

224.00

76’000

1’169.00

115’000

3’522.00

1’000’000 115’000.00 Betrag

47’000

244.00

78’000

1’249.00

115’900

3’594.00

45

Mietwertansätze 2003

Einfamilienhäuser und

Eigentumswohnungen

Die Ansätze in den Tabellen

Gemeinden Gruppe 1:

Luzern, Sursee

sind die im Kalenderjahr 2003

gültigen, steuerbaren Miet-

Gebäude erstellt:

1976 oder früher

zwischen 1977 und 1991

1992 oder später

werte in Prozent des amtlich

Von Grund auf

Mietwert

Mietwert

Mietwert

geschätzten Wertes. Für die

neu geschätzt:

in %

in %

in %

eigene, selbstgenutze Woh-

nung oder Liegenschaft sind

1989/1990

1991/1992

140,1

118,0

138,6

116,8

116,0

davon 70% steuerbar. Diese

1993/1994

109,2

108,1

107,4

Reduktion von 30% nehmen

1995/1996

107,0

106,2

105,7

Sie bitte im Liegenschaften-

1997/1998

106,1

105,3

104,9

verzeichnis vor.

1999/2000

2001-2003

103,2

100,0

102,8

100,0

102,6

100,0

Gemeinden Gruppe 2:

Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root,

Rothenburg

Gemeinde

Gruppe

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Adligenswil

3

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

Aesch

6

neu geschätzt:

in % in % in %

Alberswil

6

1989/1990

140,1 138,5 –

Altbüron

6

1991/1992

118,1 116,8 115,7

Altishofen

5

1993/1994

109,4 108,2 107,3

Altwis

6

1995/1996

1997/1998

107,2 106,4 105,6

106,3 105,4 104,8

Ballwil

6

1999/2000

103,3 102,9 102,5

Beromünster

5

2001-2003

100,0 100,0 100,0

Buchrain

2

Buchs

7

Gemeinden Gruppe 3:

Adligenswil, Geuensee, Gisikon, Honau, Meggen, Pfeffikon,

Büron

5

Udligenswil

Buttisholz

6

Gebäude erstellt:

Von Grund auf

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Mietwert Mietwert Mietwert

Dagmersellen

5

neu geschätzt:

in % in % in %

Dierikon

2

Doppleschwand

7

1989/1990

1991/1992

137,3 136,6 –

118,4 117,8 116,7

Ebersecken

7

1993/1994

109,2 108,7 107,6

Ebikon

2

1995/1996

1997/1998

107,0 106,6 105,9

106,1 105,7 105,0

Egolzwil

5

1999/2000

103,2 103,0 102,7

Eich

6

2001-2003

100,0 100,0 100,0

Emmen

2

Entlebuch

6

Gemeinden Gruppe 4:

Ermensee, Gelfingen, Knutwil, Langnau, Mauensee, Meierskappel,

Ermensee

4

Mosen, Oberkirch, Schenkon, Wikon

Eschenbach

6

Escholzmatt

6

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Ettiswil

6

Von Grund auf

neu geschätzt:

Mietwert Mietwert Mietwert

in % in % in %

Fischbach

7

1989/1990

140,6 138,5 –

Flühli

8

1991/1992

1993/1994

121,3 119,3 116,5

112,0 110,2 107,6

Gelfingen

4

1995/1996

109,3 107,9 105,8

Gettnau

6

1997/1998

107,9 106,8 105,0

Geuensee

3

1999/2000

104,2 103,6 102,7

Gisikon

3

2001-2003

100,0 100,0 100,0

Greppen

6

Grossdietwil

6

Gemeinden Gruppe 5:

Altishofen, Beromünster, Büron, Dagmersellen, Egolzwil, Hitzkirch,

Grosswangen

6

Hochdorf, Nebikon, Pfaffnau, Reiden, Schötz, Schüpfheim, Sempach,

Gunzwil

7

Gebäude erstellt:

Triengen, Wauwil, Willisau-Stadt, Wolhusen

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Hämikon

6

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

Hasle

6

neu geschätzt:

in % in % in %

Hergiswil

7

Herlisberg

6

1989/1990

139,1 136,3 –

Hildisrieden

6

1991/1992

120,0 117,6 116,8

Hitzkirch

5

1993/1994

110,7 108,4 107,7

Hochdorf

5

1995/1996

108,2 106,6 106,0

Hohenrain

7

1997/1998

1999/2000

107,0 105,6 105,1

103,7 103,0 102,7

Honau

3

2001-2003

100,0 100,0 100,0

Horw

2

46

Gemeinde

Gruppe

Gemeinden Gruppe 6:

