122.1

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

vom 16.09.2009 (Stand 01.01.2016)

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 24 der Bundesverfassung, des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten bei Niederlassung und Aufenthalt von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Führung der Einwohnerregister sowie das Ausstellen der Ausweise.

Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben Vorschriften der Spezialgesetzgebung vorbehalten.

Art. 2 Datenbekanntgabe
1. an Behörden und Amtsstellen

Die Gemeinden liefern die notwendigen Daten über ihre Einwohnerinnen und Einwohner den Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss dem RHG und dem kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (kRHG).

Art. 3 2. an Dritte

Für die Bekanntgabe von Daten aus den Einwohnerregistern an Dritte gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere Art. 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG).

2 Meldeverfahren

Art. 4 Meldepflicht
1. Umfang

Wer umzieht hat sich am vorherigen Wohnsitzort abzumelden und bei der neuen Wohnsitzgemeinde anzumelden.

Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes.

Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue hinzu, hat die betroffene Person dies der zuständigen Instanz zu melden.

Art. 5 2. Frist

Die Meldepflicht ist binnen 14 Tagen seit dem Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes zu erfüllen.

Art. 6 3. zuständige Instanz

Für die Entgegennahme der Meldungen ist zuständig:

  1. für Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger die betreffende Gemeinde;

  2. für Ausländerinnen und Ausländer das zuständige kantonale Amt.

Art. 7 4. Ausnahmen

Von der Meldepflicht ist befreit, wer:

  1. sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;

  2. in einem Kollektivhaushalt gemäss Art. 8 untergebracht ist.

Art. 8 5. Meldepflicht bei Kollektivhaushalten

Die Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 lit. a Registerharmonisierungsverordnung (RHV) haben der Gemeinde auf den Stichtag 31. Dezember die Bewohnerinnen und Bewohner unentgeltlich zu melden.

Die Meldung hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen.

Art. 9 Auskunftspflicht Dritter

Wird die Meldepflicht nicht eingehalten, sind gegenüber der zuständigen Instanz zur Auskunft verpflichtet:

  1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Mitarbeitenden;

  2. Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen über ihre aktuellen, neuen und früheren Mieterinnen und Mieter;

  3. Logisgeberinnen und Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;

  4. Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden.

Alle Anbietenden von leitungsgebundenen Dienstleistungen sind verpflichtet, über jene Daten ihrer Kundinnen und Kunden Auskunft zu geben, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation erforderlich sind.

Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

Art. 10 Meldung von Amtes wegen

Erhält eine kantonale oder kommunale Behörde oder ein Amt Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, meldet sie dies der gemäss Art. 6 zuständigen Instanz.

Diese fordert die betroffene Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung ihrer Meldepflicht auf.

Art. 11 Wahrheitspflicht

Die Melde- und Auskunftspflichtigen haben wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters erforderlichen Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.

Die zuständige Instanz kann die Meldepflichtigen bei der Anmeldung zur Person befragen.

3 Einwohnerregister

Art. 12 Führung

Die politischen Gemeinden führen über alle Einwohnerinnen und Einwohner ein elektronisches Einwohnerregister gemäss den Vorgaben des Bundes und des kRHG.

Das Register ist aktuell, richtig und vollständig zu führen.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Führung und die Bereinigung der Einwohnerregister.

Art. 13 Inhalt

Das Einwohnerregister enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG, sowie die weiteren vom Regierungsrat bezeichneten Daten.

4 Ausweise für Schweizerinnen und Schweizer

Art. 14 Ausweisarten
1. Heimatschein

Der Heimatschein bestätigt das Bürgerrecht der Gemeinde.

Er wird durch das kantonale Zivilstandsamt ausgestellt.

Art. 15 2. Heimatausweis

Mit dem Heimatausweis bestätigt die Gemeinde, dass die betreffende Person bei ihr den zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.

Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf einen Heimatausweis.

Die Gültigkeit des Heimatausweises ist entsprechend dem Aufenthaltsgrund zu befristen; eine Verlängerung ist möglich.

Art. 16 3. Niederlassungsausweis

Der Niederlassungsausweis bestätigt, dass sich die betreffende Person in der Gemeinde niedergelassen hat und den Heimatschein hinterlegt hat.

Art. 17 4. Aufenthaltsausweis

Der Aufenthaltsausweis bestätigt, dass die betreffende Person sich in der Gemeinde aufhält und bei ihr den Heimatausweis hinterlegt hat.

Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.

Art. 18 5. Ausweise gemäss Ausweisgesetz
a) Behörden gemäss AwG

Pass und Identitätskarte sind die Ausweise gemäss AwG zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

Ausstellende Behörde für die Ausweise gemäss AwG ist das kantonale Amt.

Art. 19 b) Verlustmeldungen

Der Verlust von Ausweisen ist der Kantonspolizei zu melden.

Art. 20 Hinterlegung
1. Heimatschein

Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.

Unmündige, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben und das gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen haben, müssen keinen Heimatschein hinterlegen.

Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

Art. 21 2. Heimatausweis

Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Heimatausweis zu hinterlegen.

Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

Art. 22 Rückgabe

Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf die Rückgabe der hinterlegten Schriften.

Der Niederlassungsausweis oder der Aufenthaltsausweis ist der Gemeinde zurückzugeben.

Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden.

5 Gebühren

Art. 23 Grundsätze

Die Ausstellung des Niederlassungsausweises und des Aufenthaltsausweis sind gebührenfrei.

Die Erhebung der Gebühren für Ausweise gemäss AwG richtet sich nach Bundesrecht.

Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Gebühren in der Vollzugsverordnung.

6 Rechtsschutz

Art. 24–25

7 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafbestimmung

Mit Busse bestraft wird, wer die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt oder trotz Aufforderung der Pflicht zur Hinterlegung der Schriften oder zur Rückgabe des Niederlassungs- oder des Aufenthaltsausweises nicht nachkommt.

Art. 27 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 27. April 1980 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer;

  2. die Vollziehungsverordnung vom 25. September 1981 zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer (Niederlassungsverordnung);

  3. die Einführungsverordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;

  4. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG).

Art. 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

A 2009, 1669, A 2010, 71