SA 20 18
Widerhandlung SVG (SA 20 18)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 20 18 Beschwerde beim Bundesgericht hängig
Urteil vom 2. Februar 2021 Strafabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Paul Achermann, Oberrichter Armin Murer, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Reto Ineichen, Rechtsanwalt, Advokatur Ineichen AG, Weggisgasse 29, 6004 Luzern,
Beschuldigter/Berufungskläger,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Anklägerin/Berufungsbeklagte.
Gegenstand Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Art. 90 Abs. 2 SVG) Neubeurteilung nach Rückweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020).
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 18 800 vom 28. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Nidwalden A.__ («Beschuldigter»/«Berufungskläger») der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig, bestrafte ihn – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – mit einer aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 160.‒, einer Busse von Fr. 1'500.‒, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.‒. Konkret wurde ihm vorgeworfen als Fahrzeuglenker des Personenwagens der Marke VW mit den Kontrollschildern NW __, am Donnerstag, 18. Januar 2018, um 12:03 Uhr, innerorts auf der Kantonsstrasse in Oberdorf, Höhe Kaserne, in Fahrtrichtung Engelberg bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 88 km/h gemessen worden zu sein. Nach Abzug der Toleranz von 5 km/h sei bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Überschreitung von 33 km/h verblieben. Der Strafbefehl wurde am 1. März 2018 der damaligen Rechtsvertreterin des Berufungsklägers zugestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2018 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 13. März 2018) liess der Berufungskläger form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Februar 2018 erheben. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Nidwalden den Strafbefehl als Anklage an das Kantonsgericht Nidwalden.
B. Mit Urteil SE 18 33 vom 16. April 2019 («Urteil SE 18 33») erkannte das Kantonsgericht, Strafabteilung/Einzelgericht:
«1. Der [Berufungskläger] wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. 2. Der [Berufungskläger] wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG − mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie − mit einer Busse von Fr. 1'400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft.
3. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 700.00 Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 3'321.20 Total Verfahrenskosten Fr. 4'021.20 Der [Berufungskläger] hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In der Gerichtsgebühr enthalten sind die Mehrkosten von Fr. 400.00 für die vom [Berufungskläger] verlangte Ausfertigung des begründeten Urteils, welche der [Berufungskläger] gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 3 PKoG zu tragen hat. Der [Berufungskläger] hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 5'421.20 (Busse Fr. 1'400.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 4'021.20) zu bezahlen. [4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: …]»
Für den übrigen Verfahrensverlauf bis zum vorinstanzlichen Urteil wird vollumfänglich auf dasselbe verwiesen (dortige lit. A ff. S. 2 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO [SR 312.0]).
C. Der Berufungskläger liess, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, fristgerecht Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde diesem am 15. Juli 2019 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2019 beantragte der Berufungskläger: «1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. April 2019 sei aufzuheben. 2. A.__ sei vom Vorwurf der groben Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
Im Weiteren beantragte der Berufungskläger die Edition der Unfallstatistik der Nidwaldner Kantonspolizei für die gerade Strecke ab der Verzweigung «Chlitableten» in Richtung Engelberg.
D. Am 24. Juli 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder einen begründeten Nichteintretensantrag zu stellen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung mit.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2019 wurde, mit Zustimmung der Parteien, das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Berufungskläger Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt.
F. Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019 erneuerte die Verteidigung ihre Anträge.
G. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Berufungsantwort vom 12. November 2019 auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
H. Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden trat auf die Streitsache ein, beurteilte diese im Zirkularverfahren (Art. 390 Abs. 4 StPO) und wies die Berufung mit Urteil vom 17. März 2020 ab («Urteil SA 19 15»).
I. Dagegen gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses beschied mit Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 – soweit es auf die Rügen des Beschwerdeführers eintrat (dortige E. 3.1) – im Wesentlichen, das Urteil SA 19 15 enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen und keine Würdigung der objektiven sowie subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Auch werde die erstinstanzliche Strafzumessung nicht überprüft. Der integrale Verweis auf erstinstanzliche Erwägungen genüge nicht (dortige E. 3.2). Das Bundesgericht hob das Urteil SA 19 15 vollständig auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (dortige Dispositiv-Ziffer 1).
J. Das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, beurteilte die Sache in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu und auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO).
Erwägungen
1.
1.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (dortige lit. b) und Unangemessenheit (dortige lit. c). Damit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch reine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet in eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein neues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A. 2014, N 1 zu Art. 398 StPO).
Der Berufungskläger beschränkte seine Berufung nicht, weshalb keine Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Die Berufungsinstanz darf gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des zu prüfenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Diese Bestimmung erfährt – wenn auch ihrem Wortlaut nichts Dergleichen zu entnehmen ist – gewisse Einschränkungen. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung darf einerseits von diesem Instrument lediglich zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Andererseits komme ein Verweisen, so das Bundesgericht mit Hinweis auf die Begründungspflicht, nur bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. Es müsse ohne Weiteres feststellbar sein, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz seien (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Insoweit das Instrument von Art. 82 Abs. 4 StPO (laut Bundesgericht) unter Verweis auf die Begründungspflicht eingeschränkt wird, sei daran erinnert, dass die Verfahrensgarantie des
rechtlichen Gehörs (dem die Begründungspflicht entspringt) bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung Einschränkungen dieser Art nicht kennt. Vielmehr wird, unabhängig davon, ob dies mittels eigener Begründung der Rechtsmittelinstanz oder mittels Verweis auf andere Stelle geschieht, als entscheidend erachtet, ob sich die rechtsmittelführende Partei – und somit gleichzeitige Grundrechtsträgerin – in die Lage versetzt sieht, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 273 f. [in welchem ein Verweis auf die Begründung, welche sich in einem Verfahrensbeleg befand, genügte]; 136 I 229 E. 5.2).
1.3
1.3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Mündlichkeit des Verfahrens ist in erster Linie ein Recht der beschuldigten Person – oder anderer Parteien –, auf welches sie entsprechend auch verzichten kann, wobei der ausdrücklich erklärte Verzicht in voller Kenntnis der Umstände beachtlich ist (EUGSTER, a.a.O., N 6 zu Art. 406 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Die Berufung kann u.a. im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Immer dann, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, muss mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 S. 484 f.). Die beiden Voraussetzungen gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO müssen kumulativ erfüllt sein; die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren ersetzen diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht, sondern treten zu diesen hinzu (zur Publikation vorgesehenes, nach dem Berufungsurteil SA 19 15 ergangenes Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 und E. 2.2.3 [im Rückweisungsentscheid wird hingegen noch auf BGE 143 IV 483 Bezug genommen, in dessen publizierter E. 2.1.1 keine Rede vom Erfordernis des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen der Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO ist, sondern mit der Verwendung der Konjunktion «oder» Alternativität suggeriert wurde]).
1.3.2 Die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren setzt nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 406 StPO voraus, dass das Gericht über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt. Hierzu gehören namentlich die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Sind die Angaben nicht vollständig oder Änderungen aufgrund der Zeitspanne zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsurteil nicht auszuschliessen, hat das Berufungsgericht alle erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.4).
1.3.3 Gegenständlich wurde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Berufung eingelegt. Das Gericht verfügt über die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren abgenommenen Beweise und damit über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise. Namentlich hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. April 2019 betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigt, dass diese seit dem Steuerjahr 2016 im Wesentlichen unverändert sind (KG-act. B./3 EVP beschuldigte Person S. 3; STA-act. 2.7 ff.). Dies erscheint mit Blick auf die Erwerbssituation des Berufungsklägers (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer Immobilien-AG]; AHV-Rente; Wertschriften- und Nettomieterträge) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Angesichts der unveränderten Einkommensverhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder anderslautenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben. Ein mündliches Berufungsverfahren drängt sich auch hinsichtlich der berufungsklägerischen Rügen nicht auf. Seine Vorbringen betreffen entweder Rechtsfragen oder lassen sich – soweit es sich nicht um Rechtsfragen handelt – ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, wie sich nachfolgend (E. 4 ff.) zeigen wird. Gesamthaft betrachtet erlaubt diese Ausgangslage, die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen zu beurteilen.
Weshalb nun vorliegend nach Auffassung des Bundesgerichts die Zulässigkeit der Anordnung des schriftlichen Verfahren erneut zu überprüfen ist, erschliesst sich nicht. Das Berufungsgericht kam bereits mit Verfügung vom 29. Juli 2019 («[…] Voraussetzungen gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen») zum entsprechenden
Schluss, weshalb es die Parteien um ihre Zustimmung anfragte (amtl.Bel. 5). Diese – namentlich auch der anwaltlich vertretene Berufungskläger – stimmten in voller Kenntnis der Sach- und Verfahrenslage der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich zu (amtl.Bel. 7 und 8). Insbesondere machte der anwaltlich vertretene Berufungskläger selbst – als verzichtender (Grund-)Rechtsträger – weder vor dem Bundes- noch vor dem Berufungsgericht geltend, sein Anspruch auf eine öffentliche, mithin mündliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101]) sei verletzt worden und es sei ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich die Ausgangslage wie im Rückweisungsentscheid zitierten BGE 143 IV 483 präsentiert, in welchem es das Bundesgericht als mit Art. 406 Abs. 2 StPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar erachtete, dass die [anwaltlich vertretene] Partei, die in voller Kenntnis der Sach- und Verfahrenslage [konkludent] der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zugestimmt hatte, nicht darauf zurückkommen und nachträglich den Anspruch auf ein mündliches Berufungsverfahren geltend machen konnte (dortige E. 2.2).
Nach dem Gesagten ist die Anwesenheit des Berufungsklägers nicht notwendig, mithin die geforderten Voraussetzungen für das schriftliche Berufungsverfahren gegeben.
1.4
1.4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des Gerichts werden nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO); die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b); die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c).
1.4.2 Der Berufungskläger beantragt die Edition der Unfallstatistik der Nidwaldner Kantonspolizei für die gerade Strecke ab der Verzweigung «Chlitableten» in Richtung Engelberg («Beweisantrag Unfallstatistik»).
1.4.3 Die schematische Rechtsprechung, worin die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01) bei Geschwindigkeitsüberschreitungen an bestimmte Schwellenwerte geknüpft wird, differenziert einzig nach Art der Strasse, auf welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht.
Diese Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen (GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Probst/Wald-mann [Hrsg.], BSK- SVG, 2014, N 67 ff. zu Art. 90 SVG). E contrario ist unbedeutend, wie viele Zwischenfälle sich im jeweiligen Strassenabschnitt in der Vergangenheit konkret zugetragen haben. Der Unfallstatistik eines spezifischen Strassenabschnitts lässt sich keine Aussage bezüglich des typischen Gefährdungspotentials entnehmen. Diese Tatsache ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall unerheblich, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrigt und der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
2.
