Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nichtanhandnahme/Ausstand

Rubrum

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 22 12 Beschwerde beim BGer hängig

Beschluss vom 19. Januar 2023 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte 1. A.__,

alle vertreten durch Dr. iur. Cornelio Zgraggen, Rechtsanwalt, Zgraggen Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 7, 6004 Luzern,

Beschwerdeführer 1-4/Privatklägerschaft 1-4,

gegen

Beschwerdegegner 1-4/beschuldigte Person 1-4,

sowie

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. 1, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,

Staatsanwaltschaft.

Gegenstand Nichtanhandnahme/Ausstand

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. Juni 2022 (STA- Nr. A1 22 132) sowie Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin J.__ sowie Vizepräsidentin Brodmann.

Sachverhalt

A. a. In den Jahren 1878/1879 wurde die K.__-Strasse als Erschliessungsstrasse von L.__ nach M.__ erstellt. Als einzige Verbindung zum Ortsteil M.__ ist diese als Kantonsstrasse im Sinne von Art. 6 ff. Strassengesetz (StrG; NG 622.1) klassifiziert. Aufgrund der geringen Strassenbreite, welche namentlich das Kreuzen zweier Personenwagen nur in Ausweichstellen ermöglichte, sowie einer massiven Steinschlaggefährdung, welche sich durch aktuelle Steinschlagereignisse belegen liess, wurde ein hoher Instandsetzungsbedarf für die über hundert Jahre alte Strasse (an-)erkannt. In einem partizipativen Prozess mit den Anwohnern arbeiteten die Baudirektion des Kantons Nidwalden sowie die Politische Gemeinde L.__ ein umfassendes Sanierungsprojekt mit verschiedenen Varianten aus (s. Beschluss des Regierungsrates Nidwalden RRB-Nr. 320 vom 16. Mai 2017 Ziff. 1.1, S. 1 [abrufbar unter: <__>, zuletzt besucht am 20. Januar 2023]; nachfolgend: «RRB-Nr. 320»). Am 28. Juni 2017 beschloss der Nidwaldner Landrat das generelle Projekt «Gesamtprojekt K.__-Strasse» in der Variante B2 (und vier zusätzlichen Ausweichstellen) und sprach dafür Objektkredite im Umfang von rund Fr. 16 Mio. (RRB-Nr. 320 Ziff. 1.8, S. 6 f.; Protokoll der Landratssitzung vom 28. Juni 2017 S. 1251 ff. [abrufbar unter: <__>, zuletzt besucht am 20. Januar 2023]; nachfolgend: «Landratssitzungsprotokoll 28.06.2017»). Das Projekt wurde zwischen Herbst 2020 und April 2022 umgesetzt, wobei die Strasse jeweils im Winter 2020/2021 (während fünf Monaten) und im Winter 2021/2022 (während sieben Monaten) werktags zwischen 8 bis 17 Uhr gesperrt wurde.

b. A.__ und B.__ («Beschwerdeführer 1-2»/« Privatklägerschaft 1-2») einerseits, D.__ und C.__ («Beschwerdeführer 3-4»/« Privatklägerschaft 3-4») andererseits, wohnen an der __ respektive __, und damit zwischen den durch die K.__-Strasse verbundenen Ortsteilen L.__ und M.__. Ihre Grundstücke sind verkehrstechnisch einzig über die (zu sanierende respektive sanierte) K.__-Strasse erreichbar.

c. Mit Schreiben und Strafantrag ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2021 bezichtigten die Beschwerdeführer 1-4 einerseits den damaligen Baudirektor und Regierungsrat E.__ und zwei Mitarbeiter des Amtes für Mobilität, F.__ sowie G.__ («Beschwerdegegner 1-3»/«beschuldigte Person 1-3»), der Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Andererseits wurde dem Bauleiter H.__ («Beschwerdegegner 4»/«beschuldigte Person 4») vorgeworfen, sich der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) strafbar gemacht zu haben. Zudem konstituierten sie sich als Privatkläger im Strafpunkt. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung 1, nahm die unter Aktennummer STA-Nr. A1 22 132 geführte Strafsache mit Verfügung vom 23. Juni 2022 nicht an Hand.

B. Hiergegen führten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Sie stellten die folgenden Anträge:

« In der Sache

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. Juni 2022 (STA- Nr. A1 22 132) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, gerichtlich anzuweisen, gegen die [Beschwerdegegner 1-4], eventualiter gegen weitere Personen, eine Strafuntersuchung wegen Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) einzuleiten.

Im Verfahren

3. Bei der Strafuntersuchung habe die zuständige Staatsanwältin, Frau J.__, in den Ausstand zu treten und es sei für das vorgenannte Strafverfahren (STA-Nr. A1 22 132) eine ausserordentliche und ausserkantonale Staatsanwältin oder ein ausserordentlicher und ausserkantonaler Staatsanwalt einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter der Beschuldigten.»

C. Die Beschwerdegegner äusserten sich am 29. Juli 2022 mit einer gemeinsamen Beschwerdeantwort zur Sache. Sie beantragten damit zudem die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Mit Stellungnahme vom 9. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Auflage der Strafakten ein kostenfälliges Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch (eventualiter eine Abweisung) und im Übrigen die kostenfällige Beschwerdeabweisung.

D. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 10. August 2022 eine vorsorgliche Zeugeneinvernahme.

E. Mangels Notwendigkeit ordnete die Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 12. August 2022 keinen zweiten Schriftenwechsel an (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) und stellte den Parteien die jeweiligen Eingaben der anderen Parteien zur Kenntnisnahme zu.

Unter Bezugnahme auf das unbedingte Replikrecht gelangten die Beschwerdeführer am 24. August 2022 an das Obergericht. Sie führten aus, dass die «tatsachen- und rechtswidrigen Ausführungen» so nicht stehen gelassen werden könnten und ersuchten zwecks «Richtigstellung dieser Aussagen» um Ansetzung einer entsprechenden Frist. Den Beschwerdeführern wurde antragsgemäss Gelegenheit gegeben, sich bis zum 23. September 2022 zu den Eingaben der anderen Parteien zu äussern. Nach mehrmaligen (gewährten) Fristerstreckungen ersuchten die Beschwerdeführer am 14. November 2022 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Man befinde sich in aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen mit dem Kanton Nidwalden. Die Prozessleitung wies das Gesuch – mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens – mit Verfügung vom 15. November 2022 ab, erstreckte indes die Replikfrist bis zum 6. Dezember 2022. Dies unter dem Hinweis, dass keine weiteren Fristerstreckungen vorgesehen seien. Ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer in Sachen Verfahrenssistierung vom 16. November 2022 wurde am 23. November 2022 abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Eingang: 5. Dezember 2022) erläuterten die Beschwerdeführer, dass die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Kanton Nidwalden pendent seien. In Absprache mit Herrn N.__, Rechtsdienst Nidwalden, werde deshalb um neuerliche Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik ersucht. Die Prozessleitung wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 ab; lic. iur. N.__, Vorsteher des kantonalen Rechtsdiensts, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden Partei noch Parteivertreter. In ausserordentlicher Weise werde aber eine Notfrist bis 9. Dezember 2022 bewilligt. Am 9. Dezember 2022 (Eingang: 15. Dezember 2022) reichten die Beschwerdeführer schlussendlich ihre Stellungnahme ein. Zugleich beantragten sie darin, die Prozessleitung, Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann habe in den Ausstand zu treten.

F. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner verzichteten mit Eingaben vom 20./21. Dezember 2022 auf die Einreichung zusätzlicher Stellungnahmen. Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, eine Kostennote einzureichen.

G. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 19. Januar 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Gleichentags ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer ein. Sie ersuchten darin erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie um Abnahme, eventuell Erstreckung der Frist zur Einreichung der Kostennote. Diese Anträge werden mit dem heutigen Entscheid gegenstandlos.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführer sind als Strafantragssteller, mutmassliche Geschädigte und Privatkläger im Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Beweiserhebung im Strafverfahren ist in erster Linie Sache der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Art. 299 StPO). Die Beschwerdeinstanz hat eine andere Aufgabe (s. Art. 20 StPO) und soll nicht in die Rolle einer Untersuchungsbehörde gedrängt werden, weshalb der Begriff der Erforderlichkeit im Beschwerdeverfahren restriktiv auszulegen ist (AN- DREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A.,

2020, N 3 zu Art. 397 StPO).

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Strafanzeige eine Nichtanhandnahme verfügen durfte oder eine Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre. Die zu den Akten genommenen Urkundenbeweise und der Inhalt der Datenträger (zwei Videos) können hier – wo relevant – ohne weiteren Untersuchungsaufwand verwertet werden. Indes ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Beweise, welche bereits vor Einreichung der Strafanzeige existierten, erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt und der Staatsanwaltschaft vorenthalten wurden. Von den mit Beschwerde zusätzlich beantragten Einvernahmen von acht Auskunftspersonen und drei Zeugen durch das Obergericht ist hingegen abzusehen (Art. 389 Abs. 3 StPO e contrario). Sofern ein Anfangsverdacht bestünde und eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre, wäre die Abklärung des angezeigten Sachverhalts Sache

der Staatsanwaltschaft.

