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Newsletter Steuern Luzern 4 / 2022 Steuer+Praxis 23.02.2022
Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen – neu ist der Wohnsitzkanton der Erbberechtigten zuständig Neu fordern Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurück. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungs- steuer trat auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt ab Fälligkeiten 2022.
Bisher war der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers oder der Erblasserin für die Rücker- stattung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA an die Er- binnen und Erben zuständig. Dazu war der gemeinsame Erbenantrag (Formular S-167 bzw. R-US 167) zur Rückerstattung einzureichen.
Ab den Fälligkeiten 2022 fordern die Erbberechtigten einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer und den Steuerrückbehalt USA auf Erbschaftserträgen nach Mas- sgabe ihrer Anteile in ihrem Wohnsitzkanton zurück. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbverzeichnis mit Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erbteilung Erbteilungsvertrag). Vorausgesetzt, diese Erträge sind nicht bereits im Wertschriftenverzeichnis der Erbengemeinschaft als Be- standteil des Fragebogens für Erbengemeinschaften enthalten (Ziffer 164 bzw. 414 der Steuererklärung). Falls diese bereits im Wertschriftenverzeichnis der Erbengemeinschaft enthalten sind, ist nur der Ertrag mit Verrechnungssteuerabzug im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Der Ertrag wird danach unter der Ziffer 8 des Wertschriftenverzeichnisses abgezogen, damit keine doppelte Besteuerung dieser Erträge stattfindet.
Falls die Erbquoten nicht feststehen oder bestritten sind, wird die Erbengemeinschaft in der Regel als eigenes Steuersubjekt im Steuerregister aufgenommen. Diesbezüglich erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bzw. des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA mit- tels Deklaration der Erbengemeinschaft.
Damit kann ab den Fälligkeiten 2022 die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögens- steuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bzw. des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.
Kontakt Dienststelle Steuern Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer Buobenmatt 1 Postfach 3464 6002 Luzern Telefon 041 228 57 02 E-Mail dst.vs@lu.ch