BAS 22 14
Verfahrenseinstellung (BAS 22 14)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Beschluss vom 31. Oktober 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Reto von Glutz, Rechtsanwalt, Pilatushof AG, Hirschmattstrasse 15, Postfach 3650, 6002 Luzern, Beschwerdeführer/Privatkläger,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin/beschuldigte Person.
Gegenstand Verfahrenseinstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 25. Juli 2022 (STA-Nr. A1 22 2017).
Sachverhalt
A. Am 27. April 2022 erstattete A.__ («Beschwerdeführer») bei der Luzerner Polizei Anzeige gegen B.__ («Beschwerdegegnerin») wegen Diebstahls (STA-act. 2.1 ff.). Er warf der Beschwerdegegnerin vor, sie habe am Donnerstag, 14. April 2022, zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr, seinen Schlüsselbund weggenommen. Dieser habe an der Wohnungstür seiner Partnerin gesteckt, die am A.weg in Z.__ (NW) wohne.
B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 entschied die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Strafverfahren mangels zureichendem Tatverdacht einzustellen. Sie verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach der Beschwerdegegnerin weder Entschädigung noch Genugtuung zu (STA-act. 1.1).
C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2022 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (amtl. Bel. 1):
« 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Nidwalden vom 25. Juli 2022 (STA-Nr. A1 22 2017) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen Diebstahls, eventuell wegen Sachentziehung, an die Strafuntersuchungsbehörde zurückzuweisen. 3. Die Strafuntersuchungsbehörde sei im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, die notwendigen Beweisabnahmen durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten des Kantons Nidwalden, eventualiter zulasten der beschuldigten Person.»
D. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Stellungnahme vom 19. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig überwies sie die angeforderten Verfahrensakten (amtl. Bel. 3).
Die Beschwerdegegnerin hat innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 25. Juli 2022 (STA-Nr. A1 22 2017). Gegen Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin beteiligt. Er gilt damit als Partei und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2022 zugestellt (STA-act. 1.6). Die mit Eingabe vom 8. August 2022 erhobene Beschwerde erfolgte mithin fristgerecht und entspricht überdies den Formerfordernissen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Damit ist die Beschwerde ein umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Mit ihr können sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen. Die Beschwerdeinstanz
verfügt demnach über volle Kognition. Sie kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINI- GER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in:
ebd., N. 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
2. Strittig ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht eingestellt hat (Art. 319 StPO). Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Auf die Einstellungsverfügung und die Standpunkte des Beschwerdeführers wird nachfolgend eingegangen (E. 3 und 4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung des Verfahrens ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. Er habe zum vorgesehenen Verfahrensabschluss keine Stellungnahme abgeben können. Dabei hätte er zu unklaren Punkten Stellung nehmen und Belege – wie beispielsweise die E-Mail-Nachricht seiner Partnerin C.__ (amtl. Bel. 1, Beil. 2) – auflegen können. Es verhalte sich zudem nicht so, dass keine Zeugen oder sonstige Beweismittel vorhanden wären. Die Staatsanwaltschaft habe nicht bloss die Einvernahme von C.__ als Zeugin unterlassen, sondern auch weitere Personen wie beispielsweise die Nachbarn im 3. Obergeschoss oder den Vermieter zur Sache nicht einvernommen.
3.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend (Urteile des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.3,6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 5.3).
Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches durch Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO garantiert wird. Durch die Mitteilung erhalten die Parteien Gelegenheit, zur vorgesehenen Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (SILVIA STEINER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt dessen Verletzung in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Eine Gehörsverletzung kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über eine umfassende Kognition verfügt. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung jedenfalls dann abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. November 2016 E. 2.3; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO).
3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass vor Abschluss des Verfahrens keine entsprechende Parteimitteilung erfolgte. Dies ist denn auch unbestritten. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen hat, den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens anzukündigen, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, sich zur beabsichtigten Verfahrenserledigung zu äussern und allfällige Beweisanträge zu stellen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeabteilung in Strafsachen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und folglich sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Art. 391 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 2 StPO). Laut den Akten wurde der Beschwerdeführer zudem über die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt (STA-act. 2.5). Er hatte somit Kenntnis der für das Untersuchungsergebnis relevanten Informationen. Im Rahmen seiner Beschwerde hatte er sodann die Möglichkeit, sich eingehend dazu zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit machte er in seiner Beschwerde insofern Gebrauch, als er zum Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft Stellung nimmt, die Einstellung des Verfahrens beanstandet und konkrete Beweisanträge stellt. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde vorliegend überdies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 144 IV 136 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Gehörsverletzung kann somit durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt werden.
4.
4.1 Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1.2).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2), z.B. weil kein Ergebnis mit anderen Beweismitteln zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_96/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1,1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso ist die Einstellung zulässig, wenn der Staatsanwaltschaft nur vage, allgemeine,
nicht erhärtete und widersprüchliche Tatsachen zur Verfügung stehen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, 2.3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens und macht eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft C.__ und weitere Personen wie beispielsweise den Nachbarn im 3. Obergeschoss, der Vermieter oder die Vormieterin D.__ nicht einvernommen.
4.3 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO; zum Ganzen BGE 147 IV 409 E. 5.3.1). Der Sachverhalt ist also insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Eine Einschränkung ergibt sich aus Art. 139 Abs. 2 StPO: Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, muss nicht Beweis geführt werden (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2).
Die Erhebungen der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung müssen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei
schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).
4.4 In der angefochtenen Einstellungsverfügung erwog die Staatsanwaltschaft, es stehe Aussage gegen Aussage. Die Beschwerdegegnerin bestreite, den Diebstahl begangen zu haben. Der Privatkläger vermute, die Beschwerdegegnerin sei für den Diebstahl verantwortlich. Da er den Diebstahl aber nicht selbst gesehen habe, könne nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, wie sich das Ereignis tatsächlich zugetragen habe. Es seien keine weiteren Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts ersichtlich. Auf eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin werde verzichtet. Seit dem Ereignis vom 14. April 2022 sei zu viel Zeit vergangen und deshalb unwahrscheinlich, dass das Deliktsgut noch auffindbar sei. Auch eine Einvernahme mit C.__, der Partnerin von A.__, würde keine neuen Erkenntnisse bringen, da sie den Diebstahl ebenfalls nicht selbst gesehen habe und somit keine weiteren Angaben dazu machen könne. Eine Einvernahme mit dem Vermieter erübrige sich ebenfalls. Dieser könnte zwar Aussagen zum allgemeinen Verhältnis der Parteien machen, den Diebstahl selbst habe er jedoch auch nicht beobachtet. Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse lasse sich kein Tatverdacht erhärten, der eine Anklage rechtfertigen würde (STA-act. 1.1 ff.).
Die Staatsanwaltschaft führte in der Beschwerdeantwort aus, bezüglich des Abhandenkommens des Wohnungsschlüssels bedürfe es keiner eigentlichen Würdigung von Aussagen oder Beweismitteln. Da dies niemand beobachtet habe, gebe es keine damit zusammenhängenden Angaben. Es gebe ausschliesslich die Aussagen der Beschwerdegegnerin, welche den Vorwurf bestritten habe. Einer Würdigung zugänglich seien hingegen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Beobachtungen vom 25. April 2022. Demnach habe er seinen Schlüssel mit dem Engel-Anhänger aus einer Distanz von 20 Metern bei der Beschwerdegegnerin erkannt. Es sei einerseits äusserst zweifelhaft, ob ein solcher Gegenstand von wenigen Zentimetern Grösse aus einer solchen Distanz einwandfrei erkannt werden könne. Andererseits lasse auch die einseitige Auffassung des Beschwerdeführers, dass nur die Beschwerdegegnerin für das Abhandenkommen des Schlüssels in Frage komme, weitere Zweifel an dessen Auffassung aufkommen. Vor dem Hintergrund dieses einzig vorhandenen und gleichzeitig zweifelbehafteten Verdachtsmoments sei es äusserst unwahrscheinlich, dass der Sachrichter bei objektiver Betrachtung zur Überzeugung gelangen würde, dass sich der Sachverhalt – wie vom Beschwerdeführer vorgeworfen – verwirklicht habe. Es würden erhebliche und
unüberwindliche Zweifel verbleiben. Insofern sei die Sachlage derart klar, dass nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis durch das Sachgericht gerechnet werden müsse (amtl. Bel. 3).
4.5
4.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2022 wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, wie sein Schlüssel am 14. April 2022 weggekommen sei. Er gab an, er sei zusammen mit seiner Partnerin C.__ vom Einkaufen zurückgekommen. Er habe den Schlüssel an der offenen Wohnungstüre stecken lassen, während sie mehrmals die Treppen hoch und runtergegangen seien, um die Einkäufe in die Wohnung zu bringen. Die Haustüre hätten sie ebenfalls offengelassen und mit einem Stein blockiert. Nach dem Hochbringen der Einkäufe habe er bemerkt, dass der Schlüssel nicht mehr an der Wohnungstüre stecke. Im Treppenhaus habe er keine weiteren Personen feststellen können. Am Schlüsselbund sei der Hausschlüssel, ein unbenutzter Schlüssel vom alten Schloss und ein grosser Metall-Anhänger mit einem glanz-silberfarbenen, verchromten Engel gewesen. Mit dem Hausschlüssel könne die Wohnungstüre, die Haustüre und der Briefkasten geöffnet werden. Nachdem der Schlüssel weggewesen sei, hätten sie bei Mobility angerufen und die Wohnung abgesucht. Zudem hätten sie bei der Kantonspolizei Nidwalden nachgefragt, ob ein Schlüssel abgegeben worden sei (STA-act. 5.9 f. Ziff. 2-10).
Erst auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerdegegnerin als Täterin vermute, weil sie ihm schon mehrmals nachgeschlichen sei. Als er aus dem Haus gegangen sei, habe sie schon neben ihm gestanden. Sie habe immer beobachtet, was er mit dem Schlüssel mache und habe immer Interesse an dem Schlüssel gehabt. Er wisse nicht, ob sie «gwundrig» sei oder die Wohnung anschauen wolle. Sie kontrolliere ihn und seine Partnerin. Sie sei schon mehrmals zu ihnen hochgekommen, um zu lauschen, was sie geredet hätten. Er könne sich deshalb vorstellen, dass sie es gewesen sei, die den Schlüssel entwendet habe. Er traue ihr alles zu, habe aber nicht gesehen, ob sie den Schlüssel entwendet habe. Er wisse nicht, wer sonst noch in Frage komme. Sonst müsse jemand dummerweise in dem Moment reingekommen sein. Er habe keine Ahnung, wo sich der Schlüssel befinde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am Montag, 25. April 2022, habe er die Beschwerdeführerin mit dem Schlüssel gesehen. Er und seine Freundin seien vom See gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gerade dabei gewesen, an seinem bzw. dem Briefkasten seiner Partnerin herumzuhantieren. Seine Partnerin habe ihr zugerufen. Die Beschwerdegegnerin sei dann ins Haus gegangen. Er habe den Engel-Anhänger aus einer Distanz von
20 Metern erkannt. Die Sonne habe geschienen und man habe den Engel schön gesehen. Sie hätten dann bei der Beschwerdegegnerin geklingelt, welche aber die Türe nicht geöffnet habe. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, die Polizei hätten sie nicht verständigt, weil sie hochgegangen seien, um einen Kaffee zu nehmen und sich zu beruhigen (STA-act. 5.9 Ziff. 11-21). Sie würden seit September 2021 in der Wohnung wohnen. Sie hätten von Anfang an kein gutes Verhältnis mit der Beschwerdegegnerin gehabt. Sie habe ihnen das Leben schwergemacht. Sie habe Meldungen an den Vermieter gemacht, dass sie zu laut seien (STA-act. 5.9 Ziff. 25 f.).