Die von den Beschwerdeführern in einer späteren Eingabe zusätzlich als Zeugin genannte Frau O.__ ist nach deren Angabe zwischenzeitlich verstorben (Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziff. 19, S. 9), womit der entsprechende Beweisantrag gegenstandslos geworden ist.

2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, die zuständige Staatsanwältin, J.__, habe in den Ausstand zu treten und es sei ein ausserordentlicher, ausserkantonaler Staatsanwalt einzusetzen. Es liege ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Im Verlaufe des Verfahrens stellen die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 zudem den Antrag, dass die prozessleitende Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann in diesem Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch bei ihr habe sich ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ergeben.

2.1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BV). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, auch eigentliche Fehlentscheide in der Sache der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Anderes und die Annahme von Voreingenommenheit ist ausnahmsweise dann vorstellbar, wenn es sich um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen beziehungsweise Irrtümer handelt, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (zum Ganzen: KELLER, a.a.O., N 40- 42b zu Art. 56 StPO m.w.H.). Mit anderen Worten sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen (MARKUS BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO).

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ausstandsgesuche können sich nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen die Gesamtbehörde

(BOOG, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO), ausser es bestehen Ausstandsgründe gegen alle Mitglieder der Behörde einzeln (KELLER, a.a.O., N 9 f. zu Art. 58 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen (BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (KELLER, a.a.O., N 11 zu Art. 58 StPO).

Im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gilt auch für die «privaten» Verfahrensbeteiligten – hier etwa die Privatklägerschaft und deren Rechtsvertreter – das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs (MARC THOMMEN, in: BSK- StPO, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 3 StPO). Im Zusammenhang mit Ausstandsgesuch kommt dem insofern Bedeutung zu, als dass die Eignung der in einem Ausstandsgesuch vorgebrachten Gründe respektive des Ausstandsgesuchs vorab mit Blick auf den Zweck des Ablehnungsverfahrens zu beurteilen ist. Dieser besteht darin, eine objektive Rechtsprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Der Rechtsschutz ist dem Rechtssuchenden nur zu gewähren, wenn er von seinen Rechten in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch macht; sind die vorgebrachten Ausstandsgründe in diesem Sinne untauglich, ist das Ausstandsbegehren unzulässig und ausser Betracht zu lassen (BGE 105 Ib 301 E. 1). Die Einrede der Befangenheit soll nicht treuwidrig und nicht aus taktischen Gründen erhoben werden (GEROLD STEIN- MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N 31 zu Art. 30 BV m.w.H.). Dementsprechend können offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 [«selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, le tribunal dont la récusation est demandée en bloc peut déclarer lui-même la requête irrecevable lorsque celle-ci est abusive ou manifestement mal fondée, alors même que cette décision incomberait, selon la loi de procédure applicable, à une autre autorité»]), sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, a.a.O., N 6 zu Art. 59 StPO). Mit anderen Worten ist diesfalls nicht das übliche Entscheidverfahren nach Art. 58 f. StPO zu durchlaufen.

2.2 Über ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen, verlangen die Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren BAS 22 12 (respektive in der Strafsache STA- Nr. A1 22 132), dass einerseits die zuständige Staatsanwältin, andererseits die fallführende Vizepräsidentin des Obergerichts in den Ausstand zu treten hätten. Beide Male berufen sie sich auf Art. 56 lit. f StPO. Zur Begründung des angeblichen Anscheins von Befangenheit rügen sie dabei einzelne formelle oder materielle Verfahrensfehler der in den Ausstand verlangten Justizpersonen, was offenkundig ungenügend ist und im Sinne der Rechtsprechung noch keinen Anschein von Befangenheit begründen vermag (im Einzelnen s. oben E. 2.1 sowie unten E. 2.3), obwohl es aber ihnen als Antragssteller obliegen würde, die grundsätzlich vermutete persönliche Unbefangenheit (STEINMANN, a.a.O., N 18 zu Art. 30 BV m.w.H.) zu widerlegen.

Hinzu kommen weitere Ausstandsgesuche: Der «bauliche Berater»/Angestellter der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Instandsetzung der K.__-Strasse gegen die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 separat Strafanzeige wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB) sowie Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1 StGB) eingereicht, welche die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht an Hand nahm (Strafsache STA- Nr. A1 21 2814). Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen vertritt diesen ebenfalls und führt in dessen Namen – weshalb die entsprechenden Umstände gerichtsnotorisch sind – Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Auch im Beschwerdeverfahren BAS 22 16 wird bei ähnlicher Ausgangslage der Ausstand der zuständigen Staatsanwältin sowie der fallführenden Vizepräsidentin des Obergerichts verlangt. Weiter ist beim Verwaltungsgericht Nidwalden unter der Verfahrens-Nr. VA 22 6 eine verwaltungsgerichtliche Klage pendent, weil die Beschwerdeführer vom Kanton Nidwalden im Zusammenhang mit dem Projekt Instandsetzung K.__-Strasse eine Entschädigung einfordern (s. Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziff. 8; S. 4). Diesbezüglich fanden/finden zwischen ihnen und dem Kanton Nidwalden Vergleichsgespräche statt (s. vorne Bst. E). Gerichtsnotorisch bekannt haben die dort ebenfalls durch Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen vertretenen Beschwerdeführer auch in jenem Verfahren den Ausstand der dortigen Prozessleitung, der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, verlangt.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzustellen, dass Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen als Vertreter der jeweiligen Strafanzeiger/Kläger/Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Streitsache Instandsetzung K.__-Strasse in insgesamt fünf Verfahren (STA- Nr. A1 22 132, A1 21 2814 [Staatsanwaltschaft]; BAS 22 12, 22 16 [Obergericht]; VA 22 6

[Verwaltungsgericht]) den Ausstand der jeweiligen Prozessleitung wegen angeblichem Anschein von Befangenheit verlangt hat, soweit hier bekannt und beurteilbar jeweils mit bereits oberflächlichen Überprüfungen nicht standhaltenden Begründungen (s. bspw. unten E. 2.3). Als Rechtsanwalt hat ihm dabei die gefestigte, rechtsbereichsübergreifende Rechtsprechung bekannt sein müssen, wonach die von ihm beanstandeten, angeblichen (materiellen oder prozessualen) Rechtsfehler auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen wären oder sind und sich grundsätzlich nicht als Begründung für einen Ausstandsgrund heranziehen lassen. Das systematische Stellen von Ausstandsgesuchen gegen die Prozessleitung mit mitunter gesuchten, untauglichen Gründen hat missbräuchlichen und querulatorischen Charakter. Gleiches gilt für die pauschalen, falschen und stellenweise gar in den Vorwurf strafbaren Verhaltens mündenden Verunglimpfungen der kantonalen (Justiz-)Behörden (Beschwerde: Dinge würden unter den Tisch gekehrt, unter dem Deckel behalten [Ziff. 5 S. 4, Ziff. 11 S. 6, Ziff. 18 S. 8, Ziff. 27 S. 12, Ziff. 38 S. 16, Ziff. 47 S. 21], Strafverfahren würden wegen fehlender Objektivität und Verflechtungen nicht richtig geführt, wenn es um Staatsangestellte gehe [Ziff. 11 S. 6, Ziff. 21 S. 9, Ziff. 40 S. 17 f.], Nichtanhandnahmeverfügung sei schlecht begründet, mit scheinheiligen Argumentarien, krampfhaften Argumenten, abstrusen Theorien [Ziff. 11 S. 6, Ziff. 38 S. 16, Ziff. 53 S. 23], Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei eines Rechtsstaates nicht würdig [Ziff. 14 S. 7, Ziff. 21 S. 9, Ziff. 24 S. 11], Staatsanwaltschaft habe dreiste Absichten [Ziff. 47 S. 21], mögliche Amtsgeheimnisverletzung bei der Staatsanwaltschaft [Ziff. 77 S. 33]; Stellungnahme vom 9. Dezember 2022: Kanton, involvierte Personen und Kantonsvertreter würden treuwidrig hinters Licht führen [Ziff. 7 S. 4], Obergericht verhält sich rechtsstaatlich bedenklich [Ziff. 17 S. 8], Obergericht führe Verfahren nicht ernsthaft, wenn es um Staatsangestellte gehe [Ziff. 20 S. 9], innerstaatliche Defizite im Kanton [Ziff. 22 S. 10], Staatsanwaltschaft fehle es an Objektivität, wenn es um Staatsangestellte gehe [Ziff. 33 S. 14], Staatsanwaltschaft habe den Fall hemdsärmelig untersucht [Ziff. 47 S. 19], Feststellung an den Haaren herbeigezogen [Ziff. 50 S. 20]). Ein solcher Ton ist der Sache kaum förderlich und zudem mit

dem standesrechtlich geforderten gegenseitigen Anstand zwischen Rechtsanwälten und Behörden (Art. 17 Statuten des Luzerner Anwaltsverbands LAV [Stand: 13. Mai 2022; abrufbar unter: https://www.lav.ch/application/files/2316/6126/1717/Statuten_LAV_2022.pdf, zuletzt besucht am 19. Januar 2023] i.V.m. Art. 8 Schweizerische Standesregeln SSR des Schweizerischen Anwaltsverbands SAV vom 10. Juni 2005 [abrufbar unter: https://www.sav-fsa.ch/standesrecht-ssr-, zuletzt besucht am 19. Januar 2023]) wahrscheinlich kaum vereinbar. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass es den Beschwerdeführern beziehungsweise Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen mit den Ausstandsgesuchen – hier mit denen gegen die zuständige Staatsanwältin sowie die Vizepräsidentin – nicht darum geht, dass eine objektive

