§ 40 Nr. 10: Parteispenden
01.01.2025
Parteispenden
1. Staats- und Gemeindesteuern
Gemäss § 40 Abs. 1k StG sind die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abziehbar, die
im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
Dies sind namentlich:
Die Mitte
Eidgenössisch-Demokratische Union EDU
Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
FDP.Die Liberalen
Grüne Schweiz
Grünliberale Partei Schweiz GLP
Lega dei Ticinesi
Mitte Links - CSP Schweiz
Schweizerische Volkspartei SVP
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP
ferner auch die Kantonal-, Orts-, Jung- und Seniorparteien und -sektionen der oben genannten Parteien.
Die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an kantonale Parteien gemäss Ziffer 3 sind im Einzelfall nachzuweisen bzw. abzuklären.
Der Abzug beträgt höchstens CHF 5'600 (ab Steuerperiode 2025), CHF 5'500 (Steuerperiode 2024), CHF 5'400 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 5'300 (bis Steuerperiode 2022) für Alleinstehende und Verheiratete.
2. Direkte Bundessteuer
Gemäss Art. 33 Abs. 1i DBG sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von CHF 10'600 (ab Steuerperiode 2025), CHF 10'400 (Steuerperiode 2024), CHF 10'300 (Steuerperiode 2023) bzw. CHF 10'100 (bis Steuerperiode 2022) an politische Parteien abziehbar.
Namentlich sind es die gleichen Parteien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern.