BAS 22 15
Blut- und Urinprobe (BAS 22 15)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Beschluss vom 10. November 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, WILD DUBACH AG, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Blut- und Urinprobe
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 2. August 2022 (STA-Nr. A1 22 2790).
Sachverhalt
A. Am 31. Juli 2022, 13:45 Uhr, meldete B.__ («Privatkläger») der Kantonspolizei Nidwalden, dass sein Hund soeben vom Personenwagen NW __ leicht angefahren worden sei. Eine Polizeipatrouille rückte unverzüglich an den mutmasslichen Unfallort aus. Eine zweite Patrouille begab sich an die Meldeadresse des Fahrzeughalters A.__ («Beschwerdeführer»). Dabei konnten sie bei dem vor Ort angetroffenen Beschwerdeführer einen starken Atemalkoholgeruch und eine verwaschene Aussprache feststellen. Der anschliessende Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.88 mg/l. Die Polizei beobachtete weiter, dass der Beschuldigte schwitzte, einen unsicheren Stand, erweiterte Pupillen und wässrige Augen hatte und gereizt war (STA-act. 2.1 ff.). Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, er habe eine Dose Bier getrunken und diverse Medikamente eingenommen. Er habe seit 2013 einen Magenbypass. Er habe vor dem Trinken gewusst, dass er danach noch ein Fahrzeug lenken werde (STA-act. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden wurde telefonisch orientiert. Sie verfügte mündlich die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme und eröffnete eine Untersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (STA-act. 2.5 f.; 4.1). Mittels anfechtbarer Verfügung wurde die mündliche Anordnung der Blut- und Urinprobe am 2. August 2022 schriftlich bestätigt (STA-act. 6.1 ff.).
B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (amtl. Bel. 1).
C. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden schloss mit Stellungnahme vom 12. September 2022 auf Nichteintreten, ev. Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 4).
D. Mit Replik vom 30. September 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (amtl. Bel. 7). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erklärte mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 den Verzicht auf eine Duplik (amtl. Bel. 9). Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Praxisgemäss wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]).
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden zuständig. Die Beschwerde wurde überdies fristgerecht eingereicht. Ob auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten werden kann, wird in den folgenden Erwägungen geprüft.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen
Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO).
2.
2.1 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist demnach vorweg die Beschwerdelegitimation zu prüfen.
2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse muss praktisch und aktuell sein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).
Grundsätzlich fällt das Rechtsschutzinteresse mit der Beendigung der Zwangsmassnahme dahin (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 382 StPO). Das Rechtsschutzinteresse kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken könnte; dies ist etwa dann der Fall, wenn die Zwangsmassnahme und damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3). Im Weiteren verzichtet das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sie sonst vom Bundesgericht kaum je überprüft werden könnten (Urteile des Bundesgerichts 1B_56/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1 und 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE
Aufgrund der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie ist zudem zu prüfen, ob die verlangte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren erfolgen kann. Für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt. Die entsprechenden Rügen bzw. die damit verbundenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind indessen bei Abschluss des Strafverfahrens zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; vgl. VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 13a zu Art. 382 StPO).
2.3 Vorliegend wurde die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Blut- und Urinprobe bereits durchgeführt. An der Aufhebung der angeordneten Massnahme ist demnach kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse gegeben, da die Massnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Zudem läuft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die angefochtene Verfügung ergangen ist. Dem Beschwerdeführer bleibt damit das Recht gewahrt, allfälligen Rügen betreffend Rechtsmässigkeit der Blut- und Urinprobe bei Abschluss des Strafverfahrens Gehör zu verschaffen. Damit ist die Rechtsweggarantie gewährleistet und es liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese, wie sich sogleich zeigen wird, abgewiesen werden.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angeordneten Blut- und Urinprobe. Er rügt, es habe am dafür erforderlichen, hinreichenden Tatverdacht gefehlt. Zudem sei keine Blut- und Urinprobe notwendig bzw. wären mildere Massnahmen – wie ein Vortest – ausreichend gewesen.
3.2
3.2.1 Nach Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (lit. a) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (lit. b). Qualifizierte Fahrunfähigkeit kann sich u.a. aus Medikamentenkonsum oder einer Kombination von Alkohol in Verbindung mit Arzneimittelkonsum ergeben (HANS GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 91 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 46 zu Art. 91 SVG).
3.2.2 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann die Untersuchung einer Person (vgl. Art. 251 StPO) nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO).
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Blutentnahme sowie der Urin- und Speichelprobe im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten sind Art. 55 SVG und Art. 10 ff. der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013) einschlägig.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Automobilisten und andere (motorisierte und unmotorisierte) Fahrzeugführer können voraussetzungslos, d.h. unabhängig von einem Unfall oder einer auffälligen Fahrweise einer Alkoholkontrolle unterzogen werden (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 55 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss u.a. dann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (vgl. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12 a SKV). Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blut- und Urinprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313 E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88 E. 1.4.2). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blut- und Urinprobe strengere Anforderungen zu stellen als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests; die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Betäubungsmittelvortests als ausreichend erachteten «geringen Anzeichen» genügen nicht, um eine Blut- und Urinprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Unfallhergang. So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 36 zu Art. 55 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. zu Art. 55 SVG).