Untersuchung und Rechtsprechung durch unabhängige Justizbehörden respektive ein unabhängiges Gericht gewährleistet ist. Vielmehr scheint darauf abgezielt zu werden, mittels der Gesuche in effekthaschender Weise den ordentlichen Verfahrenslauf zu behindern und dabei die Legitimität sowie Kompetenz der Nidwaldner Justiz in Frage zu stellen, nachdem den Forderungen der Beschwerdeführer in der Sache selbst nicht stattgegeben worden waren. Solchem ist kein Rechtsschutz beschieden. Das Vorgehen ist treuwidrig und auf die Ausstandsgesuche gegen die zuständige Staatsanwältin J.__ sowie die fallführende Vizepräsidentin Brodmann ist nicht einzutreten.

2.3 Nachdem auf die Ausstandsersuchen ohnehin nicht einzutreten ist, erfolgen nachfolgende Ausführungen lediglich der Vollständigkeit halber.

2.3.1 Im Wesentlichen möchten die Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegen die fallführende Staatsanwältin darin erkennen, dass es einerseits rund ein halbes Jahr gedauert habe, bis die Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei, andererseits die von ihnen beantragten Personalbeweise (Zeugen) respektive die von ihnen aufgelegten Sachbeweise nicht abgenommen und/oder nicht korrekt gewürdigt worden seien. Bei der sich ausstellenden Ausgangslage dränge sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung geradezu auf, die Staatsanwaltschaft habe die Sache aber nicht an Hand genommen. Eine Objektivität der Staatsanwältin könne aufgrund der Kleinräumigkeit des Kantons Nidwalden nicht gewährleistet werden, wenn die Strafsache Kantonsangestellte und/oder kantonale Ämter betreffe (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 33-41, S. 14-17).

Ein konkreter Ausstandsgrund ist damit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht und substantiiert: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz enthält keinerlei Anhaltspunkte für besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen beziehungsweise Irrtümer, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Die Frage, ob die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erging, ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Selbst wenn dies nicht der Fall und eine Strafuntersuchung zu eröffnen gewesen wäre, begründet ein solcher (allfälliger) Fehlentscheid noch keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die monierte Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr zwischen der Einreichung der Strafanzeige und der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung. Ferner ist auch die Behauptung, die Kleinräumigkeit verunmögliche die Gewährleistung der Objektivität

der Staatsanwältin, wenn die Strafsache Kantonsangestellte und/oder kantonale Ämter betreffe, bloss pauschaler Natur. Umstände, aufgrund welcher im konkreten Fall auf eine fehlende Objektivität der in den Ausstand verlangten Staatsanwältin geschlossen werden könnte, benennen die Beschwerdeführer nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die betroffene Baudirektion (mit dem Amt für Mobilität) einerseits, die Staatsanwaltschaft andererseits auch organisatorisch voneinander unabhängig sind (§§ A1-3 Abs. 1 lit. b; A1-4 Abs. 2 lit. d Regierungsratsverordnung [RRV; NG 152.11]). Das Ausstandsgesuch und die diesbezügliche Begründung stehen mithin diametral zu den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung in Ausstandsachen. Wäre auf dieses Ausstandsgesuch nicht bereits infolge Missbräuchlichkeit nicht einzutreten (vorne E. 2.2), würden die Beschwerdeführer mitunter auch an der Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes scheitern, womit darauf so oder anders nicht einzutreten ist.

Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer – respektive deren Rechtsanwalt Cornelio Zgraggen – am 22. Dezember 2022 Staatsanwältin J.__ aufgrund der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusätzlich wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) anzeigten und die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden diesbezüglich auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss VK 23 2 vom 12. Januar 2023 einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt eingesetzt hat. Parteilichkeit wird nicht alleine durch den Umstand begründet, dass eine Partei eine Strafanzeige gegen die in den Ausstand verlangte Person einreicht (STEINMANN, a.a.O., N 21 zu Art. 30 BV m.w.H.).

Zuletzt bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführer nicht bloss den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin, sondern gleichzeitig die Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes verlangen. Die Formulierung dieses Antrags – wie auch die Argumentation in Ziff. 40, S. 17 der Beschwerde – impliziert, dass die Beschwerdeführer die Nidwaldner Strafverfolgungsbehörden insgesamt, als Gesamtbehörde(n) als befangen betrachtet. Eine solche generelle Ablehnung einer Gesamtbehörde ist im Lichte von Art. 56 StPO aber unzulässig.

2.3.2 Was das Ausstandsersuchen gegen die Vizepräsidentin Brodmann betrifft, begründen dies die Beschwerdeführer mit der Handhabung dieses Beschwerdeverfahrens BAS 22 12:

− Ein paralleles verwaltungsgerichtliches Klageverfahren (von den Beschwerdeführern gegen den Kanton Nidwalden) sei sistiert worden, mit dem Ziel eine aussergerichtliche Vergleichslösung zu finden. Hingegen sei eine Verfahrenssistierung in diesem Beschwerdeverfahren verweigert worden, was eine einvernehmliche Erledigung gefährde;

− Gleiches gelte hinsichtlich der Nichtfolgegebung des Fristerstreckungsgesuchs vom 2. Dezember 2022, obwohl dies dem Rechtsvertreter telefonisch zugesichert worden sei. Darüber sei der Rechtsvertreter erst am Tag des Fristablaufs (6. Dezember 2022) informiert worden, obwohl das Gesuch schon am 5. Dezember 2022 eingegangen sei;

− Auch habe Vizepräsidentin Brodmann den Beweisantrag um vorsorgliche Beweisabnahme (Befragung einer Zeugin) nicht behandelt.

Es bestünde deshalb insgesamt ein Anschein von Befangenheit/Voreingenommenheit (zum Ganzen: Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziffn. 4-23, S. 3-10).

Auch diesbezüglich monieren die Beschwerdeführer damit lediglich ihnen nicht genehme Verfahrenshandlungen oder Prozessentscheide und vermögen keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Ohnehin waren die entsprechenden Handlungen im Einzelnen nicht zu beanstanden:

− Hinsichtlich der nicht bewilligten Sistierung ist zu entgegnen, dass der Gang dieses strafprozessualen Beschwerdeverfahrens – in welchem die Beschwerdeführer die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdegegner verlangen – in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren – in welchem die Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen (Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 Ziff. 8 S. 4) klageweise eine Entschädigungsforderung gegen den Kanton Nidwalden geltend machen – steht, zumal für eine Sistierung des Beschwerdeverfahren ohnehin keine gesetzliche Grundlage besteht und solches mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) unvereinbar wäre. Mitunter würde es an Missbräuchlichkeit grenzen, wenn die Beschwerdeführer einzig deshalb an ihrer Strafanzeige/ihrem Rechtsmittel festhalten würden, um sich Verhandlungsoptionen im verwaltungsrechtlichen Forderungsprozess offenzuhalten;

− Ähnliches gilt im Hinblick auf die Nichtbewilligung einer weiteren Fristerstreckung. Die Beschwerdeführer ersuchten mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Eingang: 5. Dezember 2022) um eine weitere Erstreckung der Replikfrist, obwohl ihnen diese bereits mehrmals und mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2022 letztmals bis zum 6. Dezember 2022 – nämlich unter dem Hinweis, dass keine weiteren Fristerstreckungen vorgesehen seien – erstreckt worden war. Notabene war kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden (Art. 390 Abs. 3 StPO) und es ging dabei um die Ausübung ihres unbedingten, nach der Rechtsprechung grundsätzlich innert zehn Tagen auszuübenden Replikrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2) betreffend die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner vom 29. Juli 2022 respektive die Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022. Dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der nicht mit einer weiteren Fristerstreckung hat rechnen dürfen, erst am Tag des Fristablaufs (6. Dezember 2022) auf Nachfrage telefonisch über die abschlägige Verfügung informiert wurde, hat er sich einerseits aufgrund der zeitlich knappen Gesuchseinreichung selbst zuzuschreiben, andererseits wurde ihm gar eine Notfrist bis zum 9. Dezember 2022 gewährt. Inwiefern das Vorgehen der prozessleitenden Vizepräsidentin rechtswidrig wäre, geschweige denn einen Ausstandsgrund begründen sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil war ihm eine Notfrist gewährt worden, obwohl die Prozessleitung hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nicht zutreffend – und in klarem Widerspruch zur Verfügung vom 15. November 2022 – ist die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, ihm sei telefonisch eine weitere Fristerstreckung zugesichert worden. Ihm war auf seine informelle Nachfrage hin telefonisch einzig eine Abnahme der Replikfrist für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass die Beschwerdeführer mit dem Kanton im parallelen Forderungsprozess eine unterzeichnete oder unterschriftsreife, aussergerichtliche Übereinkunft träfen, welche auch eine Erledigung dieses Verfahrens BAS 22 12 (was einzig in der Form eines Beschwerderückzugs möglich wäre) umfasste. Dies mit der Überlegung, dass diesfalls ohnehin keine Veranlassung für die Einreichung einer weiteren Eingabe mehr bestünde. Mit ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 2. Dezember 2022 machten die Beschwerdeführer aber nichts dergleichen geltend. Vielmehr beriefen sie sich einzig auf noch laufende Verhandlungen mit dem Kanton;

− Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, es sei der Antrag um vorsorgliche Beweisabnahme nicht behandelt worden. Dieses Beschwerdeverfahren dreht sich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafsache zu Recht nicht an Hand nahm. Bei dieser Ausgangslage bestand kein Raum für eine Beweisergänzung und die Einvernahme einer Zeugin durch die Beschwerdeinstanz (Art. 389 StPO e contrario).

Wäre auf dieses Ausstandsgesuch nicht bereits infolge Missbräuchlichkeit nicht einzutreten (vorne E. 2.2), würden die Beschwerdeführer an der Glaubhaftmachung eines Ausstandsgrundes scheitern.

3. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Nichtanhandnahme verfügt habe, indem sie eine Nötigung (Art. 181 StGB; nachfolgende E. 4) wie auch eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; nachfolgende E. 5) verneint habe. Dabei habe sie jeweils auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und den Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 309, 310 StPO) verletzt. Im Übrigen habe sie mit der Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung eine wirksame Strafuntersuchung gefährdet (nachfolgende E. 6).

4.

4.1 In Würdigung der Strafanzeige und der damit aufgelegten Urkundenbeweise begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des angezeigten Sachverhalts damit, dass die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerschaft durch die Sperrung der K.__- Strasse während bestimmter Zeitperioden rechtmässig gewesen sei. Es habe nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sanierung der K.__-Strasse bestanden. Die Beschränkung durch die zeitweise Sperrung der Strasse habe auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und sie sei erforderlich, geeignet sowie zumutbar, mithin verhältnismässig gewesen. Mangels Rechtswidrigkeit handle es sich vorliegend nicht um eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Auch eine Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) sei nicht gegeben, nachdem die Privatklägerschaft nicht – wie durch den objektiven Tatbestand verlangt – an einem Ort festgehalten worden seien. Hinsichtlich beider Delikte sei ohnehin auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

Das Verfahren gegen die beschuldigten Personen 1-3 wegen Nötigung (Art. 181 StGB) oder Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) sei demnach nicht an Hand zu nehmen (s. Nichtanhandnahmeverfügung STA-Nr. A1 22 132 vom 23. Juni 2022 E. 3.5, S. 7 ff.).

4.2 Die Beschwerdeführer beanstanden im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 181 StGB, indem die Staatsanwaltschaft die sich in den Akten befindlichen Schreiben der Beschuldigten unbesehen übernommen und als wahr angesehen habe. Sie hätte diese auf ihren Wahrheitsgehalt in überprüfen müssen. In ihren eigenen Schreiben, die sich ebenfalls in den Akten befänden, hätten sie darauf hingewiesen, dass die Platzverhältnisse eng waren, herabfallende Steine an der Tagesordnung gewesen seien, mithin der Zustand unhaltbar und die Erreichbarkeit namentlich während der ersten Etappe nicht gewährleistet gewesen sei. Insbesondere habe es keine fixen Zeitfenster gegeben, wie in der Nichtanhandnahmeverfügung unzutreffend

ausgeführt werde. Insoweit diese Fenster nach vorgängiger Absprache in Anspruch hätten genommen werden können, seien sie im «Steinhagel» stecken geblieben oder hätten sich «nahe am Abgrund zum Vierwaldstättersee» über Baumaschinen kletternd durch den «lebensgefährlichen Hindernisparcours durchkämpfen» müssen. Entsprechend seien sie über Monate hinweg von frühmorgen bis spätabends in ihren Liegenschaften eingesperrt gewesen. Klarerweise hätten die Beschuldigten 1-3 die Einschränkung der Bewegungsfreiheit beziehungsweise «das Einsperren in den Liegenschaften aufgrund der Bauarbeiten» verursacht. Aus Kostengründen sei während der ersten Etappe auf alternative (mögliche) Erschliessungsvarianten verzichtet worden. Es wären mildere Mittel möglich gewesen. Spätestens ab Baubeginn hätten die Beschuldigten Kenntnis davon gehabt, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer während den Bauarbeiten «von der Zivilisation abgeschottet» seien und damit vorsätzlich und böswillig gehandelt. Es stehe fest, dass sich eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer von erheblicher Intensität bereits aus den Akten ergebe, die ihm Rahmen der Strafklage eingereicht worden seien. Eine Rechtfertigung dieser massiven Einschränkung gestützt auf Art. 36 BV sei nicht ersichtlich, womit sie auch rechtswidrig sei (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 42-58, S. 17-27).

Die Staatsanwaltschaft habe dabei zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie offerierte Beweismittel nicht abgenommen habe. Diese hätten sich zu den örtlichen Verhältnissen sowie eine Zeugin – als unmittelbar Betroffene – zum lebensbedrohlichen Ereignis am 18. März 2021 äussern können (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 15-27, S. 7-12). Der Grundsatz in dubio pro duriore sei verletzt, weil sich die Staatsanwaltschaft auf rund vierzehn Seiten zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts beziehungsweise zur Tatbestandssubsumtion geäussert habe. Für eine Nichtanhandnahmeverfügung seien dies äusserst weitschweifige Äusserungen. Mit einer derartigen Ausführlichkeit werde der Anwendungsbereich von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO fraglos verkannt. Wenn Sachverhaltsabklärungen und eingehende rechtliche Würdigungen von solchem Detaillierungsgrad erforderlich seien, bestehe kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr sei eine Untersuchung zu eröffnen, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer ausführlichen Begründung faktisch bereits gemacht habe (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 28-32, S. 13 f.).

4.3

4.3.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; zu den objektiven Tatbestandsvarianten: VERA DELNON/BERNHARD RÜLY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK- StGB, 4. A., 2019, N 18 ff. zu Art. 181 StGB). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit noch nicht (DELNON/RÜLY, a.a.O., N 56 zu Art. 181 StGB), weshalb sie besonderer Prüfung bedarf: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; STEFAN TRECHSEL/MARTINA MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. A., 2021, N 10 zu Art. 181 StGB; RETO HEIZMANN/JULIA LÜÖND, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N 19 zu Art. 181 StGB).

Die Bewegungsfreiheit ist als Teilgehalt des Rechts auf persönliche Freiheit grundrechtlich geschützt (Art. 10 Abs. 2 BV in fine). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Indes gilt der Grundrechtsschutz nicht absolut; Grundrechtseinschränkungen können unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Sie müssen zudem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (s. Art. 36 Abs. 1-3 BV). Verhältnismässigkeit verlangt Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der staatlichen Handlung (RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 37 ff. zu Art. 36 BV).

4.3.2 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Rechtmässig verhält sich nicht nur, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung eben auch, wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt (BGE 135 IV 177 E. 4). Darunter fällt namentlich das Handeln aufgrund einer Amtspflicht. Amtliches Handeln

muss dabei immer auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wobei dieses durch ein Gesetz im formellen Sinn gedeckt sein muss. Der Inhalt der Amtspflicht ergibt aus den einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Rechtsnormen (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2017,6B_508/2017vom 8. September 2017 E. 3.4; STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Trechsel/Pieth, a.a.O., N 6 f. zu Art. 14 StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 15-17 zu Art. 14 StGB). Das öffentliche Recht bestimmt mit anderen Worten, ob und in welchem Umfang amtliches Handeln rechtfertigend wirkt (JULIAN MAUS- BACH/PETER STRAUB, in: Graf, a.a.O., N 4 zu Art. 14 StGB).

Eine reichhaltige Rechtsprechung besteht im Zusammenhang mit (straftatbestandsmässigem) Handeln der Polizei (BGE 141 IV 417 E. 2.3 m.w.H.). Indes ist der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht auf polizeiliches Handeln beschränkt: Auch andere für den Staat handelnde Personen, beispielsweise Strafvollzugsbeamte, Staatsanwälte oder Mitarbeiter eines kantonalen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, können sich hinsichtlich allfälliger in der Ausübung ihres Amtes begangener Rechtsverletzungen auf Art. 14 StGB berufen, sofern ihr Handeln auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.11;1C_661/2013 vom 26. November 2013 E. 2.1;1C_193/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3). Selbst Privaten steht der Rechtfertigungsgrund – unter denselben Voraussetzungen – offen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2021 vom 2. August 2022 E. 6.3).