2.1 Der Berufungskläger erhob fristgerecht Einsprache gegen den von der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2018 erlassenen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Auffassung fest und überwies ihn dementsprechend als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO [KG-act. A./2]). Sie legte ihrer Anklage somit nachfolgenden Sachverhalt zugrunde (STA-act. 1.12):
«Am 18.01.2018 um 12.03 Uhr lenkte [der Berufungskläger] den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW) in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 83 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) und damit um 33 km/h schneller als erlaubt.»
Die Vorinstanz nahm hierüber Beweis ab und erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt als erstellt. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Berufungskläger habe selbst ausgesagt, dass er den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ am 18. Januar 2018 um
12.03 Uhr auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW) gelenkt habe. Ebenso habe er bestätigt, dass ihm die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an besagtem Ort bekannt sei. Weiter habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er wohl nicht auf den Tacho geschaut und aufgrund des Umstandes, dass es danach auf 80 km/h wechsle, zu früh beschleunigt habe. Der Radarfotografie lasse sich entnehmen, dass der genannte Personenwagen in genanntem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h statt der erlaubten 50 km/h und damit nach Abzug der Sicherheitsmarge mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h gemessen worden sei (Urteil SE 18 33 E. 3 S. 6). Die Wetterverhältnisse seien schlecht gewesen (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f.).
Es habe sich ergeben, dass die Radarmessung durch einen entsprechend geschulten Radar- Spezialisten der Kantonspolizei Nidwalden und mit einem mobilen, gültig geeichten Messgerät erfolgt sei. Der Messbeamte habe das Messgerät während der gesamten Kontrollzeit überwacht (Urteil SE 18 33 E. 4.2.1 S. 7 f.). Gemäss dem beim Eidgenössischen Institut für Meteorologie (nachfolgend: «METAS») eingeholte Gutachten vom 30. Januar 2019 (Gutachten METAS) sei eine Knickstrahlreflexion die wahrscheinlichste Möglichkeit einer fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung, namentlich nachdem lediglich ein Front-Foto vorhanden sei. Die Beobachtung des Messbeamten, wonach der Fahrer deutlich über 50 km/h gefahren sei, die Position des Fahrzeuges auf dem Bild sowie das Fehlen einer Reflexionsfläche in den kritischen Bereichen würden jedoch stark darauf hinweisen, dass keine Reflexion stattgefunden habe (Urteil SE 18 33 E. 4.2.2 S. 8). Gestützt auf das METAS-Gutachten vom 30. Januar 2019 könne eine Fehlerhaftigkeit der Messung entweder aufgrund der Position des Radargeräts oder aufgrund der Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung ausgeschlossen werden (Urteil SE 18 33 E. 4.2.4 S. 9).
Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, wozu auch Geschwindigkeitskontrollen zählten, falle in den Aufgabenbereich der Polizei. Radarmessungen seien geeignet und notwendig, um die Strassenverkehrsteilnehmer zur Befolgung von Verkehrsregeln insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu veranlassen (Urteil SE. 18 33 E. 5.4 S. 10 f.). Hinsichtlich des Standorts des Radarmessgerätes hielt die Vorinstanz fest, dieses habe zum Teil auf dem Schotterbeet der Parz. Nr. aa, Grundbuch Oberdorf, gestanden (Urteil SE 18 33 E. 5.1 S. 9). Das Schotterbeet befinde sich zwischen Trottoirrand und einer Hecke, wobei die Hecke als Abtrennung der Liegenschaft zur Strasse diene. Es sei ausserhalb des Bereichs, welche vom Eigentümer bzw. den Bewohnern der Liegenschaft benutzt werde, weshalb diese durch das Aufstellen des Messgeräts in keiner Weise beeinträchtigt gewesen seien. Es liege ein sehr geringer Eingriff der Polizei in das Privateigentum vor, namentlich auch da die Kontrolle nur zwei Stunden gedauert habe (Urteil SE 18 33 E. 5.5 S. 11). Obwohl das Radarmessgerät somit zwar teilweise auf Privateigentum aufgestellt worden sei und keine entsprechende Einwilligung des Grundeigentümers bei den Akten liege, sei die Polizei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 PolG (NG 911.1) sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 PolG berechtigt gewesen, das Privatgrundstück zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle zu nutzen. Die Radarmessung am besagten Ort sei notwendig, geeignet sowie verhältnismässig gewesen (Urteil SE 18 33 E. 5.6 S. 11).
Ebenso sei durch die Platzierung des Radarmessgeräts keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer geschaffen worden: Der entsprechende Fuss- und Radstreifen sei gerade und übersichtlich, weshalb das Radarmessgerät schon von weitem sichtbar gewesen sei. Das mobile Messgerät sei lediglich für zwei Stunden bei regnerischem Wetter an besagter Stelle gestanden, weshalb man mit einer minimalen Nutzung des Trottoirs habe rechnen dürfen. Aufgrund der Hecke könnten Fahrradfahrer an dieser Stelle sowieso nicht ganz am Rande fahren. Ferner dürfe aufgrund der vorliegenden Umstände (befahrene Strasse, Benützung des Trottoirs durch Fahrradfahrer und Fussgänger) erhöhte Aufmerksamkeit der Fussgänger und Verkehrsteilnehmer erwartet werden. Der Verwertbarkeit der Radarmessung stehe somit nichts entgegen (Urteil SE 18 33 E. 6.3 S. 12 f.).
Der Radarmessstandort liege etwa 100 Meter Distanz zu einer Schule. Die Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt betrage 50 km/h. Überdies verlaufe der Verkehr in beide Richtungen (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f.). Die Strasse sei innerorts beidseitig bebaut und es gebe einige Einmündungen bzw. Zufahrten. Einseitig gebe es ein der Strasse entlang verlaufendes Trottoir. Zur Mittagszeit und bei schlechten Wetterverhältnissen müsse mit schlecht sichtbaren Fussgängern oder Fahrradfahrern gerechnet werden. Der Berufungskläger sei ortskundig, wisse deshalb um die signalisierte Höchstgeschwindigkeit des besagten Strassenabschnitts und habe auch Kenntnis des nachfolgenden Wechsels der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h, habe er doch angegeben, wohl zu früh beschleunigt zu haben. Auf den Tacho habe er nicht geschaut (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 erster Absatz S. 16). Der Berufungskläger habe die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 33 km/h, d.h. mindestens 25 km/h, mindestens stillschweigend in Kauf genommen (Urteil SE 18 33 E. 8.3.3 zweiter Absatz S. 16 f.).
2.2 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung (Beweismittelverwertung und Sachverhaltswürdigung), rügt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2019 (amtl.Bel. 12), mindestens soweit dies ersichtlich ist, die Unzulässigkeit der Radarmessung auf privatem Grund (nachfolgende E. 4.1) und die Schaffung eines unzulässigen Verkehrshindernisses (nachfolgende E. 4.2). Ebenso beanstandet er das METAS-Gutachten (nachfolgende E. 4.4) und die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Position des Radarmessgeräts (nachfolgende E. 4.5).
3.
3.1 Für die rechtlichen Grundlagen betreffend die gerichtliche Sachverhaltswürdigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 2 S. 6 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
3.2 Die Strafverfolgungsbehörden, wozu auch die Polizei zählt (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitskontrolle hatte das Bundesgericht erwogen, dass die Erfassung der Geschwindigkeit mittels Radargerät eine selbstständige Tätigkeit der Polizei im Rahmen ihrer sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben darstellt und mangels polizeilicher Ermittlungshandlung und Anfangsverdacht nicht den Beweiserhebungsvorschriften der StPO unterliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.1). Seine bisherige Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 146 I 11 präzisiert: Es treffe zwar zu, dass die präventivpolizeiliche Tätigkeit grundsätzlich keinen Anfangsverdacht voraussetze und die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung nicht in jedem Falle trennscharf möglich sei, da die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend verlaufe. Sofern die Polizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit allerdings strafbare Handlungen feststelle, nehme sie kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe. Auch wenn Beweismittel im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit erhoben würden, seien die Beweisverbotsregelungen der StPO zu beachten (dortige E. 4.1).
3.3 Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 143 IV 387 E. 4.3 f.; 143 I 377 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei
denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 143 IV 387 E. 4.4; BGE 131 I 272 E. 4, je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteil 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2). Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Die rechtlichen Grundlagen betreffend die Zulässigkeit von Geschwindigkeitskontrollen sowie das Betreten privater Grundstücke zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen hat die Vorinstanz im Urteil SE 18 33 zutreffend dargelegt. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (dortige E. 4.1 S. 7 sowie E. 5.3 und 5.4 S. 10 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
3.5 Laut Art. 4 Abs. 1 SVG dürfen Verkehrshindernisse nicht ohne zwingenden Grund geschaffen werden. Sie sind hinreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Der Begriff «Verkehrshindernisse» steht für alle möglichen vorübergehenden Hindernisse, die geeignet sind, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu behindern, indem sie den Raum, der für diesen zur Verfügung steht, nach oben oder zur Seite hin verengen, oder aber die Verkehrsteilnehmer gefährden (BERNHARD W ALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, BSK-SVG, a.a.O., N 5 zu Art. 4 SVG). Laut Art. 41 Abs. 1 VRV (SR 741.11) dürfen Fahrräder auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt. Art. 41 Abs. 1 VRV stellt eine Ausführungsbestimmung zu Art. 43 SVG dar, welcher seinerseits die Verkehrstrennung regelt.
4.
4.1
4.1.1 Der Berufungskläger rügt, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für das Aufstellen von Radarmessgeräten auf privatem Grund. Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei sei zwar für die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig, aber Art. 15 PolG erlaube der Polizei lediglich das «Betreten» privater Grundstücke und damit das kurzfristige und vorübergehende Benutzen eines Grundstückes zur eigenen Fortbewegung als einzelne Person. Es sei keine andere Verwendung der Grundstücke, wie das längere Benutzen mittels Aufstellen von Radargeräten vorgesehen. Die Beweiserhebung sei somit unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift, mithin unter Verletzung von geltendem Recht, erhoben worden, sodass angesichts der geringen Schwere der vorgeworfenen Straftat eine Verwertung des so erhobenen Radarbilds unzulässig sei.
4.1.2 Soweit der Berufungskläger sich auf die Eigentumsfreiheit beruft, ist er daran zu erinnern, dass mit Art. 15 Abs. 1 PolG den am Privatgrundstück Berechtigten geschützt werden soll. Er ist am hier interessierenden Privatgrundstück Nr. aa, GB Oberdorf, weder dinglich noch obligatorisch berechtigt, mithin betroffen. Die Erkenntnisse der Radarmessung sind entsprechend strafprozessual verwertbar (Art. 141 StPO e contrario).
Selbst wenn sich der Berufungskläger als nicht Betroffener auf die Eigentumsfreiheit berufen könnte, wäre nicht von einer Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift, mithin einer widerrechtlichen Beweiserhebung auszugehen. Für das Betreten des Privatgrundstücks durch die Verkehrs- und Sicherheitspolizei des Kantons Nidwalden zum Zweck der Geschwindigkeitskontrolle bestand mit Art. 15 Abs. 1 PolG (in Nachachtung von Art. 13 Ziff. 1 sowie Art. 11 PolG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 SKV (SR 741.013) sowie §1 Ziff. 1 PolV (NG 911.11) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Es kann auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welcher vollumfänglich beizupflichten ist (Urteil SE 18 33 E. 5.4-5.6 S. 10 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Die Erkenntnisse der Radarmessung sind trotz teilweiser Platzierung auf privatem Grund entsprechend strafprozessual verwertbar (Art. 141 StPO e contrario).
4.2
4.2.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die gleichzeitig als Rad- und Gehweg dienende Fläche sei massgeblich eingeschränkt gewesen, da ein Teil des Radarmessgeräts auf das Trottoir hinausgeragt habe. Damit habe die Polizei gegen Art. 4 Abs. 1 SVG verstossen, wonach Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden dürfen sowie gegen Art. 41 Abs. 1 VRV, wonach für die Fussgänger mindestens ein 1.5 m breiter Raum frei bleiben müsse. Das Trottoir sei gleichzeitig ein Radverkehrsweg, dementsprechend habe bei einem kombinierten Rad- und Gehweg mindestens 175 cm bis 200 cm der Fläche frei zu bleiben. Unter diesen Umständen sei durch das Aufstellen eine Gefahr für Unfälle und Stürze geschaffen worden.
4.2.2 Die Standfüsse des Radarmessgeräts ragten zirka 12 Zentimeter in den Asphaltabschnitt des kombinierten Geh- und Radwegs hinein. Ausgehend von einer Trottoirbreite von 2 Metern verblieb den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern (nach Abzug der beidseitigen Randsteine von je zirka 10 Zentimeter Breite und den hineinragenden Standfüssen von zirka 12 Zentimeter) eine Asphaltfläche von ungefähr 168 Zentimeter und damit knapp 93 Prozent der normalerweise befahrbaren Asphaltfläche von 180 Zentimeter. Obwohl dadurch die zur Verfügung stehende Fortbewegungsfläche geschmälert wurde, war die Platzierung des Radarmessgeräts angesichts der verbleibenden grosszügigen Platzverhältnisse weder geeignet den Verkehr auf dem Trottoir zu behindern noch Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Dies gilt umso mehr, als nur wenige Fahrradfahrer und Fussgänger diesen Trottoirabschnitt frequentieren (STA-act. 1.48). Die durch die Platzierung des Radarmessgeräts hervorgerufene Einschränkung war gesamthaft betrachtet zu wenig einschneidend, als dass sie als Verkehrshindernis i.S.v. Art. 4 Abs. 1 SVG zu qualifizieren wäre. Zu dieser Schlussfolgerung käme das Gericht selbst dann, wenn die Stellfüsse des Radarmessgeräts einige Zentimeter weiter als von der Vorinstanz festgestellt in den Asphalt hineingeragt hätten, denn die betreffende Stelle wäre selbst in diesem Fall noch ohne massgebliche Einschränkung passierbar gewesen. Der vom Berufungskläger ebenfalls angerufene Art. 41 Abs. 1 VRV betrifft das Abstellen von Fahrrädern und ist dementsprechend vorliegend nicht einschlägig. Generelle Gesetzesvorschriften betreffend die Mindestbreite von kombinierten Geh- und Radwegen bestehen mitunter keine (§1 Ziff. 5 StrV [NG 622.11] sowie Art. 1 Abs. 1 StrG [NG 622.1] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 StrG e contrario [exemplarisch – wenn vorliegend auch nicht einschlägig –
etwa: Art. 1 Ziff. 2 des Landratsbeschlusses über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind; NG 622.13]). Der beweisrechtlichen Verwertung der Erkenntnisse der Radarmessung steht die teilweise Platzierung auf dem Rad-/Gehweg folglich nicht entgegen.
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger bemängelt das Gutachten METAS. Für dieses sei ein falsches Foto als Grundlage verwendet worden, weshalb das Gutachten bereits aus diesem Grund nicht verwertbar sei. Inhaltlich behandle das Gutachten zudem in erster Linie technische Fragen, die gar nicht Gegenstand der Ausführungen des Berufungsklägers gewesen seien. Vielmehr sei es einzig um die Frage gegangen, ob die Polizei das Messgerät am 18. Januar 2018 in doppelter Weise falsch und widerrechtlich aufgestellt habe.
4.3.2 Die METAS dokumentierte die örtliche Situation nicht mit dem sich bei den staatsanwaltschaftlichen Akten befindlichen Bild (STA-act. 1.41), sondern mit einem Foto der nachgestellten Situation (Gutachten METAS, Bild 2 S. 5). Dies ist allerdings nicht zu beanstanden, da sich sowohl auf dem verwendeten Foto als auch STA-act. 1.41 – soweit vorliegend relevant – dieselbe örtliche Situation präsentiert. Dies ergibt bereits ein augenscheinlicher Abgleich der beiden Fotos und korrespondiert auch damit, dass die Gutachterin nachträglich anhand des Fotomaterials die tatsächliche Position fotogrammetrisch und durch Referenzpunkte im zur Verfügung gestellten Bildmaterial selbst bestimmte (Gutachten METAS, S. 3). Für die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen – nämlich, ob die Geschwindigkeitsmessung vom 18. Januar 2018, 12.03 Uhr in 6370 Oberdorf korrekt durchgeführt wurde und die Messergebnisse gültig sind – ist mithin ohne Belang, mit welchem Foto in diesem die örtliche Situation dargestellt wurde. Dass im Gutachten nicht STA-act. 1.41, sondern ein abweichendes Foto zur Darstellung der örtlichen Situation verwendet wurde, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens somit nicht entgegen.
Soweit der Berufungskläger moniert, im Gutachten seien in erster Linie technische Fragen beurteilt worden, die gar nicht Gegenstand seiner Ausführungen gewesen seien, scheint er zu übersehen, dass er selbst technische Aspekte ins Feld führte, namentlich in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 und 16. Mai 2018 (StA-act. 1.27 f. und 1.39 ff.). Zudem hat er gegen die entsprechende Beweisverfügung vom 5. November 2018 in keiner
Weise opponiert. Sodann hielt er in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 gar fest, dass «es bei der Beurteilung dieser Angelegenheit nicht in erster Linie um die Korrektheit der Messung an sich ging» (KG-act. C./5). Demzufolge betrachtete er die technischen Fragen durchaus, wenn auch nicht prioritär, als Verfahrensthema. Zur Frage, ob die Polizei das Radarmessgerät «widerrechtlich platziert» habe kann sich das Gutachten naturgemäss nicht äussern, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (Art. 182 StPO e contrario). Es ist somit insgesamt nicht ersichtlich, was einer beweisrechtlichen Verwertung des METAS-Gutachten entgegenstehen sollte.
4.4
4.4.1 Der Berufungskläger macht – gestützt auf ein Foto, welches ihm von einer anderen Person am Tag der Radarmessung zugestellt worden sei – weiter geltend, das Radarmessgerät sei nicht um mehr als die Hälfte in das Schotterbett hineingeragt, sondern nachweislich zu einem grossen Teil auf dem Privatgrundstück im Kiesbett platziert gewesen. Sodann habe der Standfussteil des Radarmessgeräts nicht wie von der Vorinstanz festgehalten 12 cm auf den Asphalt hinausragte, sondern die Hälfte des Trottoirs eingenommen. Diesen Umstand leitet der Berufungskläger aus einer von ihm selbst aufgelegten (undatierten) Fotografie ab (STA-act. 1.41). Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt.
4.4.2 Die Vorinstanz würdigte die Stellungnahme samt Fotobericht des Berufungsklägers vom 16. Mai 2018 (STA-act. 1.39 ff.) sowie die daraufhin eingeholte Amtsauskunft der Polizei vom 14. Juni 2018 (STA-act. 1.47 ff.) und kam zum Schluss, dass das Radarmessgerät um mehr als die Hälfte in das Schotterbett hineingeragt habe (angefochtenes Urteil E. 5.5). Die Formulierungen «mehr als die Hälfte» bzw. «zu einem grossen Teil» sind entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht widersprüchlich, sondern bloss unterschiedliche Beschreibungen für denselben Sachverhalt. Inwiefern der Berufungskläger darin eine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen will, ist nicht nachvollziehbar.
4.4.3 Die bauliche Breite des Trottoirs beträgt 200 cm, inkl. der beidseitigen Randsteine (je 10 cm) (Amtsbericht bzw. Fotobericht Polizei vom 14. Juni 2018 [STA-act. 1.48 f.]). Die vom Berufungskläger aufgelegte Fotografie zeigt ein Radarmessgerät, dessen linke, strassengewandte Seite bündig zum Randstein steht. Bloss der Standfuss mit Grundplatte, mit einer Breite von zirka 12 cm (Amtsbericht Polizei vom 14. Juni 2018 [STA-act. 1.48]) steht auf dem Asphaltabschnitt des Trottoirs. Die Behauptung, das Radarmessgerät rage bis zur Hälfte in das Trottoir hinein, ist somit aktenwidrig. Aus dem vom Berufungskläger selbst aufgelegten Sachbeweis ergibt sich somit das exakte Gegenteil der von ihm nun im Berufungsverfahren behaupteten Tatsache. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hingegen ist akkurat und zu bestätigen. Selbstredend wird sich der Standort eines zwischenzeitlich abgebauten Radarmessgeräts im Nachhinein auch anhand von Fotografien nicht zentimetergenau bestimmen lassen. Zur Beurteilung des gegenständlichen Straffalls ist dies denn aber auch gar nicht notwendig.
4.5 Zusammenfassend zielen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere. Die Beweismittelwürdigung/-verwertung resp. die Sachverhaltsfeststellung – namentlich auch die beweisrechtliche Verwertung der Radarmessung sowie des METAS-Gutachtens – durch die Vorinstanz erfolgte rechtskonform, ist nicht zu bemängeln und gibt keinen Anlass zur Korrektur oder Ergänzung. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der angeklagte, vorstehend wiederholt erläuterte Sachverhalt erstellt ist (vorstehende E. 2).
Auf die Vorbringen betreffend die für die Verschuldensbeurteilung relevanten Sachverhaltsumstände (Wissen und Willen des Berufungsklägers) wird nachfolgend einzugehen sein (nachstehende E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger, indem er am 18. Januar 2018 um 12.03 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW) in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 83 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) und damit um 33 km/h schneller als erlaubt, lenkte, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
i.V.m Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV strafbar gemacht habe (Urteil SE 18 33 E. 8.3.4 S. 17).
5.2 Der Berufungskläger widerspricht den erstinstanzlichen Ausführungen zum Verschulden. Sein Verhalten – das etwas zu frühe Beschleunigen bei an sich sonst völlig freier und gerader Strecke in Richtung Engelberg – könne nicht bloss wegen des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung als eventualvorsätzliches Handeln qualifiziert werden. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auf geraden und völlig, von jeglichem Verkehr freie Strassen, welche man sehr gut kenne und wo man wisse, dass weiter vorne die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben, etwas zu früh beschleunigt werde und dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden. Sein Verhalten sei höchstens als normale Fahrlässigkeit zu werten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ergänzt er, bei der Abgrenzung zwischen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG dürfe nicht einfach auf die abstrakte Gefährlichkeit abgestellt werden, da diese bereits mit Art. 90 Abs. 1 SVG abgedeckt werde. Im vorliegenden Fall habe es aber am 18. Januar 2018 gerade einer konkreten zusätzlichen erhöhten abstrakten Gefährdung gefehlt.