4.5.2 Die Beschwerdegegnerin wurde am 29. April 2022 polizeilich befragt. Sie gab an, viel Stress wegen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin zu haben. Sie müsse Schlaftabletten nehmen und lebe Tag und Nacht mit Panik. Sie wohne im Parterre, der Beschwerdeführer und C.__ seit Oktober 2021 direkt oberhalb von ihr. Das Verhältnis zu den beiden sei eine Katastrophe. Diese Leute seien eine Katastrophe. Sie würden schreien und weinen, ev. auch Alkohol trinken. Auf die Frage, ob sie mitbekommen habe, wie der Beschwerdeführer und seine Partnerin am 14. April 2022 Einkäufe hochgetragen hätten, schüttelte sie den Kopf und gab an, sie habe die Frau nur etwa zwei bis drei Mal gesehen. Einmal durch das Guckloch und einmal, als sie bei ihnen geklingelt habe, mit der Bitte ruhig zu sein, da sie nicht schlafen könne. Aber danach habe sie wieder Lärm in der Wohnung gemacht. Auf Nachfrage erklärte sie, den Schlüssel des Beschwerdeführers nicht gesehen zu haben. Sie wisse auch nicht, wie der Schlüsselbund aussehe. Den Vorwurf, diesen Schlüssel entwendet zu haben, bestritt sie und meinte: «Glauben Sie das? Ich glaube das nicht. Er will jetzt nur Probleme machen, da Frau C.__ aus der Wohnung gehen muss. Mein Vermieter, E.__, hat mir gesagt, dass die beiden aus der Wohnung müssen. E.__ ist mit seinem Anwalt dran. Auf Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers, er habe sie mit dem Schlüssel am Briefkasten gesehen, erklärte die Beschwerdegegnerin: «Das stimmt nicht. Diese Leute lügen. Sie hat viele Probleme gemacht und jetzt soll es meine Schuld sein. Ich hatte diesen Leuten mehrmals gesagt, sie sollen bitte ruhig sein». Weiter bestritt sie den Vorhalt, den Beschwerdeführer und seine Partnerin zu kontrollieren. Sie wolle nur ihre Ruhe. Sie habe die beiden nur zwei bis drei Mal gesehen und den Mann gebeten, sie sollten ruhig sein. Er habe gesagt, dass sie ihre Medikamente nehmen müsse und auch Alkohol trinke. Seit dem Einzug der beiden habe sie keine Ruhe mehr. C.__ weine jeden Tag und jede Nacht oder es werde um vier Uhr morgens Staub gesagt. Das sei extrem. Sie habe E.__ telefoniert und ihm dies berichtet. Herr E.__ habe ihr gesagt, sie solle dies aufnehmen. Es gäbe viele Aufnahmen (STA-act. 5.2 ff. Ziff. 3 ff.).
Gemäss Protokollvermerk habe die Beschwerdegegnerin stark gezittert, als sie die Aufnahmen abgespielt habe, in denen (mutmasslich) Frau C.__ herumgeschrien habe. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, die Aufnahmen habe nun der Anwalt von Herrn E.__. Sie müsse jetzt Schlaftabletten nehmen. Sie habe niemandem etwas gemacht. Sie sei ein ruhiger Mensch. Die Kantonspolizei Nidwalden sei schon viele Male involviert worden. Ihre Tochter, ihre Schwester und F.__, der Nachbar, hätten auch schon mehrmals angerufen. Eine Wohnung im 3. Stock sei leer wegen dieser Situation bzw. wegen diesen zwei Leuten. Die Frau sei sehr aggressiv. Sie habe Schlechtes über ihre Schwester gesagt wie «Schlampe», «huere Ausländer». Sie habe Angst vor ihr, vielleicht würde sie mit dem Messer kommen (STA-act. ebd.).