4.3.3 Der Kanton ist – mit Ausnahme der Nationalstrassen – dafür zuständig, eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden sicherzustellen (Art. 83 i.V.m. Art. 3 BV). Für Kantonsstrassen ist der Kanton, handelnd durch die Baudirektion, als Strassenbauorgan verpflichtet, diese zu erstellen und derart zu unterhalten sowie zu betreiben, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet ist (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 54 StrG). Innerhalb der Baudirektion ist das Amt für Mobilität für die Kantonsstrassen zuständig (§ A1-3 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 RRV). Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau, Unterhalt und Betrieb einer Strasse zusammenhängenden Aufgaben (Art. 15 StrG), wobei die Baubeschlusskompetenz ab einer gewissen Projektsumme beim Landrat liegt (Art. 22e, Art. 41StrG). Die Überwachung der Bauarbeiten obliegt dem zuständigen Strassenbauorgan (Art. 47 StrG). Es trifft jene Vorkehren, die zur Sicherheit von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind. Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des

öffentlichen Interesses deren Fortbenützung zu ermöglichen. Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Strassenbaus ist sicherzustellen (Art. 48 Abs. 1-3 StrG). Unter die möglichen Vorkehren fällt als ultima ratio namentlich die Sperrung der Strasse.

4.3.4 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob: a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist; b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist; c. das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 StPO). Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Eine Untersuchung ist zu eröffnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. A., 2020, N 1802). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; Verfahrenshindernisse bestehen; aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (s. Art. 310 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt mit anderen Worten stets ohne vorangehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft (s. Art. 308-310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 310 StPO). Es liegt bei Nichtanhandnahmen grundsätzlich in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wird und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt und keine Beweise erhoben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4).

Die Tatbestandsvariante von lit. a umschreibt den Fall eines unzureichenden Verdachtsgrades: Die Situation muss sich für den Staatsanwalt so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird eine klare Straflosigkeit des angezeigten Sachverhalts. Der Staatsanwaltschaft kommt dabei ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Im Zweifelsfall ist aber eine Untersuchung zu eröffnen (zum Ganzen: NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO m.w.H.), was sich aus dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ergibt (ESTHER OMLIN, in: BSK-StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO). Selbst wenn ein Straftatbestand erfüllt ist, kann auch bei einem offensichtlich vorliegendem Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise

der Amtspflicht, eine Nichtanhandnahme erlassen werden (OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO).

4.3.5 Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen verzichtet sie auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 1 lit. d StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; s. auch: Art. 6 StPO). Die Erhebungen müssen dabei im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1).

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrenseinstellung verfügt die Staatsanwaltschaft, wenn a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die

Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

4.3.6 Speziell ist dabei die Situation, in welcher Gründe vorliegen, welche sowohl eine Nichtanhandnahme wie auch eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. Eröffnet die Staatsanwaltschaft diesfalls keine Untersuchung, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären und ergeht anstelle einer Einstellungs- eine Nichtanhandnahmeverfügung, rechtfertigt sich die Aufhebung dieser Nichtanhandnahmeverfügung nur dann, wenn die beschwerdeführende Person durch diesen Umstand einen Nachteil erleidet (Urteile des Bundesgerichts 6B_172/2021 vom 21. April 2021 E. 4;6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 jeweils m.w.H.). Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richten (Art. 310 Abs. 2 StPO) und an eine Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens gar geringere Voraussetzungen geknüpft sind als an die Wiederaufnahme nach einer Verfahrenseinstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3).

4.4

4.4.1 In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben, dass es sich bei der K.__-Strasse um eine Kantonsstrasse (Art. 6 ff. StrG) handelt, welche als öffentliche Strasse grundsätzlich von jedermann befahren oder zu Fuss begangen werden kann. Die über 100 Jahre alte, überholungsbedürftige Kantonsstrasse, wurde als einzige Verbindung zwischen L.__ und dem Ortsteil M.__, gestützt auf einen landrätlichen Beschluss zwischen Herbst 2020 und April 2022 für rund Fr. 16 Mio. generalsaniert. Es wurde von einem hohen Instandsetzungsbedarf ausgegangen, weil aufgrund der geringen Strassenbreite und der Steinschlaggefahr ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer bestand (s. Beschluss des Regierungsrates Nidwalden RRB- Nr. 320 Ziff. 1.1 S. 1). Bewilligt wurde dabei ein Projekt mit Vollsperrungen der K.__-Strasse während insgesamt rund einem Jahr und mit einem Autofährentransport für die betroffenen Anwohner zwischen L.__ sowie M.__; Alternativen zu den Sperrungen wurden geprüft und verworfen (RRB-Nr. 320 vom 16. Mai 2017 Ziff. 1.8, S. 6 f.; Landratssitzungsprotokoll 28.06.2017 S. 1251 ff.).

Ebenso unbestritten ist – davon geht auch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus –, dass die Beschwerdeführer allesamt unmittelbar an der K.__-Strasse wohnhaft

sind. Anders als die übrigen rund 250 Einwohner von M.__ waren sie zudem aufgrund ihrer Wohnlage nicht in der Lage, den im Rahmen des kantonalen Transportkonzepts während den Sanierungsarbeiten tagsüber organisierten Fährenbetrieb ab dem Ortsteil M.__ in Anspruch zu nehmen. Insoweit ist der vorliegenden Beurteilung zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführer während den Totalsperrzeiten (Ende Oktober 2020 bis 1. April 2021 sowie Ende Oktober 2021 bis Anfang April 2022; jeweils werktags von 8 bis 17 Uhr, nicht aber zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr) überwiegend wahrscheinlich (mindestens teilweise) in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren, indem sie aufgrund der Sperrungen entweder an ihren Wohnsitzen verbleiben mussten oder nicht zu diesen gelangen konnten. Die Staatsanwaltschaft nahm aber weiter an, dass dieses strenge Regime für die Beschwerdeführer – nachdem sich diese beschwert hatten – teilweise gelockert wurde, indem ihnen ab November 2020 zusätzliche, fixe oder in Absprache mit Baustellenverantwortlichen wahrzunehmende Zeitfenster während den Sperrzeiten eingeräumt wurden (STA-act. 2.51). Diese Lockerungen werden auch die Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestreiten können, zumal sie ja an anderer Stelle monieren, im Rahmen dieser für sie organisierten zusätzlichen Möglichkeiten zur Baustellendurchquerungen einer Lebensgefährdung ausgesetzt worden zu sein (unten E. 5). Dass solche Zeitfenster bereits in der ersten Bauphase eingeräumt wurden, belegten die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige gleich selbst (s. bspw. STA-act. 2.58). In der zweiten Etappe ist für die Beschwerdeführer sodann ein Taxirufbootservice eingerichtet worden (STA-act. 2.81). So oder anders stellte die zeitlich eingeschränkte Benutzung der K.__-Strasse beziehungsweise der eingeschränkte Zugang zu den eigenen Grundstücken ein Nötigungsmittel und eine im Sinne von Art. 181 StGB relevante Beschränkung der Handlungs-/Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Vorbehaltlich einer positiv zu begründenden Rechtswidrigkeit könnte es sich dabei folglich um eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gehandelt haben.

Zu prüfen bleibt in rechtlicher Hinsicht, ob die Staatsanwaltschaft nun aber gestützt auf diese tatsächlichen Umstände die fehlende Rechtswidrigkeit dieser Beschränkung der Handlungsfreiheit annehmen und zum Schluss kommen durfte, es bestehe aufgrund der Strafanzeige (und der generell notorischen Sachumstände im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt K.__-Strasse) kein hinreichender Verdacht, dass sich die Beschuldigten 1-3 damit (namentlich der Nötigung) strafbar gemacht haben könnten.

Gestützt auf die referierten, strassenrechtlichen Grundsätze (vorne E. 4.3.3) war einerseits der Landrat bei einer Projektsumme von rund Fr. 16. Mio. befugt, das generelle Projekt Sanierung K.__-Strasse zu beschliessen. Andererseits waren die kantonalen Behörden als Vertreter des Strassenbauorgans, dem Kanton, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 StrG sowie den rechtsgültigen

Landratsbeschluss berechtigt und zuständig, allfällig notwendige Vorkehren für die Sicherheit von Personen und Sachen sowie zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner zu treffen. Dies umfasste namentlich auch die strittigen Strassensperrungen, welche die Ursache für die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer waren. Die Beschuldigten 1-3 waren dabei nicht bloss zur Umsetzung des Sanierungsprojekts (und damit auch der im genehmigten Projekt vorgesehenen Totalsperrungen) berechtigt, sondern aufgrund ihrer amtlichen und beruflichen Stellung vielmehr dazu verpflichtet. Mit Blick auf die ungenügende Breite sowie die Steinschlaggefahr und die daraus folgende Sanierungsbedürftigkeit der über 100 Jahre alte Strasse, bestand ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sanierung der K.__-Strasse und der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Strasse die einzige Verbindung nach M.__ darstellt, mithin die Bewohner und Besucher des Ortsteils M.__ keine Ausweichmöglichkeiten haben und allfälligen bestehenden Gefahren ohne umfassende Sanierung der Strecke weiterhin ausgesetzt wären. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Beschwerdeführer. Die Sperrung diente dabei der Durchführung dieser erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und der Vermeidung einer Gefährdung von Personen während der Bauarbeiten. Dafür bestand mit Art. 48 StrG eine gesetzliche Grundlage. Zugleich war damit jedenfalls weder das Mittel noch der verfolgte Zweck unerlaubt, vielmehr gesetzlich vorgesehen und durch ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse gedeckt.

