165.112
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit
vom 01.12.1998 (Stand 01.10.2023)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 51 und Art. 84 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 2 Öffnungszeiten
Der Regierungsrat legt auf Antrag der Staatskanzlei die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie der Organisationseinheiten regelmässig fest.
Die Öffnungszeiten sind auf der Homepage zu veröffentlichen.
In der Zeit vom 24. Dezember bis und mit dem 2. Januar bleibt die Verwaltung grundsätzlich geschlossen. Fällt der 3. Januar auf einen Freitag, bleibt die Verwaltung an diesem Tag ebenfalls geschlossen.
Art. 3 Arbeitszeit über Weihnachten und Neujahr
Die während der Zeit gemäss § 2 Abs. 3 anfallenden Arbeitstage gelten nicht als arbeitsfreie Tage.
Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, die während dieser Zeit anfallenden Arbeitstage durch Arbeitsleistung, Ferien oder Kompensation von Gleitzeit auszugleichen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der jeweiligen Direktion kann in begründeten Fällen besondere Vorschriften erlassen.
…
Art. 4 Wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
Vor öffentlichen Ruhetagen beträgt die Tagesarbeitszeit eine Stunde weniger.
Art. 5 Flexible Arbeitszeiten, Grundsatz
Flexible Arbeitszeiten geben den nicht an feste Arbeitszeiten gebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen dieser Verordnung selber einzuteilen.
Bei Anwendung flexibler Arbeitszeitformen werden die Bestimmungen betreffend Nachtzeit und Inkonvenienzzulagen nicht angewandt.
Bei der Einteilung und Abstimmung der Arbeitszeiten sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Art. 6 Blockzeit
Während den folgenden Blockzeiten sind grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwesend:
von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr;
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Die vorgesetzte Person kann gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung betrieblicher Bedürfnisse Ausnahmen bewilligen.
Art. 7 Pausen
Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert mindestens 30 Minuten.
Je halben Arbeitstag darf die Arbeitspause zehn Minuten betragen; sie gilt als Arbeitszeit.
Art.
8 Abwesenheit
1. bezahlte
Für bezahlte Abwesenheiten wie Tagessitzungen oder Tagungen aller Art wird die effektive Arbeitszeit, jedoch höchstens 10 Stunden je Arbeitstag angerechnet.
Als Tagessitzungen oder Tagungen gelten Veranstaltungen, an denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund ihrer beruflichen Funktion nach den Vorgaben der vorgesetzten Person teilnehmen.
Im weiteren gilt als bezahlte Abwesenheit:
Besuch eines Arztes, die erforderliche Zeit bis höchstens zwei Stunden;
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Teilnahme an einer Beerdigung unter Vorbehalt von § 12 Personalverordnung2: höchstens zwei Stunden.
Teilnahme an Sitzungen als Behördenmitglied gemäss § 26 Entlöhnungsverordnung3.
Art. 9 2. unbezahlte
Alle übrigen Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit und haben in der Regel ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen.
Art. 9a 3. Gemeinschaftsaktivitäten
Für Gemeinschaftsaktivitäten dürfen die Direktionen je Kalenderjahr höchstens einen halben Arbeitstag als bezahlte Abwesenheit zu Lasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufwenden. Es dürfen auch zwei Jahre zusammen bezogen werden.
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Art. 10 Absenzen
Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter am Erscheinen zur Arbeit verhindert, haben sie dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden.
Absenzen infolge Krankheit oder Schwangerschaft, die mehr als fünf Arbeitstage beziehungsweise infolge Unfall mehr als drei Arbeitstage dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die vorgesetzte Person ist berechtigt, bereits früher ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.
2 Gleitende Arbeitszeit
Art. 11 Grundsatz
Unter Vorbehalt von § 6 können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beginn, Mittagspause und Ende der täglichen Arbeitszeit frei wählen, sofern aus betrieblichen Gründen keine weiteren Einschränkungen angeordnet werden.
Art. 12 …
Art. 13 Gleitzeitsaldo
Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
Zeitguthaben sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu kompensieren.
Art. 14 Übertrag des Gleitzeitsaldos am Jahresende
Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen werden. Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung4 ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
…
Art. 15 Gleitzeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sind Zeitguthaben oder Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen. Ein Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt, eine Zeitschuld führt zu einer entsprechenden Lohnreduktion gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung5.
3 Bandbreitenmodell
Art. 16 Grundsatz
Die Arbeitszeit kann jeweils für ein Jahr in folgenden Bandbreiten vereinbart werden:
Variante | Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden | Jahreslohn in Prozenten | Kompensationstage |
|---|---|---|---|
1 | 39 | 92.8 | – |
2 | 39 | 90.4 | 5 |
3 | 40 | 95.2 | – |
4 | 40 | 92.8 | 5 |
5 | 41 | 97.6 | – |
6 | 41 | 95.2 | 5 |
7 | 42 | 100.0 | – |
8 | 42 | 97.6 | 5 |
9 | 42 | 95.2 | 10 |
10 | 43 | 100 | 5 |
11 | 43 | 97.6 | 10 |
12 | 44 | 100 | 10 |
Art. 17 Vereinbarung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einer Bandbreite arbeiten möchten, haben dies ihrer vorgesetzten Person vor Jahresende schriftlich zu beantragen.