4.5.3 Die Beschwerdegegnerin brachte zur Einvernahme am 29. April 2022 zwei Beschwerden an den Vermieter mit. Dabei geht es um wiederholte Lärmbelästigungen von C.__ und dem Beschwerdeführer. Das Schreiben vom 1. April 2022 ist von vier Mietern des Hauses A.weg unterzeichnet, darunter auch der Beschwerdegegnerin. Demnach kommt es ausserhalb der Ruhezeiten wiederholt zu Lärmbelästigungen durch die Nachbarn C.__ und A.__. Diese würden auf direkte Aufforderung aufzuhören, keine Einsicht zeigen. Auch sei die Polizei mehrmals vergeblich alarmiert worden. Der Lärm überschreite das zumutbare Mass. Für den Fall, dass dies nicht aufhöre, wären sie gezwungen, eine Mietminderung durchzusetzen und bei Wohnungswechsel keine Kündigungsfrist einzuhalten (STA-act. 2.9).
Laut Rapport vom 31. Mai 2022 wurden auch polizeiliche Abklärungen beim Vermieter gemacht. Dieser gab an, dass Lärmklagen gegen C.__ eingegangen seien. Es sei gemeldet worden, dass sie schon in einem Zeitraum von sechs bis acht Stunden herumgeschrien habe oder in der Wohnung 15-20 Minuten herumgestampft sei. Diese Mieterin verursache ein Chaos. Die Kantonspolizei Nidwalden sei deshalb schon acht bis zehn Mal aufgeboten worden. Dann verstecke sie sich jeweils in der Wohnung. Der Beschwerdeführer verhalte sich ruhig (STA-act. 2.4).
4.6 Bei dieser Sachlage gibt es, bis auf die Vermutungen des Beschwerdeführers, keine Hinweise, die den Vorwurf des Diebstahls erhärten würden, sodass eine Verurteilung weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wurde der Diebstahl von niemandem beobachtet. Damit sind keine weiteren zielführende Beweismassnahmen erkennbar, die am vorliegenden Beweisergebnis noch etwas zu ändern vermöchten. Soweit vom Beschwerdeführer bemängelt wird, die Staatsanwaltschaft habe keine Aussagenwürdigung vorgenommen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung muss sich die Strafbehörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn sie kurz ihre Überlegungen nennt und sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausreichend zu den gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfen geäussert und schlüssig dargetan, dass das Verfahren mangels Erhärtung eines Tatverdachts einzustellen ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Beschwerdegegnerin mit seinem Schlüssel am Briefkasten gesehen habe, kein Beweiswert zukommt. Zum einen ist unverständlich, weshalb nicht sogleich die Polizei alarmiert wurde, zum anderen ist wenig glaubwürdig, dass ein wenige Zentimeter grosser Schlüsselanhänger aus 20 Meter Entfernung zweifelsfrei identifizierbar ist. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als reine Spekulation. Objektive Beweise und schlüssige Indizien, die für einen Diebstahl der Beschwerdegegnerin sprechen würden, fehlen. Die Indizienlage lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des seit längerem bestehenden schwierigen Nachbarschaftsverhältnisses des Diebstahls verdächtigt wird. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht einstellte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und wären grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch die Mitteilungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO missachtet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 3.3). Die festgestellte Gehörsverletzung ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2,6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 je mit Hinweisen), weshalb die Gerichtskosten um Fr. 200.– auf Fr. 800.– reduziert und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
5.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am Verfahren nicht aktiv beteiligt hat, sind ihr keine Aufwände entstanden, weshalb ihr auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 31. Oktober 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.