Es stellt sich die Frage nach einer unerlaubten Zweck-Mittel-Relation sowie Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit: Eine Sanierung war mit Blick auf den desolaten Zustand der K.__-Strasse und dem hohen Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer demnach unumgänglich. Eine eingeschränkte Nutzung der Strasse durch Verkehrsteilnehmer während den Generalsanierungsarbeiten war dabei grundsätzlich ausgeschlossen (enge Platzverhältnisse, Zustand der Strasse, Erstellung zusätzlicher Ausweichstellen und Sicherungsmassnahmen, Einsatz grosser Maschinen [s. bspw. STA-act. 2.79]). Mithin waren die Sperren einerseits geeignet, andererseits aber auch (in dieser Form) erforderlich. Andere Varianten mit (mindestens für die Beschwerdeführer) weniger einschneidenden Massnahmen waren bereits in der politischen Planungs- und Beschlussphase als undurchführbar verworfen worden. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Beschuldigten 1-3 hätten solche prüfen oder umsetzen müssen, ist demnach unbegründet. Dies lag nicht in deren Ermessen, zumal bei einem Projekt dieser Grösse und (bautechnischen) Komplexität nicht ohne Weiteres sowie ohne politischen Prozess nachträglich weitreichende Projektänderungen vorgenommen sowie finanziert werden können. Selbst kleinere, kurzfristig beschliessbare Änderungen bedürfen allenfalls einer

neuen Auftragsvergabe im dafür vorgesehen Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Submissionsgesetz [SubmG; NG 612.1]). Der Vorwurf, die Beschuldigten hätten erst in der zweiten Etappe das ursprüngliche Transportkonzept angepasst und ihrem Wunsch entsprechend ein abrufbares Taxiboot organisiert, geht aus denselben Gründen fehl. Was die Zumutbarkeit der Einschränkungen für die Beschwerdeführer betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass solche während Bauarbeiten für die Anwohner in der Natur der Sache liegen und gesetzlich vorgesehen (Art. 48 StrG) sind. Diese betrafen im Übrigen nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen rund 250 Einwohner des Ortsteils M.__. Mit Blick auf die dramatisierende Darstellung der Beschwerdeführer – in der Strafanzeige vom 23. Dezember 2021 war etwa die Rede davon, sie seien «regelrecht eingesperrt» gewesen (Ziff. 13, S. 7) – ist die Schwere der effektiv bestehenden Einschränkungen aber zu relativieren: Die Sperrungen beschränkten sich auf feste Zeitfenster während geschäftsüblicher «Bürozeiten» (8-17 Uhr) an Werktagen. Die Nutzung ihrer Wohnliegenschaften war den Beschwerdeführern in diesem Rahmen ohne Weiteres möglich, zumal die Zugangsmöglichkeiten während der Bauarbeiten durch die Einräumung zusätzlicher, individueller Zeitfenster während der ersten Bauetappe sowie den in der zweiten Bauetappe eingerichteten Taxibootservice gar verbessert wurden. An den Wochenenden, den Weihnachtsfeiertagen sowie an Werktagen ausserhalb der «Bürozeiten» war der Zugang gewährleistet. Demgegenüber besteht nicht nur das grosse öffentliche Interesse an einer Sanierung der Kantonsstrasse. Mitunter ist ebenfalls einzubeziehen, dass auch die übrige Wohnbevölkerung von M.__ ein erhebliches Interesse an einem zügigen Abschluss der Bauarbeiten

hatte und die Einschränkungen jeweils aktiv sowohl öffentlich als auch gegenüber den Anwohnern kommuniziert wurden (s. bspw. STA-act. 2.30 f.). Das gewählte Vorgehen mit vorübergehender Sperrung begünstigte das Voranschreiten der Bauarbeiten, womit sich die einschränkenden, insgesamten Auswirkungen des Sanierungsprojekts für die Gesamtbevölkerung (inklusive der Beschwerdeführer) auf einen kürzeren Zeitraum beschränkten. Jedenfalls erscheint der Eingriff in die privaten Rechtspositionen der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, mit Blick auf die gewichtigen, gegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, zumutbar. Zusätzliche Zugeständnisse – etwa im Sinne einer Einräumung weiterer Zugangsmöglichkeiten – an die Beschwerdeführer wären unter diesen Voraussetzungen nicht verhältnismässig gewesen, zumal jeweils weitere Faktoren wie die Baustellensicherheit und das öffentliche Interesse an einem zügigen Abschluss der Bauarbeiten sowie finanzielle Rahmenbedingungen zu berücksichtigen waren. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten 1-3 die Möglichkeit gehabt hätten, schonendere, ebenfalls geeignete Massnahme umzusetzen, welche die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer nicht oder weniger einschränkten.

Mithin ist weder von einer unerlaubten Zweck-Mittel-Relation auszugehen noch anzunehmen, dass die Einschränkung unverhältnismässig gewesen wäre.

Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer war demnach weder aus grundrechtlicher Perspektive unzulässig noch im Sinne von Art. 181 StGB rechtswidrig. Eine Nötigung scheidet klarerweise aus. Nachdem der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, fehlt es an einem hinreichenden Verdachtsgrad, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen oder bedingen würde. Die Nichtanhandnahme erfolgte in diesem Punkt zu Recht. Von den Beschwerdeführern zwar moniert, aber keine Rolle spielt dabei, dass die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung umfangreich und detailliert ausfiel. Zu Recht eröffnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Schlussfolgerungen demnach auch keine Strafuntersuchung. Diesfalls waren weder weitere Abklärungen zu tätigen noch zusätzliche Beweise im Sinne von Art. 6 und Art. 299 StPO zu sammeln; zu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann es in dieser Konstellation nicht kommen. Daran ändert auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nichts, der nur zur Anwendung gelangt, wenn Zweifel an der Sach- oder Rechtslage bestehen, was hier nicht der Fall war. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet.

4.4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigten 1-3 auch auf Art. 14 StGB berufen könnten:

Wie dargestellt, war die Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer unmittelbar auf Strassensperrungen im Zusammenhang mit der Sanierung der K.__-Strasse zurückzuführen. Die Baudirektion setzte diese bereits im bewilligten Projekt vorgesehenen Sperrungen (RRB-Nr. 320 Ziff. 1.8, S. 7) als Sicherheitsvorkehren während der Bauausführung um. Insoweit den Beschuldigten 1-3 diese Beschränkung überhaupt direkt zugerechnet werden konnte, handelten sie dabei gestützt auf das kantonale Strassenrecht (insb. Art. 48 Abs. 1 StrG; s. auch vorne E. 4.3.3), in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen als Vorsteher/Vertreter der Baudirektion respektive dem Amt für Mobilität und damit des zuständigen Strassenbauorgans, dem Kanton. Selbst wenn aufgrund der Strafanzeige nicht hätte gesagt werden können, dass der fragliche Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) eindeutig nicht erfüllt ist, hätte die Staatsanwaltschaft die Anzeige in Anwendung von Art. 310 StPO zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschuldigten 1-3 konnte sich für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer nämlich offensichtlich auf einen Rechtfertigungsgrund (Art. 14

StGB) berufen, zumal die Sperrungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten und eindeutig verhältnismässig waren (vorne E. 4.4.1).

4.4.3 Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann unbegründet, wenn eine Nichtanhandnahme unzulässig und eine Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre. Auch diese Ausführungen erfolgen mit Blick auf das Gesagte (vorne E. 4.4.1) lediglich der Vollständigkeit halber.

Insoweit die Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme unter dem Aspekt rügen, dass eigentlich ein Verfahren zu eröffnen gewesen wäre, vermögen sie daraus nichts für ihre Position abzuleiten. Hätte mit Blick auf die Strafanzeige der Beschwerdeführer ein Anfangsverdacht bestanden oder wäre aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich formal ein Strafverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO), änderte dies bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nichts Grundsätzliches. Gestützt auf die vorliegenden Beweise und Feststellungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 4.4.1) wäre nämlich die Strafsache so oder anders «beurteilungsreif» gewesen, weil zugleich Gründe für eine Verfahrenseinstellung bestanden. Weitere Beweise wären bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung und in Nachachtung des Grundsatzes des haushälterischen Ressourcenumgangs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1) nicht abzunehmen gewesen. Die fehlende Rechtswidrigkeit sowie damit fehlende Tatbestandsmässigkeit des Handelns hätte auch ohne weitere Untersuchungshandlungen festgestellt werden können, womit ein allfälliges Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (eventualiter Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO) einzustellen gewesen wäre. Inwiefern die Beschwerdeführer durch diesen Umstand, das heisst die Nichtanhandnahme anstelle einer Einstellung, einen Nachteil erlitten hätten, ist nicht ersichtlich (vorne E. 4.3.6).