Der Betäubungsmittelvortest dient den Kontrollbehörden mithin als Entscheidungshilfe für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen, namentlich der Abnahme einer Blutprobe, kann jedoch die Blutprobe nicht ersetzen und stellt auch keine notwendige Durchgangsstufe für die Anordnung einer Blutprobe dar. Aus diesem Grund kann eine Blutprobe auch ohne vorgängigen Betäubungsmittelvortest angeordnet werden, und sogar dann, wenn der Vortest ein negatives Resultat ergibt, sofern (anderweitige) genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines hinreichenden Verdachts der betäubungsmittelbedingten Fahrunfähigkeit vorliegen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1; vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 91 SVG).
3.3 Der Privatkläger sagte anlässlich der handschriftlichen Einvernahme vom 31. Juli 2022 aus, er sei mit seiner Hündin C.__ talwärts auf der gelben Fussgängermarkierung der S.__strasse in X.__ unterwegs gewesen. Ein schwarzer Y.__ mit den Kontrollschildern NW __ sei ihm in «sportlicher Fahrweise» bergwärts entgegengenkommen. Das Fahrzeug habe die Kurve offensichtlich nicht erwischt. Er (der Privatkläger) habe deshalb einen abrupten Schritt zur Seite in Richtung Stützmauer machen müssen. Er habe C.__ mit der Leine zu sich gezogen, was aber nicht ausreichend gewesen sei. Der linke Kotflügel habe ungebremst den Hintern des Hundes touchiert. Der Lenker sei einfach weitergefahren, weshalb er unverzüglich die Polizei alarmiert habe. Als er dem Fahrzeug nachgegangen sei, sei ihm das Fahrzeug talwärts wieder entgegengekommen. Er habe den Lenker anhalten und mit ihm in Kontakt treten können. Der Lenker habe offensichtlich Probleme mit der Bedienung des Fahrzeugs gehabt. Aus seiner Sicht sei der Lenker definitiv nicht fahrfähig gewesen, aus welchen Gründen bzw. Substanzen auch immer. Von seinem Beruf her (Rettungssanitäter) könne er dies ein wenig einschätzen. Er vermute, der Lenker habe den Unfall gar nicht bemerkt. Er habe immer wieder «Entschuldigung» gesagt und eine lallende und verwaschene Sprache gehabt. Nach einigen Minuten habe sich der Lenker von der Unfallstelle in Richtung Tal entfernt (STA-act. 5.6).
Laut Polizeirapport rückte eine Polizeipatrouille an die Meldeadresse des Beschwerdeführers aus. Sie stellte beim Beschwerdeführer einen starken Atemalkoholgeruch und eine verwaschene Aussprache fest. Der anschliessende Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.88 mg/l. Die Polizei konnte weiter beobachten, dass der Beschuldigte schwitzte, unruhig, gereizt und aggressiv war, erweiterte Pupillen, wässrige Augen sowie einen unsicheren Stand und Gang sowie eine unklare Konzentration hatte (STA-act. 2.1 ff.). Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei aus, er habe nicht nur eine Dose Bier getrunken, sondern auch diverse Medikamente, namentlich Pregabalin 75 mg (Nervenmittel), Xarelto 20 mg (Blutverdünner), Pantoprazol 20 mg (Entzündungshemmer) und Altrovastatin 20 mg, eingenommen. Er habe seit 2013 einen Magenbypass. Er habe vor dem Trinken gewusst, dass er danach noch ein Fahrzeug lenken werde (STA-act. 5.2). Gemäss Rapport habe der Beschwerdeführer eine Plastikkiste mit diversen Medikamenten hervorgeholt und detailliert Auskunft über die Medikamente und Einnahmevorgaben erteilt (STA-act. 2.6).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sei mit dem PW NW ___ von der Melchsee-Frutt zum Z_weg gefahren. Im dortigen Wäldli habe er den Privatkläger mit dem Hund an der langen Leine gesehen. Er (der Beschwerdeführer) sei an ihm vorbeigefahren. Beim Rückweg sei er vom Privatkläger auf der S__strasse / Z__weg angehalten worden. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er mache eine Meldung an die Polizei und habe vor ihm angefangen zu telefonieren. Er (der Beschwerdeführer) sei dann direkt nach Hause gefahren (STA-act. 5.2).
3.4 Aufgrund der Meldung und den Aussagen des Privatklägers bestanden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert mit seinem Fahrzeug unterwegs war, was sich anlässlich der Polizeikontrolle denn auch bestätigte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war damit ein Anfangsverdacht auf strafbares Verhalten (Fahren in fahrunfähigem Zustand) gegeben, der sich noch weiter verdichtete: Es konnten Symptome von Fahrunfähigkeit festgestellt werden (Atemalkoholgeruch, unsicherer Gang etc.), die mit Wirkungen von verkehrsrelevanten Medikamenten vereinbar sind; vom Beschwerdeführer wurden Eingeständnisse gemacht (alkoholisierte Fahrt; Einnahme verschiedener Medikamente) und die Atemalkoholprobe fiel positiv aus. Demnach bestanden ausreichende Indizien einer Fahrunfähigkeit zufolge Alkohol- und Arzneimitteleinfluss. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe war somit rechtmässig, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein vorgängiger Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt werden musste. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
4. Im Ergebnis kann auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, erwiese sich die angeordnete Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden müsste.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da im vorliegenden Fall auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.
5.2 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]), wird im vorliegenden Fall ermessensweise (Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 PKoG) auf Fr. 400.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 StPO e contrario).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 400.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers. Er wird angewiesen, den Betrag von Fr. 400.– mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 10. Oktober 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.