§ 2 Nr. 1: Steuerhoheit

01.01.2024

Steuerhoheit

1. Allgemeines

Als Steuerhoheit bezeichnet man das Recht, Steuern zu erheben. Die Erbschaftssteuer knüpft an zwei Sachverhalten an:

1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin oder am Ort der Eröffnung des Erbgangs

Für die Steuerhoheit massgebend ist primär § 2 lit. a EStG. Die Anknüpfung der Steuerhoheit am letzten Wohnsitz im Sinne von Art. 23 - 26 ZGB oder am Ort der Eröffnung des Erbgangs gilt uneingeschränkt im interkommunalen Bereich. Dies bedeutet, dass die luzernische Gemeinde des letzten Wohnsitzes nicht nur sämtliches bewegliches Vermögen, sondern auch alle im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke besteuern darf. Eine Steuerausscheidung findet zwischen luzernischen Gemeinden somit nicht statt.

Für Todesfälle ab 1.1.2018 besteht eine gesetzliche Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer am Ort im Kanton Luzern, wo der Erbgang eröffnet wurde. Dies betrifft Schweizer Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Ausland, falls sich die dort zuständige Behörde nicht mit dem Nachlass befasst oder falls der Erblasser bzw. die Erblasserin den Nachlass mittels letztwilliger Verfügung der schweizerischen Zuständigkeit unterstellt. Gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ist diesfalls der Schweizer Heimatort für die Eröffnung des Erbgangs zuständig. Allfällige Erbschaftssteuer-Doppelbesteuerungsabkommen sind zu beachten.

Bei Schenkungen und Vorempfängen, die innert 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin erbracht wurden (vgl. § 6 EStG), entsteht die Erbschaftssteuerforderung erst mit Eintritt des Erbfalls. Somit kann die Schenkung grundsätzlich am Ort des letzten Wohnsitzes der schenkenden Person besteuert werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die schenkende Person zur Zeit des Vollzugs der Schenkung oder des Vorempfangs ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. War dies nicht der Fall, steht die Besteuerungskompetenz nicht dem Kanton Luzern, sondern dem damaligen Wohnsitzkanton zu, welcher in der Regel bereits anlässlich der Vornahme der Schenkung eine Schenkungssteuer nach seinem eigenen kantonalen Recht erhoben hat.

Wird jemand für verschollen erklärt (Art. 35 ff. ZGB), ist für die Erhebung der Erbschaftssteuer (bewegliches Vermögen und im Kanton Luzern gelegene Grundstücke) die Gemeinde seines letzten Wohnsitzes oder bei Fehlen eines solchen der Heimatort zuständig (vgl. § 2 lit. c und 15 Abs. 1 lit. c EStG).

1.2 Anknüpfung am Ort des Grundstücks

§ 2 lit. b EStG ist massgebend für die Bestimmung der Steuerhoheit bei Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB. Dieser Grundsatz gilt im interkantonalen und internationalen Bereich. Beteiligungen an Immobiliengesellschaften gelten bei der Erbschaftssteuer als bewegliche Aktiven.

Bei Schenkung eines Grundstücks ist unabhängig vom Wohnsitz der ausserkantonale Lageort des Grundstücks zur Besteuerung berechtigt.

2. Steuerausscheidung

2.1 Allgemeines

Im interkantonalen oder internationalen Verhältnis hat eine Steuerausscheidung zu erfolgen, wenn mehreren Gemeinwesen (Kantone, Staaten) aufgrund eines steuerlichen Anknüpfungspunktes (letzter Wohnsitz oder Ort des Grundstücks) das Recht zur Besteuerung gleichzeitig zusteht.

2.2 Interkommunale Steuerausscheidung

Zwischen luzernischen Gemeinden findet weder für Erbanfälle noch Schenkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG eine Steuerausscheidung statt (siehe auch Ziff. 1.1).