5.

5.1 Was den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 192 StGB) anging, schloss die Staatsanwaltschaft, dass keine Lebensgefahr, schon gar keine unmittelbare Lebensgefahr ausgewiesen sei. Auch für eine Skrupellosigkeit seitens der beschuldigten Personen 1-4 gebe es keine Anhaltspunkte. Diesbezüglich fehle es demnach ebenfalls an einem in diesem Sinne eine Verfahrenseröffnung rechtfertigenden Anfangsverdacht, weshalb das Verfahren gegen die beschuldigten Personen 1-4 auch betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 192

StGB) nicht an Hand zu nehmen sei (s. Nichtanhandnahmeverfügung STA-Nr. A1 22 132 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 S. 12 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführer monieren, dass die Staatsanwaltschaft die von ihnen angebotenen Beweismittel nicht abgenommen oder falsch gewürdigt habe. Tatsachenwidrig und willkürlich sei, dass das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr für die Beschwerdeführer verneint werde. Diese ergebe sich ohne Weiteres aus der Bilddokumentation und den Videoaufnahmen (Felsabstürze, Sprengungen). Sie hätten «den brandgefährlichen Bereich» der Baustelle «auf gut Glück durchqueren» müssen. Es grenze an «einen regelrechten Skandal», die eigenen Bürger «derartigen tödlichen Gefahren auszusetzen». Mehrere Zeugen und Auskunftspersonen hätten das klare Bestehen einer akuten Lebensgefahr schildern können, schliesslich werde auf einem Schild auf der Baustelle explizit auf eine Lebensgefahr hingewiesen. Bei der zweiten Bauetappe habe sich schliesslich der Beschuldigte 1 selbst auf den Standpunkt gestellt, dass ein Durchqueren der Baustelle nunmehr aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich sei, was belege, dass in der ersten Etappe eine Gefahr bestanden habe. «[S]chlicht befremdlich» wirke es, wenn die Staatsanwaltschaft der Handlungsweise der Beschuldigten eine fehlende Skrupellosigkeit abspreche. Man habe aus rein finanziellen Interessen eine «mehrfache und schwerwiegende Gefährdung von Leib und Leben von mindestens vier Personen» in Kauf genommen (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 59-75, S. 27-32).

Auch diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie offerierte Beweise nicht abgenommen habe. Namentlich sei eine Befragung von Frau O.__ beantragt worden, die unmittelbar vom lebensbedrohlichen Ereignis am 18. März 2021 betroffen gewesen sei (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 15-27, S. 7-12).

5.3

5.3.1 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung

liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Zusammenfassung der Rechtsprechung gem. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3). Skrupellos handelt der Täter, wenn die Lebensgefährdung nicht wenigstens teilweise einem legitimen Zweck dient (z.B. bei Bauarbeiten; TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 5 zu Art. 129 StGB).

Hervorzuheben ist, dass nicht jede, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr reicht. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Die Gefährdung muss akut respektive von ganz besonders gravierender Art sein. Die Lebensgefahr muss sich kausal und direkt aus dem Täterverhalten ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände (STEFAN MAEDER, in: BSK-StGB, a.a.O., N 13 zu Art. 129 StGB m.w.H.).

5.3.2 Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht auf die vorstehenden, hier ebenfalls einschlägigen Ausführungen zu verweisen (vorne E. 4.3.3-4.3.6).

5.4

5.4.1 Unumstritten ist – davon geht auch die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung aus –, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer besonderen Wohnsituation und zur Verbesserung der Erreichbarkeit ihrer Grundstücke zusätzliche Zeitfenster während den Sperrzeiten eingeräumt wurden, welche die Beschwerdeführer stellenweise wahrnahmen und dabei die Baustelle unter teilweise sehr beschwerlichen Bedingungen durchquerten respektive zu durchqueren versuchten. Die zugestandenen Zeitfenster waren fix oder wurden andernfalls

individuell mit dem Polier abgesprochen. Strittig ist das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr während der ersten Bauetappe (Winter 2020/2021; Beschwerde Ziff. 22, S. 10).

Zunächst ist festzuhalten, dass grundsätzlich jede Baustelle eine gewisse Gefahreignung hat, auch diejenige für die Sanierung der K.__-Strasse. Für die gegenständlich strafrechtliche Beurteilung ist das aber nicht von entscheidender Bedeutung. Es fragt sich vielmehr, ob gestützt auf die Strafanzeige auch nur einigermassen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigten durch ein skrupelloses Verhalten direkt und kausal eine akute Lebensgefahr verursacht haben, hier – mit Blick auf die Strafanzeige – konkret während der ersten Bauetappe eine Lebensgefahr für die Beschwerdeführer beim Durchqueren der Baustelle, während den zusätzlichen Zeitfenstern geschaffen haben. Aus einer (abstrakten) Lebensgefahr-Warnung auf einem Baustellenschild kann für den Standpunkt der Beschwerdeführer demnach nichts abgewonnen werden. Im Übrigen ist auch mit Blick auf den Zeitpunkt der Einreichung der Strafklage (Ende Dezember 2021) wenig nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführer ausführen, sie seien durch die Verantwortlichen während ersten Bauetappe (Winter 2020/2021) in strafrechtlich relevanter Weise, akut lebensgefährdet worden. Ihre Strafanzeige reichten die Beschwerdeführer erst rund acht Monate nach dem Ende der ersten Bauetappe respektive gar rund zwei Monate nach Beginn der zweiten Bauetappe ein. Eine Dringlichkeit ist dabei kaum ersichtlich, was mit der dann nachträglich behaupteten akuten Lebensgefahr bei den Baustellendurchquerungen nur schwerlich vereinbar ist, zumal die Beschwerdeführer durchwegs anwaltlich vertreten waren (s. bspw. Schreiben vom 12. Februar 2021 [STAact. 2.48) und sich nicht auf Unwissenheit betreffend ihre (straf-)rechtlichen Handlungsmöglichkeiten berufen können. Bereits deshalb bestehen erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführer und der angeblichen Brisanz der Umstände.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, wenn sie annimmt, dass aus der Strafanzeige keine einen Anfangsverdacht begründende, konkrete Lebensgefährdung ersichtlich sei. Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Strafanzeige diverse Bilder eingereicht (STA-act. 2.55 ff.). Diese belegen zwar die engen sowie schwierige Platz- und Strassenverhältnisse auf der Baustelle. Eine konkrete Gefährdungssituation im Sinne einer nahen Möglichkeit einer Todesfolge ist daraus indes nicht ersichtlich. Daran ändern im Übrigen auch die nun im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgelegten Videodateien nichts. Das erste, 9-sekundige Video zeigt eine Sprengung. Die videoaufzeichnende Person steht in diesem mit hinreichendem Abstand zum Baustellenabschnitt, in welchem es zur Sprengung kommt. Bei ihr befinden sich Baustellenarbeiter, wobei zu Beginn der Sequenz, vor der Auslösung der Sprengung, das Warnsignal für die Sprengung zu hören ist. Mithin ist aus der Aufzeichnung nicht etwa eine akute

Lebensgefährdung ersichtlich, sondern es zeigt sich vielmehr, dass sich die Baustellenverantwortlichen respektive die auf der Baustelle tätigen Personen um die mögliche Anwesenheit der Beschwerdeführer auf der Baustelle bewusst waren und die grundsätzlichen Sicherheitsstandards eingehalten wurden. Auf dem zweiten, rund 1.5-minütigen Video wird ein Gesteinsabgang mutmasslich auf einem Abschnitt der zu sanierenden K.__-Strasse gefilmt. Ferner ist auf dem Strassenabschnitt liegendes Geröll ersichtlich. Eine Person nimmt den Vorgang aus einigen Metern Abstand auf. Eine konkrete Lebensgefährdung ist auch aus diesem Video nicht ersichtlich. Selbst die videoaufzeichnende Person scheint nicht davon auszugehen, gefährdet zu sein, andernfalls sie kaum an gleicher Stelle verharrend, ohne grössere Regung den sich vor ihren Augen abspielenden Steinschlag filmen würde. Zudem ist nicht erkennbar, ob das Video innerhalb des Baustellenbereichs respektive anlässlich einer der als lebensgefährlich monierten Baustellendurchquerungen aufgenommen wurde.

