Mitteilung-002-D-2016-d der EStV vom 15.7.2016
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016 Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab
1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei
Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal 3’000 Franken pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitenden, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen. Anlässlich der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Die Verfassungsbestimmung wurde im Bundesgesetz über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur konkretisiert. Dieses sieht eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs für unselbständig Erwerbstätige auf maximal 3’000 Franken pro Jahr vor. Die Referendumsfrist ist am 25. September 2014 unbenutzt abgelaufen. Damit traten die Gesetzesbestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft. Unselbständig Erwerbstätige können bei der direkten Bundessteuer für den Arbeitsweg neu maximal 3’000 Franken pro Jahr steuerlich in Abzug bringen. Bei unselbständig Erwerbstätigen mit Geschäftsfahrzeug ist für die private Nutzung (ohne Arbeitsweg) wie bisher ein Privatanteil von 0,8 Prozent des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) pro Monat, entsprechend 9,6 Prozent pro Jahr, zu deklarieren (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffern 21–25). Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet ganz oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Erwerbstätigkeit auf Baustellen oder für auswärtige Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Randziffer 70). Die Angabe des Anteils Aussendienst erleichtert dem Mitarbeitenden die Deklaration des Arbeitswegs in seiner Steuererklärung, da nur die Tage zu deklarieren sind, an welchen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an die übliche, permanente Arbeitsstätte fährt. Dabei ist der Naturalwert dieser Fahrten in der Steuererklärung als übriges Einkommen zu deklarieren. Vom aufgerechneten Betrag können die effektiven Arbeitswegkosten bis maximal 3’000 Franken jährlich in Abzug gebracht werden. Mitfahrer in Geschäftsfahrzeugen sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Poolfahrzeuge sind in der Regel am üblichen Arbeitsort stationiert und können für Kundenbesuche von allen Mitarbeitenden benutzt werden. Benützer von Poolfahrzeugen haben keinen Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs zu versteuern, sofern sie die Fahrzeuge nur geschäftlich nutzen. Stehen die Poolfahrzeuge auch privat zur Verfügung, so ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind dem Mitarbeitenden die privaten Fahrten zum Ansatz von 70 Rappen pro Kilometer in Rechnung zu stellen. Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen der Mitarbeitende mit seinem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort aus zum Kunden und vom Kunden wieder direkt an seinen Wohnort fährt. Fährt der Angestellte mit seinem Geschäftsfahrzeug zunächst an die übliche Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zurück an seinen Wohnort, gilt der Tag als halber Aussendiensttag. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer morgens vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und am Abend nach dem Kundenbesuch noch an seinen üblichen, permanenten Arbeitsort fährt, bevor er an seinen
Wohnort zurückkehrt. Regelmässige Home-Office Tätigkeit ist ebenfalls als Aussendiensttag zu bescheinigen, da an diesen Tagen kein Arbeitsweg zurückgelegt wird. Längere Erwerbsunterbrüche wie Mutterschaft oder Rekrutenschule sind wie bisher mit genauer Dauer in Ziffer 15 des Lohnausweises anzugeben. Bei der Berechnung des Anteils Aussendienst werden die effektiven Aussendiensttage in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei der Festlegung des Totals an Arbeitstagen sind Ferien, einzelne Krankheitstage usw. bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades. Falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions-/Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet (vgl. Beilage). Bei der Deklaration im Lohnausweis ist der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % effektiv“ bzw. „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste“. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Artikel 137 Absatz 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen. Zuständig für rechtsverbindliche Auskünfte und die Veranlagung der direkten Bundessteuer sind die kantonalen Veranlagungsbehörden.
Beilage:
Liste Pauschalansätze für Deklaration Anteil Aussendienst
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Mitteilung-002-D-2016-d
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Beilage zu Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016
Pauschalansätze für Deklaration Anteil Aussendienst in Ziffer 15 des Lohnausweises
Grundsätzlich ist der prozentuale Anteil Aussendienst von Arbeitnehmenden, welche über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, effektiv auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Wenn die jährliche, genaue Ermittlung des Anteils Aussendienst zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt, kann der Aussendienst auch anhand nachfolgender Pauschalen deklariert werden. Im Lohnausweis ist unter Ziffer 15 (Bemerkungen) der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste“.