2.3 Interkantonale Steuerausscheidung

Es gilt die Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, welche teilweise von den bei der Vermögenssteuer geltenden Ausscheidungsregeln abweicht. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 2C_415/2017 vom 2. Juni 2017 i.S. E.S.; Mäusli-Allenspach / Funk, in: Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 29; vgl. auch Beispiele 1 und 2 hinten):

  • Jeder beteiligte Kanton (letzter Wohnsitz und Liegenschaftskantone) darf jeden Erbteil und jedes Vermächtnis im Verhältnis der auf ihn entfallenden Aktiven (kantonale Quote) zu den Gesamtaktiven (Nettonachlass) besteuern. Es kommt somit nicht darauf an, welche Aktiven den Erben und Erbinnen mit letztwilliger Verfügung oder im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wurden. Die Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen werden in allen an der Besteuerung des Nachlassvermögens beteiligten Kantonen steuerpflichtig. Die Bewertung der Liegenschaften für die Ermittlung der kantonalen Steuerquote erfolgt anhand der sogenannten Repartitionswerte (siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).

  • Für die Ermittlung der kantonalen Quoten werden die Nachlassaktiven nach den Grundsätzen der Vermögenssteuerausscheidung verlegt (bewegliche Aktiven an den letzten Wohnsitz, Grundstücke an den Lageort). Die Nachlassschulden werden dabei proportional zu den beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven verlegt.

  • Jeder Kanton bewertet den gesamten Nachlass nach seinem eigenen Recht (LU: nach Massgabe von § 7 EStG). Befinden sich im Nachlass ausserkantonale Liegenschaften, ist deren Wert anhand der Repartitionswerte auf einen luzernischen Steuerwert umzurechnen (vgl. Beispiele).

  • Die Progression richtet sich nach dem gesamten Erbanteil/Vermächtnis (Progressionsvorbehalt).

  • Direkte Ansprüche von Todes wegen, die nicht in den Nachlass fallen (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziffer 3.2.1), nehmen an der proportionalen Schuldenverlegung nicht teil. Sie stehen ausschliesslich dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin (bei Schenkungen und Vorempfängen jenem des Wohnsitzes der schenkenden Person zur Zeit der Schenkung oder des Vorempfangs) zur Besteuerung zu.

  • Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) ist - vorbehältlich der Quote an Liegenschaften - dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuzuweisen.

  • Für Schenkungen und Vorempfänge steht das Besteuerungsrecht im interkantonalen Verhältnis ausschliesslich dem Kanton am Wohnsitz der schenkenden Person (bewegliches Vermögen) bzw. am Lageort des Grundstücks zu. Die Schulden werden nicht quotal wie bei der Vermögenssteuer, sondern objektmässig ausgeschieden. Ausnahme: Bei Schenkung von ganzen Vermögenskomplexen erfolgt eine proportionale Schuldenverlegung.

  • Allfällige Steuerfreibeträge sind anteilsmässig entsprechend der im Kanton Luzern steuerbaren Quote zu gewähren.

Beispiel 1
Todesfall 2019; E mit letztem Wohnsitz in Luzern (selbstbewohnte Liegenschaft) vererbt den beiden Kindern X und Y das ganze Vermögen je zur Hälfte. Bruder B erhält das Ferienhaus in Lenzerheide (GR) gegen Übernahme der Grundpfandschulden. Das Steuerinventar weist folgende Aktiven (kantonale Steuerwerte) und Passiven auf:

Aktiven

Steuerwert
CHF

Repartitionswert

Grundstück Luzern

500'000

115%*

Grundstück Lenzerheide (Steuerwert GR)

300'000

140%*

Wertschriften

200'000

Total

1'000'000

* gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1)

Passiven

CHF

Grundpfandschulden Luzern

300'000

Grundpfandschulden Lenzerheide

100'000

sonstige Schulden

100'000

Total

500'000

Ermittlung der Steuerquoten

Aktiven

Total
CHF

Luzern
CHF

Graubünden
CHF

Grundstück Luzern

575'000

575'000*

Grundstück Lenzerheide

420'000

420'000**

Wertschriften

200'000

200'000

Total

1'195'000

775'000

420'000

in %

100%

65%

35%

prop. Schuldenverteilung (für die weitere Berechnung nicht von Bedeutung)

500'000

325'000

175'000

* 115% von CHF 500'000
** 140% von CHF 300'000

Ermittlung des Nettonachlasses nach luzernischem Recht

Aktiven

CHF

CHF

Grundstück Luzern

500'000

Grundstück Lenzerheide: (300'000 x 140) : 115

365'217

Wertschriften

200'000

Total Aktiven

1'065'217

Passiven

Grundpfandschulden Luzern

300'000

Grundpfandschulden Lenzerheide

100'000

sonstige Schulden

100'000

Total Passiven

500'000

Nettonachlass

565'217

Verteilung des Nettonachlasses (LU)