Aesch, Alberswil, Altbüron, Altwis, Ballwil, Buttisholz, Eich, Entlebuch,

Eschenbach, Escholzmatt, Ettiswil, Gettnau, Greppen, Grossdietwil, Gross-

wangen, Hämikon, Hasle, Herlisberg, Hildisrieden, Inwil, Malters, Menznau,

Neudorf, Neuenkirch, Nottwil, Rain, Richenthal, Rickenbach, Ruswil, Schlier-

bach, Schwarzenberg, Uffikon, Werthenstein, Willisau-Land, Winikon, Zell

Inwil

Knutwil

6

4

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Kottwil

Kriens

7

2

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

neu geschätzt:

in % in % in %

Kulmerau

7

1989/1990

139,8 137,6 –

Langnau

4

1991/1992

120,5 118,6 117,3

Lieli

7

1993/1994

110,8 109,1 107,9

Littau

2

1995/1996

108,3 107,0 106,1

Luthern

7

1997/1998

107,2 106,1 105,2

Luzern

1

1999/2000

103,8 103,2 102,8

2001-2003

100,0 100,0 100,0

Malters

Marbach

6

7

Gemeinden Gruppe 7:

Buchs, Doppleschwand, Ebersecken, Fischbach, Gunzwil, Hergiswil, Hohen-

rain, Kottwil, Kulmerau, Lieli, Luthern, Marbach, Müswangen, Ohmstal,

Retschwil, Roggliswil, Römerswil, Romoos, Schongau, Schwarzenbach,

Sulz, Ufhusen, Wilihof

Mauensee

Meggen

Meierskappel

Menznau

4

3

4

6

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Mosen

4

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

Müswangen

7

neu geschätzt:

in % in % in %

Nebikon

5

1989/1990

140,7 137,0 –

1991/1992

121,3 118,0 116,9

Neudorf

6

1993/1994

111,8 108,7 107,8

Neuenkirch

6

1995/1996

109,1 106,8 106,0

Nottwil

6

1997/1998

107,9 105,9 105,2

1999/2000

104,1 103,1 102,7

Oberkirch

4

2001-2003

100,0 100,0 100,0

Ohmstal

7

Gemeinden Gruppe 8: Flühli, Vitznau, Weggis

Pfaffnau

5

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Pfeffikon

3

Von Grund auf Mietwert Mietwert Mietwert

Rain

6

neu geschätzt: in % in % in %

Reiden

5

1989/1990 137,5 137,5 –

Retschwil

7

1991/1992 118,6 118,6 117,5

Richenthal

6

1993/1994 109,0 109,0 108,1

Rickenbach

6

1995/1996 107,0 107,0 106,2

Roggliswil

7

1997/1998 105,9 105,9 105,3

Römerswil

7

1999/2000 103,1 103,1 102,8

Romoos

7

2001-2003 100,0 100,0 100,0

Root

Rothenburg

Ruswil

2

2

6

Herabsetzung in Härtefällen bei der Staats- und Gemeindesteuer

Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohn-

Schenkon

4

sitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25% der Einkünfte

Schlierbach

Schongau

6

7

gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehen-

Schötz

5

den unter Fr. 15'000.– sowie bei Personen, denen der Familientarif zusteht, unter Fr. 21'000.–

Schüpfheim

5

liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete. Die Her-

Schwarzenbach

7

absetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen (Ziffer 480 der Steuerer-

Schwarzenberg

6

klärung) bei Alleinstehenden Fr. 50'000.– und bei Personen, denen der Familientarif zusteht,

Sempach

5

Fr. 100'000.– übersteigt. Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn

Sulz

Sursee

7

1

das steuerbare Vermögen diese Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz

dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwertes aller Vermögenswerte gemäss

Triengen

5

Ziffer 450 der Steuererklärung übersteigt.

Udligenswil

3

Beispiel

Uffikon

6

Ein Ehepaar mit einem steuerbaren Vermögen (Ziffer 480 der Steuererklärung) von Fr. 200‘000.–

Ufhusen

7

besitzt Aktiven (Ziffer 450 der Steuererklärung) von Fr. 400‘000.–, davon macht die selbstbe-

Vitznau

8

wohnte Liegenschaft Fr. 320‘000.--, d.h. 80% aus. Obwohl das steuerbare Vermögen über

Fr. 100‘000.– liegt, kann die Herabsetzung des Mietwertes beantragt werden.

Wauwil

Weggis

5

8

Der Mietwert beträgt Fr. 17‘100.–.

Werthenstein

6

Einkünfte gemäss Ziffer 199 Fr. 56‘070.–

Wikon

4

Steuerbarer Mietwert (70% von Fr. 17‘100.–) Fr. 11‘970.– (27,1%)

Wilihof

Willisau-Land

7

6

Einkünfte ohne Mietwert (massgebendes Einkommen) Fr. 44‘100.– (100%)

Willisau-Stadt

Winikon

5

6

Da der steuerbare Mietwert weniger als Fr. 21‘000.–, aber mehr

Wolhusen

5

als 25% des massgebenden Einkommens beträgt, wird er auf

25% des massgebenden Einkommens herabgesetzt Fr. 11‘025.– (25,0%)

Zell

6

(Er muss mind. 60% des Mietwertes, d.h. Fr. 10’260.– betragen)

47

48