s. Rundschreiben der EStV vom 30. April 2007

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Verrechnungssteuer

Bern, 30. April 2007 V-432.1 / 442 / Bin

An die zentralen Verrechnungssteuer- behörden der Kantone

Rundschreiben

Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei getrennt lebenden Ehegatten

Die Probleme bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben sich gehäuft, wenn Ehegatten je einen selbständigen Wohnsitz begründen, obschon sie weder geschieden noch gerichtlich getrennt sind. Befinden sich die jeweiligen Wohnsitze in zwei verschiedenen Kan- tonen, besteht die Gefahr einer doppelten Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bezüglich der Zuständigkeit der Kantone zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlauben wir uns daher, in Anlehnung an das Kreisschreiben Nr. 14 vom 29. Juli 1994 über die Familienbe- steuerung nach dem Bundesgesetz über die direkten Bundessteuer (Steuerperiode 1995/96), folgende Präzisierungen:

1. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der für die Veranlagung der direkten

Bundessteuer geltende Wohnsitz massgebend.

2. Bei Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für

Wohnung und Lebensunterhalt nicht mehr gegeben ist, wird die direkte Bundessteuer im Sinne des Kreisschreibens Nr. 14 für jeden Ehegatten getrennt veranlagt. Da die An- tragsteller für die zugrunde liegenden Vermögenserträge getrennt veranlagt werden, hat jeder Ehegatte das ihm zustehende Verrechnungssteuer-Guthaben bei der für ihn zustän- digen kantonalen Behörde persönlich geltend zu machen.

3. Die Ehegatten mit je eigenem Wohnsitz, bei denen die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für

Wohnung und Lebensunterhalt gleichwohl gegeben ist, werden für die direkte Bundes- steuer gemeinsam am Ort veranlagt, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirt- schaftlichen Interessen befinden. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer des Ehepaares ist somit einzig diejenige kantonale Steuerbehörde zuständig, welche das Ehepaar für die direkte Bundessteuer tatsächlich veranlagt, auch wenn jeder Ehegatte über eine eigene Wohnung und gegebenenfalls über einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz verfügt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Kantone bezüglich der Kantons- und

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Gemeindesteuern über eine Aufteilung des Steuersubstrates mittels interkantonaler Aus- scheidung oder in anderer Form einigen.

Mit dieser Regelung sollen in Zukunft ungerechtfertigte doppelte Rückerstattungen und auf- wändige Abklärungen über die Kantonsgrenze hinweg vermieden werden.

Abteilung Recht

Marc Bugnon Der Chef

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