Vermächtnis B

CHF

CHF

Grundstück Lenzerheide

365'217

./. Grundpfandschulden Lenzerheide

100'000

Steuerbar

265'217

Erbschaft X und Y

Grundstück Luzern

500'000

Wertschriften

200'000

Zwischentotal

700'000

./. Grundpfandschulden Luzern

300'000

./. sonstige Schulden

100'000

Steuerbar

300'000

Total Nettonachlass (LU)

565'217

Berechnung der Erbschaftssteuer (LU)

Vermächtnis Bruder B

CHF

CHF

Vermächtnis

265'217

Steuerbar in Luzern (65%)

172'391

Grundsteuer (6% von CHF 172'391)

10'343

Progression (70%* von CHF 10'343)

7'240

Erbschaftssteuer B

17'583

Erbteil Kind Y

Erbteil

150'000

Steuerbar in Luzern (65%)

97'500

Grundsteuer (1% von CHF 97'500)

975

Progression (60% von CHF 975)

585

Erbschaftssteuer Y

1'560

Erbteil Kind X: analog Kind Y

* Progression richtet sich nach dem ganzen Vermächtnis bzw. Erbteil

Beispiel 2
Todesfall 2019; Letzter Wohnsitz in BL; Ferienhaus in LU

Position

Total 100%
CHF

Luzern
CHF

%

Basel-Land
CHF

%

Aktiven
Liegenschaften

Steuerwert BL 618'000 (: 100 x 385*)

2'379'300

2'379'300*

Steuerwert LU 200'000 (: 100 x 115*)

230'000

230'000

Ausscheidungswert

2'609'300

230'000

2'379'300

100

Wertschriften / Guthaben

3'898'958

3'898'958

Betriebsinventar

193'140

193'140

Lebensversicherungen (Rückkaufswert)

Total Aktiven

6'701'398

230'000

3,43

6'471'398

96,57

Passiven

Grundpfandschulden

übrige Schulden

Vorschlagsansteil Ehegatte

Totenkosten und sonstige Schulden

143'034

Total Passiven

143'034

6'558'364

Differenz auf Liegenschaften

340'343**

Steuerrechtlicher Nettonachlass

6'218'021

Anteil Kanton Luzern

3,43%

* Ausscheidungswert (Repartitionswert) gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz
(für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).
** Auscheidungswert Liegenschaften 2'609'300 : 115 x 15

Beispiel 3
Todesfall 2018; letzter Wohnsitz in LU; Ferienhaus im TI

Position

Total 100%
CHF

Luzern
CHF

%

Tessin
CHF

%

Aktiven
Liegenschaften

Steuerwert LU, 1'000'000 (: 100 x 95*)

950'000

950'000

Steuerwert TI, 100'000 (: 100 x 115*)

115'000

115'000

Ausscheidungswert

1'065'000

950'000

115'000

100

Wertschriften / Guthaben

500'000

500'000

Betriebsinventar

Lebensversicherungen (soweit der Erbschaftssteuer unterliegend)

Total Aktiven

1'565'000

1'450'000

92,65

115'000

7,35

Passiven

Grundpfandschulden

übrige Schulden

Vorschlagsanteil Ehegatte

Totalkosten und sonstige Schulden

400'000

Total Passiven

400'000

1'165'000

Differenz auf Liegenschaften

52'052 **

Steuerrechtlicher Nettonachlass

1'221'052

Anteil Kanton Luzern

92,65%

* Ausscheidungswert (Repartitionswert) gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz
(für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Bd. 3 Weisungen StG § 179 Nr. 1).
** Ausscheidungswert Liegenschaften 1'065'000 : 95 x 5

2.4 Internationale Steuerausscheidung

Soweit Doppelbesteuerungsabkommen gelten (siehe Rechtsgrundlagen), sind diese zu beachten. Andernfalls sind die im interkantonalen Verhältnis geltenden Regeln anzuwenden.

Bei Schenkungen und Vorempfängen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG sind Doppelbesteuerungen möglich, da keines der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sich mit Schenkungen befasst.