§ 22: Aufteilung des Steuerertrags

Aufteilung des Steuerertrags

Berechnungsbeispiel
gilt ab 2020; für den massgebenden Stichtag siehe § 29a N 1 und 2.

Steuerbetrag CHF 6'000

Aufteilung

Staat
CHF

Gemeinde
CHF

Staatsanteil 70%

4'200

Gemeindeanteil 30%

1'800

Veranlagungs- und Inkassoprovision 1% auf Staatsanteil (vgl. N 2)

42

Ablieferung an den Staat

4'158

Ablieferung an die Gemeinde

Steuer

1'800

Veranlagungs- und Inkassoprovision

42

Total

1'842

Kontrolle

Position

CHF

Steueranteil Staat

4'158

Steueranteil Gemeinde

1'800

Provision

42

Steuerbetrag

6'000

Die Veranlagungs- und Inkassoprovision richtet sich nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688). Sie beträgt 1%.

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Mit dieser Provision sind sämtliche Aufwendungen, die der Gemeinde mit der Veranlagung und dem Bezug der Handänderungssteuer erwachsen (inkl. allfälliger Gerichts- und Betreibungskosten), abgegolten (§ 6 der Verordnung). Die Verrechnung einzelner Aufwendungen mit dem abzuliefernden Staatsanteil ist nicht möglich, auch wenn die Kosten in einem Einzelfall die Pauschale beträchtlich übersteigen.

Hat der Staat bei der Veranlagung oder beim Inkasso in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird die Provision nach Massgabe von § 7 der Verordnung gekürzt, so z.B., wenn die Fallbearbeitung praktisch weitgehend durch die Dienststelle Steuern erfolgte.

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