Eine schriftlich vereinbarte Bandbreite gilt unbefristet. Sie kann auf Ende eines Kalenderjahres einseitig widerrufen werden.
Der Bezug der Kompensationstage richtet sich nach den Bestimmungen über die Ferien gemäss § 7 und folgende der Personalverordnung.
Art. 18 …
4 Jahresarbeitszeit
Art. 19 Grundsatz
Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der Wochenarbeitszeit errechnet.
Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann binnen weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden.
Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter und vorgesetzter Person im voraus schriftlich vereinbart. Je Woche dürfen durchschnittlich höchstens 50 Stunden gearbeitet werden.
Die vereinbarte Jahresarbeitszeit muss innerhalb eines Kalenderjahres geleistet werden. Für den Übertrag eines Saldos auf das Folgejahr ist § 14 anwendbar.
Art. 20 Lohnzahlung
Die Lohnzahlung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen.
Der für die Lohnzahlung massgebliche Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der vorgeschriebenen Arbeitszeit gemäss § 4.
Art. 21 Bezahlte Abwesenheit
Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für die Entlöhnung massgeblichen Beschäftigungsgrad angerechnet. § 8 ist anwendbar.
Art. 22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Jahresende ist der Stundensaldo nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist auszugleichen.
Der verbleibende Saldo wird gemäss § 24 der Entlöhnungsverordnung6 ausbezahlt beziehungsweise zurückgefordert.
5 Ausserordentliche Arbeitszeiten
Art. 23 Nacht- und Ruhetagsarbeit
Grundsätzlich gilt als Nachtarbeit die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Ruhetagsarbeit die Arbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 5 der Personalverordnung.
Für die Polizei und das Strasseninspektorat gilt die Arbeitsleistung zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Nachtarbeit.
Die finanzielle Abgeltung der Nacht- oder Ruhetagsarbeit richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Sie wird zusätzlich zum ordentlichen Lohn ausbezahlt, sofern die Nacht- oder Ruhetagsarbeit angeordnet wurde.
Art. 24 Bereitschaftsdienst
Bei Bereitschaftsdienst sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter jederzeit erreichbar und haben die Arbeit binnen einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsplatz aufzunehmen.
Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als Arbeitszeit.
Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes ruht während der Arbeitszeit.
Art. 25 Präsenzdienst
Bei Präsenzdienst stehen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit am Arbeitsplatz für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung.
Die finanzielle Abgeltung des Präsenzdienstes richtet sich nach der Entlöhnungsverordnung. Erfolgt während des Präsenzdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit als Arbeitszeit.
Während der Arbeitszeit wird keine finanzielle Abgeltung für den Präsenzdienst entrichtet.
Art.
26 Überzeit
1. Grundsatz
Als Überzeit gelten die von der vorgesetzten Person angeordneten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Dies gilt insbesondere auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihren Arbeitseinsatz aufgrund eines vorgegebenen Einsatzplanes zu leisten haben.
Die Anordnung von Überzeit hat vorgängig und schriftlich zu erfolgen. Dabei sind Ausmass, Zeitdauer, Kompensation oder finanzielle Abgeltung zu definieren.
Die Überzeitregelung ist dem Personalamt im Voraus zu melden.
Überzeit, welche im Sinne von § 24 der Entlöhnungsverordnung7 ausbezahlt werden soll, muss durch den Regierungsrat bewilligt werden, wenn sie die im Voranschlag vorgesehene Summe für die Erfüllung des Leistungsauftrages des betroffenen Amtes übersteigt.
Der Gleitzeitsaldo und geleistete Überzeit sind voneinander unabhängig auszuweisen.
Art. 27 2. zeitliche Abgeltung
Der Ausgleich von Überzeit durch Freizeit hat grundsätzlich binnen eines Jahres zu erfolgen.
Art. 28 3. finanzielle Abgeltung
Gleitzeitschulden werden mit der geleisteten Überzeit verrechnet.
Die Entschädigung je Stunde Überzeit richtet sich nach § 24 der Entlöhnungsverordnung8.
6 Besondere Bestimmungen
Art. 29 Zeiterfassung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfassen täglich ihre Arbeitszeit und ihre Leistungen. Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalamtes können jederzeit in die Zeit- und Leistungserfassung Einsicht nehmen.
Art. 30 Verantwortlichkeiten
Die Vorgesetzten sorgen für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie führen nach den Weisungen des Personalamtes Kontrollen durch.
7 Schlussbestimmung
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A 1998, 2199