5.3
5.3.1 Für die rechtlichen Grundlagen betreffend den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 8.2.1 S. 14 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
5.3.2 Für die rechtlichen Grundlagen betreffend den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 8.3.2 S. 15 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
5.4
5.4.1 Der rechtlichen Beurteilung, insbesondere der Schlussfolgerung, wonach der Berufungskläger der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen ist, ist vorbehaltlos beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die einschlägigen, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f. [objektiver Tatbestand] und E. 8.3.3 S. 16 f. [subjektiver Tatbestand; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Mit Blick auf die Rügen des Berufungsklägers drängen sich folgende Hervorhebungen auf:
5.4.2 Betreffend die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es bei besagtem Vorfall an einer «konkreten zusätzlichen erhöhten abstrakten Gefährdung» gefehlt habe, das Verhalten entsprechend lediglich unter Art. 90 Abs. 1 SVG zu subsumieren sei, ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erinnerung zu rufen. Entsprechendes tat auch bereits die Vorinstanz (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1). Diese schematische Rechtsprechung sieht vor, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG immer erfüllt sind, ohne dass die besonderen Umstände des Falles – wie beispielsweise günstige Verkehrsverhältnisse oder der gute Ruf des Fahrers als Autofahrer – hierauf Einfluss hätten bzw. im Einzelfall zu prüfen sind (ausgehend von: BGE 132 II 234 E.
3.1 S. 237 f.; ebenfalls in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1;6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2;6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1; bestätigend: FIOLKA, a.a.O., N 68 zu Art. 90 SVG). Zum objektiven Tatbestand gehört namentlich auch die ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit. Diese ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) entsprechend ebenfalls anzunehmen und bedarf keiner zusätzlichen, gesonderten Überprüfung wie sie vom Berufungskläger mit seiner Rüge gefordert wird. Mit der Vorinstanz (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1) ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) um 33 km/h überschritt.
5.4.3 Gleichzeitig ist im Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) um 33 km/h in subjektiver Hinsicht grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist diesfalls ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1;6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3;6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Wenn auch im Hinblick auf die Verschuldensfrage nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere geschlossen werden darf, bildet sie doch ein richtungsweisendes Indiz dafür, ob den Berufungskläger auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2014, N 68 zu Art. 90 SVG; FIOLKA, a.a.O., N 93 zu Art. 90 SVG [jeweils mit Rechtsprechungshinweisen]; diese bestätigt in BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96). Mit anderen Worten besteht im Grunde eine Vermutung, welche lediglich anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar ist (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Entsprechendes hat auch bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1).
An solchen, aussergewöhnlichen Umständen fehlt es vorliegend. Im Gegenteil gab der ortskundige Berufungskläger freimütig zu, in Aussicht auf den auf dieser Strecke nachfolgenden Wechsels der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h (ausserorts) wohl bereits innerorts zu früh beschleunigt zu haben (STA-act. 1.6 dep. 9). Obwohl ihm also sowohl die Strecke und als auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt waren, nahm er mittels Nichtbeachtung des Tachos bewusst, ohne jegliche Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren in Kauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Dass er hiermit auch die Schaffung einer mindestens abstrakten Gefahr billigte und um die Schaffung einer solchen wissen musste, ergibt sich ohne Weiteres aus den Sachumständen, namentlich das Ausmass der Innerorts-Geschwindigkeitsüberschreitung (33 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge) und die eingeschränkte Sichtbarkeit bei gleichzeitiger Immanenz potentieller Gefahren (einmündende Zufahrten, angrenzender Geh- und Radweg, beidseitige Bebauung, Wetterverhältnisse, in der Nähe einer Schule). Dies nicht aufzuwiegen – und den Eventualvorsatz auszuschliessen – vermag, dass die gefahrene Strecke einerseits gerade, andererseits im Zeitpunkt des inkriminierenden Verhaltens frei war und eine Änderung der Höchstgeschwindigkeit folgt. Den auf den Strassen geltenden Geschwindigkeitslimitierungen liegen konkrete Überlegungen bzw.
ein Entscheid des Gesetzgebers zugrunde. Sie stehen nicht in der Disposition der Strassenbenützer und können entsprechend auch nicht im Einzelfall – etwa bloss, weil eine gerade Innerorts-Strecke zeitweilig nicht befahren ist – durch diese nach eigenem Dafürhalten angepasst werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich nicht nur im Bedarfsfall um die Einhaltung seiner verkehrsrechtlichen Pflichten, namentlich die Verkehrsregeln, zu bemühen. Mitnichten handelt es sich hierbei um aussergewöhnliche Umstände, welche die Vermutung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit umzustossen vermögen. Zu diesem Schluss ist auch bereits die Vorinstanz gekommen, welche sich einlässlich mit den Umständen auseinandergesetzt, das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände jedoch im Endeffekt verworfen und die subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers bejaht und auf eventualvorsätzliches Handeln erkannt hat (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1). Dem ist zuzustimmen; mit ihr ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt und hiermit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat.
6.