Gesagtes gilt insbesondere auch für das «dokumentierte Ereignis vom 18. März 2021» (Strafanzeige, STA-act. 2.21): Die Beschwerdeführer 3 und 4 halten in einer E-Mail vom 19. März 2021 fest, dass die Baustelle an einer Stelle – entgegen der Zusicherung – «unpassierbar» gewesen sei und sie vor einem Haufen Geröll aus Felssprengungen und Felsreinigungen steckengeblieben seien. Er, mutmasslich der Beschwerdeführer 4, habe wutentbrannt einen Verantwortlichen angerufen, wobei in diesem Moment «vor uns in kürzester Entfernung auf der dortigen Baustelle» Steine niedergegangen seien, was sie beide in Panik versetzt habe. Sie hätten das Auto und die Stelle «fluchtartig» verlassen. Das Auto hätten sie erst am Abend abholen können (STA-act. 2.95). Ob dieser Eigenschilderung der Umstände vorbehaltlos Glauben geschenkt werden kann, kann hier offenbleiben. Jedenfalls sind sie selbst nach ihrer eigenen Darstellung erst gar nicht zur Gefahrenstelle, an welcher nach ihrer Darstellung Steine niedergingen («auf der dortigen Baustelle»), gelangt. Von einer unmittelbaren, konkreten Lebensgefährdung kann dabei keine Rede sein, nachdem nicht einmal Sachschäden am – gemäss der Darstellung in der E-Mail in «kürzester Entfernung» zum Steinschlag abgestellten – Fahrzeug dokumentiert sind oder moniert wurden. Für die sich hier stellende Frage der akuten Lebensgefahr ist dabei weder relevant, ob die Strasse in diesem Zeitpunkt für sie hätte frei sein müssen noch dass die Beschwerdeführer 3-4 subjektiv von einer lebensgefährlichen Situation ausgingen. Massgeblich ist ein objektiver Massstab und nicht das subjektive Empfinden.

Es ist wiederholend hervorzuheben, dass die widrigen Umstände und die Beschwerlichkeit der Baustellendurchquerungen nicht in Frage gestellt werden. So ist denn auch anzunehmen, dass eben diese Umstände, namentlich die engen Platzverhältnisse und die

Steinschlaggefahr, die Baustellenverantwortlichen respektive die Bauherrschaft ursprünglich dazu bewogen haben, die Baustelle während den Arbeiten vollständig zu sperren und Dritte – wie die Beschwerdeführer – fernzuhalten. Erst auf deren vehemente Intervention hin wurden ihnen zusätzliche Möglichkeiten zur Durchquerung der Baustelle während den Bauarbeiten eingeräumt. Genauso wenig soll hier in Abrede gestellt werden, dass das Durchqueren einer «aktiven» Baustelle potentiell gefährlich sein kann. Art. 129 StGB deckt Fälle mit einem solchen «normalen» Risiko aber nicht ab. Die Bestimmung bezieht sich vielmehr auf Vorfälle oder Verhaltensweisen, mittels welcher eine akute Gefahr, das heisst die (objektiv betrachtet) Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge (s. E. 5.3.1), geschaffen wird. Für dieses wesentliche Tatbestandselement bestehen hier aber – mit Ausnahme der pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführer einer aber nicht weiter substantiierten akuten Lebensgefahr – nicht einmal ansatzweise verlässliche Anhaltspunkte. Zu Sach- oder Körperschäden ist es denn auch nie gekommen. Es fehlte damit bereits an einem hinreichenden Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten 1-4, weshalb die Anzeige vom 23. Dezember 2021 gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen war. Zu Recht eröffnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Schlussfolgerungen demnach auch keine Strafuntersuchung. Diesfalls waren weder weitere Abklärungen zu tätigen noch zusätzliche Beweise im Sinne von Art. 6 und Art. 299 StPO zu sammeln; zu einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann es in dieser Konstellation nicht kommen. Daran ändert auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nichts, der nur zur Anwendung gelangt, wenn Zweifel an der Sach- oder Rechtslage bestehen, was hier nicht der Fall war. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet.

Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wenn sie in der angefochtenen Verfügung im Weiteren erwog, dass überdies weitere Tatbestandselemente des fraglichen Straftatbestands (Art. 129 StGB) eindeutig nicht erfüllt seien. Es fehle offenkundig auch an der Voraussetzung der Unmittelbarkeit zur Erfüllung des Tatbestandes (E. 4.4.3, S. 13) und einer skrupellosen Handlungsweise der Beschuldigten 1-4 (E. 4.4.4 S. 13 f.), mithin sei die Sache so oder anders nicht an Hand zu nehmen gewesen. Insoweit kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich, in bestätigender Weise auf die beiden referenzierten Erwägungen verwiesen werden.

5.4.2 Im Übrigen wäre die Beschwerde selbst dann unbegründet, wenn eine Nichtanhandnahme unzulässig und eine Untersuchung zu eröffnen gewesen wäre. Auch diese Ausführungen erfolgen mit Blick auf das Gesagte (vorne E. 5.4.1) lediglich der Vollständigkeit halber.

Insoweit die Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme unter dem Aspekt rügen, dass eigentlich ein Verfahren zu eröffnen gewesen wäre, vermögen sie daraus nichts für ihre Position abzuleiten. Hätte mit Blick auf die Strafanzeige der Beschwerdeführer ein Anfangsverdacht bestanden oder wäre aufgrund der Abklärungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich formal ein Strafverfahren zu eröffnen gewesen (Art. 309 StPO), änderte dies bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nichts Grundsätzliches. Gestützt auf die vorliegenden Beweise und Feststellungen der Staatsanwaltschaft (vorne E. 5.4.1) wäre nämlich die Strafsache so oder anders «beurteilungsreif» gewesen, weil zugleich Gründe für eine Verfahrenseinstellung bestanden. Weitere Beweise wären bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung und in Nachachtung des Grundsatzes des haushälterischen Ressourcenumgangs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1) nicht abzunehmen gewesen. Die fehlende Rechtswidrigkeit sowie damit fehlende Tatbestandsmässigkeit des Handelns hätte auch ohne weitere Untersuchungshandlungen festgestellt werden können, womit ein allfälliges Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen gewesen wäre. Inwiefern die Beschwerdeführer durch diesen Umstand, das heisst die Nichtanhandnahme anstelle einer Einstellung, einen Nachteil erlitten hätten, ist nicht ersichtlich (vorne E. 5.3.2 mit Verweis auf 4.3.6).

6. Die Beschwerdeführer monieren zuletzt, dass die Staatsanwaltschaft eine wirksame Strafuntersuchung gefährdet und damit Art. 7 StPO (sowie Art. 6 EMRK) verletzt habe, indem sie den Beschuldigten 1-4 die Nichtanhandnahmeverfügung zustellte. Dies habe zur Folge, dass sich diese «in der Zwischenzeit zu den möglichen Argumenten in aller Ruhe eine Verteidigungstaktik zurechtlegen» könnten. Es bestehe zudem die Gefahr, dass sich die Beschwerdegegner «zwischenzeitlich untereinander absprechen» könnten (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 76 f. S. 32 f.).

Weder Art. 7 StPO noch Art. 6 EMRK verpflichtet die Staatsanwaltschaft dazu, Betroffenen im Hinblick auf (mögliche) spätere Untersuchungshandlungen Nichtanhandnahmeverfügungen zu verschweigen. Im Gegenteil kommt den beschuldigten Beschwerdegegnern Parteistellung zu (s. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), womit ihnen die Nichtanhandnahmeverfügung zuzustellen

war (s. Art. 80 Abs. 2 StPO in fine). Die Kritik der Beschwerdeführer ist demzufolge unbegründet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessenweise, insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Eingaben sowie Anträge der Beschwerdeführer und den deshalb für ein strafprozessuales Beschwerdeverfahren grossen Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), auf Fr. 3'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) auferlegt. Sie werden verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.

8.2 Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegende, beschwerdeführende Privatklägerschaft hat hier keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).

Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung der Beschwerdegegner ist von Amtes wegen zu prüfen, indes sind diese zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie auf Aufforderung ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen haben (s. Art. 429 Abs. 2 StPO). Die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderten Beschwerdegegner haben es hier unterlassen, ihren Anspruch anzumelden, zu beziffern und zu belegen, womit von einem impliziten Verzicht auszugehen ist (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, a.a.O., N 8b zu Art. 429 StPO). Den Beschwerdegegnern ist hier demnach weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Auf die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwältin J.__ sowie Vizepräsidentin Brodmann wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden angewiesen, die Beträge innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.

4. Es werden keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet.

5. [Zustellung].

Stans, 19. Januar 2023 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 14, Art. 111, Art. 129, Art. 181, Art. 183, Art. 192, Art. 229, Art. 230, and Art. 305 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 78, and Art. 90 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 20, Art. 56, Art. 58, Art. 80, Art. 82, Art. 104, Art. 299, Art. 301, Art. 308, Art. 309, Art. 310, Art. 318, Art. 319, Art. 322, Art. 382, Art. 385, Art. 389, Art. 390, Art. 391, Art. 393, Art. 396, Art. 418, Art. 428, Art. 429, and Art. 436 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 3, Art. 10, Art. 29, Art. 35, Art. 36, and Art. 83 — read in the version of February 13, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2024 and March 3, 2024.
  • Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen, Art. 6, Art. 15, Art. 17, Art. 22e, Art. 47, Art. 48, and Art. 54 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on March 1, 2026 and July 1, 2026.
  • Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, Art. 1 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on May 1, 2024.