611.112
Regierungsratsbeschluss betreffend die Fristverlängerung zur Inkraftsetzung der Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente der Gemeinden
vom 17.09.2024 (Stand 08.01.2025)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 65 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 177 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)1,
beschliesst:
Ziff. 1 Fristverlängerung
Den Gemeinden Buochs, Dallenwil, Ennetbürgen und Oberdorf wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)2 eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihrer Zonenpläne sowie ihrer Bau- und Zonenreglemente an das Planungs- und Baugesetz gewährt.
Der Gemeinde Beckenried wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 PBG eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihres Zonenplans sowie ihres Bau- und Zonenreglements an das Planungs- und Baugesetz gewährt.
Der Gemeinde Emmetten wird gestützt auf Art. 177 Abs. 2 PBG eine Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2026 zur Inkraftsetzung der Anpassung ihres Zonenplans sowie ihres Bau- und Zonenreglements an das Planungs- und Baugesetz gewährt.
Für diese Gemeinden ist Art. 177 Abs. 4 PBG bis am 31. Dezember 2026 nicht anwendbar. Baubewilligungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten des neuen Zonenplans sowie Bau- und Zonenreglements jeweils nach bisherigem Recht abzuwickeln.
2024-027