6.1 Die Vorinstanz bestrafe den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
6.2 Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Strafzumessung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 9.3 erster Absatz, S. 18; dortige E. 9.4 erster und zweiter Absatz S. 18 f.; dortige E. 9.5 erster Absatz S. 19 f.; dortige E. 9.7 erster Absatz S. 21, dortige E. 9.8 erster Absatz S. 22 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
6.3
6.3.1 Das Delikt der groben Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG), wobei in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegend letzterer Sanktionsart Vorzug zu geben ist (Art. 41 Abs. 1 StGB [SR 311.0] e contrario).
6.3.2 Hinsichtlich des objektives Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h, mithin in erheblicher Weise überschritt. Die Strasse war im Tatzeitpunkt nass, jedoch schwach befahren. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht bis mittel.
6.3.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger eventualvorsätzlich. Er beschleunigte verfrüht, bevor die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 50 km/h auf 80 km/h gewechselt hätte. Im Übrigen bestehen keine zu beachtenden subjektiven Umstände. Insgesamt ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass das Tatverschulden leicht bis mittel einzustufen und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verschuldensangemessen ist.
6.3.4 Zu den Täterkomponenten ist Nachfolgendes zu bemerken: Beim Berufungskläger handelt es sich um einen inzwischen 74-jährigen verheirateten Rentner. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger am 23. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Obwalden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft wurde (STA-act. 2.1). Einträge im Fahrberechtigungsregister sind keine vorhanden (STA-act. 2.2). Die Vorbestrafung des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wirkt sich leicht straferhöhend aus. Zwar gab er zu, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, zeigt sich hinsichtlich der (rechtlichen) Unzulässigkeit seines Handelns jedoch gänzlich uneinsichtig. Er achtete pflichtwidrig nicht auf den Tacho und seine Fahrgeschwindigkeit, vermag darin aber keinen Fehler zu erkennen. Vielmehr zeigt er sich hinsichtlich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens uneinsichtig und bagatellisiert sein (strafbares) Verhalten – bei welchem es sich immerhin um ein Vergehen handelt –, indem er dieses als alltägliches (Kavaliers-)Delikt abtut («Es darf als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden und wurde mit grösser Wahrscheinlichkeit von allen Gerichts- und Justizangehörigen auch schon mehrfach selber so erlebt, dass oft auf geraden und völlig von jeglichem Verkehr freien Strassen, die man sehr gut kennt und wo man weiss, dass weiter vorne die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird, etwas zu früh beschleunigt wird und dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden», amtl.Bel. 12 [Berufungsbegründung] Ziff. 4 S. 4). Ohnehin hat der Berufungskläger mit seiner «Einsicht»
die Untersuchung nicht massgeblich erleichtert. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war aufgrund der Radarmessung bereits dokumentiert und er bestritt die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, mithin den entscheidenden Punkt. Im Übrigen lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
Nachdem die Vorinstanz trotzdem strafmindernd berücksichtigte, dass er zugab, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, diese Strafminderung gegen den vorstehend beschriebenen, strafschärfenden Umstand abwog und deshalb die Geldstrafe bei 50 Tagessätzen beliess, ist in Nachachtung des Schlechterstellungsverbots (sog. reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend von einer Strafschärfung abzusehen, obwohl Grundlage für eine höhere Bestrafung bestehen würde.
6.4 Die für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind den Akten sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urteil SE 18 33 E. 9.5 zweiter Absatz S. 20 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Wie vorstehend bereits anderweitig dargelegt (vorstehende E. 1.3.3), hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. April 2019 betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigt, dass diese seit dem Steuerjahr 2016 im Wesentlichen unverändert sind (KG-act. B./3 EVP beschuldigte Person S. 3; STA-act. 2.7 ff.). Dies erscheint mit Blick auf die Erwerbssituation des Berufungsklägers (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer __-AG]; AHV-Rente; Wertschriften- und Nettomieterträge) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Bei solch stetigen Einkommensquellen resp. Verhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder entgegenstehenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben. Den durch die Vorinstanz auf der Grundlage dieser Angaben errechnete Tagessatz von Fr. 140.– ist korrekt und ohne Weiterungen zu übernehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezügliche Berechnung verwiesen (Urteil SE 18 33 E. 9.5 zweiter Absatz S. 20 [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
6.5 Zu beurteilen bleibt, ob die Geldstrafe aufzuschieben ist. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind und eine unbedingte Strafe aufgrund der Umstände nicht notwendig erscheint, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist die Geldstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Dem Berufungskläger ist bei diesem Ergebnis eine (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'400.– (20% der Strafe [Obergrenze: BGE 135 IV 188]) aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB), bei Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, zu bestrafen.
7.
7.1 Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 10.1 erster Absatz S. 22 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]).
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu bestätigen (dortige Dispo.-Ziff. 3 [Art. 426 Abs. 1 StPO]).
7.2 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]), werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen.
7.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Berufungskläger weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).
Dispositiv
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Der Berufungskläger wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen.
3. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.‒, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.‒, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4'021.20 (Ermittlungs- und Untersuchungskosten [Gebühren und Auslagen] Fr. 700.‒, Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen und die Mehrkosten von Fr. 400.– für die vom Berufungskläger veranlasste Ausfertigung eines begründeten Urteils] Fr. 3'321.20) werden dem Berufungskläger auferlegt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.– werden dem Berufungskläger auferlegt. Er hat demnach Fr. 6'421.20 (Busse Fr. 1'400.–, Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Fr. 4'021.20, Kosten Berufungsverfahren Fr. 1'000.–) innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
6. Es wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
7. Zustellung dieses Urteils an:
Stans, 2. Februar 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.