§ 20: Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
01.01.2024
Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
Die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die Käuferschaft stellt eine zusätzliche Kaufpreisleistung dar. Mittels einer Näherungsmethode ist der steuerlich massgebende Veräusserungspreis zu suchen, wovon sich nach Abzug der Grundstückgewinnsteuer der vertragliche Kaufpreis ergibt (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 167 N 10; VGE vom 4.2.1981 i.S. R.). | 1 |
Beispiel | 2 |
Position | Werte in CHF | ||||
Veräusserungswert | 100'000 | ||||
Anlagewert | 70'000 | ||||
Grundstückgewinn | 30'000 | 30'000 | 30'000 | 30'000 | |
Steuer (704 x 4,2) | 2'956.80 | ||||
Ermässigung (25%) | 739.20 | ||||
Steuer nach Ermässigung | 2'217.60 | ||||
Annähernder Grundstückgewinn | 32'217.60 | ||||
Steuer (814 x 4,2) | 3'418.80 | ||||
Ermässigung | 854.70 | ||||
Steuer nach Ermässigung | 2'564.10 | ||||
Annähernder Grundstückgewinn | 32'564.10 | ||||
Steuer (829 x 4,2) | 3'481.80 | ||||
Ermässigung | 870.45 | ||||
Steuer nach Ermässigung | 2'611.35 | ||||
Annähernder Grundstückgewinn | 32'611.35 | ||||
Steuer (834 x 4,2) | 3'502.80 | ||||
Ermässigung | 875.70 | ||||
Steuer nach Ermässigung | 2'627.10 | ||||
Annähernder Grundstückgewinn | 32'627.10 | ||||
Steuer (wie oben) | 2'627.10 | ||||
Die von A geschuldete Grundstückgewinnsteuer, welche aber von B übernommen wird, beläuft sich in diesem Beispiel auf CHF 2'627.10. Der massgebende Veräusserungswert (Kaufpreis plus übernommene Grundstückgewinnsteuer) beträgt CHF 102'627.10. Hätten sich A und B verpflichtet, die Grundstückgewinnsteuer je zur Hälfte zu übernehmen, so wäre der Steuerbetrag im Berechnungsbeispiel jeweils nach Berücksichtigung der Besitzesdauer durch zwei zu teilen. Ist der Käufer zur Übernahme eines frankenmässig fixierten Teilsteuerbetrags verpflichtet, steht die Höhe der zusätzlichen Kaufpreisleistung zum vornherein fest, womit die Näherungsmethode nicht anzuwenden ist. | |
Die von der Käuferschaft vertraglich übernommene Grundstückgewinnsteuer ist auch dann zum Verkaufspreis hinzuzurechnen, wenn die Verkäuferschaft die Grundstückgewinnsteuer trotz der anderslautenden vertraglichen Abmachung im Nachhinein selber tragen muss (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 167 N 1a). Anders verhält es sich, wenn nachträglich der Vertrag entsprechend abgeändert wird. In diesem Fall ist gestützt auf § 35 Ziff. 1 eine Revision vorzunehmen. | 3 |