Anteil Funktionen bzw. Berufsgruppen Aussendienst in Prozenten
Baugewerbe inkl. Bergbau: Funktionen: – Direktoren, Geschäftsleitung 5 – Ingenieur, Meister (HFP), Architekt, Projektleiter, Baupolier, Bauleiter, 70 Chefmonteure – Alle Fachangestellte (EFZ), z.B. Maurer, Strassenbauer, Gärtner, 100 Schreiner, Zimmermann, Zeichner, Fassadentechniker, Dachdecker, Glaser usw. sowie sämtliche Monteure und Servicetechniker der gesamten Baubranche, sowie Angelernter Baugewerbe
Dienstleistungsgewerbe: Funktionen: – Direktoren, Geschäftsleitung 5 – Abteilungsleiter, Spartenleiter, Manager (mit Führungsfunktionen) 15 – Allg. Leitender Angestellter sowie mittleres und unteres Kader mit 25 Aussendienstfunktionen (Unternehmensberatung, Management Consulting, Treuhand, Wirtschaftsprüfung) – Sämtliche Aussendienstmitarbeiter mit arbeitsvertraglicher 90 Aussendiensttätigkeit (Versicherung, Organisationsmanagement, Coaching, Sicherheit)
IT – Telekommunikation und Logistikgewerbe: Funktionen: – Direktoren, Geschäftsleitung 5 – Abteilungsleiter, Teamleiter mit Aussendienstfunktionen 15 – Projektleiter, IT- Spezialisten, Servicetechniker, Wirtschafts- 90 informatiker mit Aussendienstfunktionen
Handelsgewerbe aller Art (inkl. Maschinen, Pharma und Rohstoff): Funktionen: – Direktoren, Geschäftsleitung, Marketingleiter 5 – Filialleiter, Abteilungsleiter, Verkaufsleiter (Einkauf und Vertrieb) 25 – Sämtliche Aussendienstmitarbeiter mit arbeitsvertraglichen 100 Aussendienstfunktionen (Verkaufsberater, Handelsreisende, Sales Manager, Servicetechniker, usw.)
Auto-, Verkehrs- und Transport- (Speditions-)gewerbe: Funktionen: – Direktoren, Geschäftsleitung 5 – Filialleiter, Marketingleiter, Verkaufsleiter, Disponent, Manager in 10 Spedition mit Führungsfunktionen, Abteilungsleiter, Teamleiter, sowie allg. unteres und mittleres Kader – Autofahrlehrer 90
Immobilien-, Grundstück- und Wohnungsgewerbe: Funktionen: – Direktoren, Geschäftsleitung, 5 – Abteilungsleiter, Teamleiter, sowie allg. unteres und mittleres Kader 10 mit Führungs- und Aussendienstfunktionen – Verkaufsberater, Makler, Immobilienbewirtschafter, Schätzer, 40 Verwalter
Dem Arbeitnehmer steht die Möglichkeit offen, im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bzw. im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der Quellensteuer gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG den Nachweis über den höheren effektiven Anteil Aussendienst zu erbringen. Dem Arbeitgeber steht es offen, ausnahmsweise mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons für Mitarbeiterkategorien einen separaten Vorabbescheid in Bezug auf den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst abzuschliessen, wenn sich für einzelne Funktionen bzw. Berufsgruppen keine Angaben auf dieser Liste finden oder die vorgeschlagenen Prozentsätze in besonderen Fällen als nicht zutreffend erachtet werden. In diesem Fall ist unter Ziffer 15 (Bemerkungen) der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % pauschal gemäss Vorabbescheid mit kantonaler Steuerverwaltung YY“.
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