655.11

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt

vom 13.05.2019 (Stand 01.09.2023)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)1, der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)2, der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)3 sowie der Verordnung vom 14. Mai 2014 über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)4,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten kantonaler Behörden nach der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt5, soweit diese Behörde nicht durch das Bundesrecht bestimmt ist.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat vollzieht die ihm von Bundesrechts wegen zufallenden Aufgaben.

Er ist zudem zuständig für:

Art. 3 Direktion

Die Direktion ist für alle kantonalen Aufgaben zuständig, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die allfällige Weiterleitung von Einsprachen an das BAZL im Sicherheitszonenplanverfahren (Art. 43 Abs. 2 LFG9);

  2. die Absprache mit den Flugbetriebsunternehmen betreffend Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten (Art. 8 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 AuLaV10).

Art. 4 Amt für Wald und Naturgefahren

Das Amt für Wald und Naturgefahren ist die Kontaktstelle im Sinne von Art. 59 VIL11 unterstützt das BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen.

Art. 5 Änderung der Regierungsratsverordnung

Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)12 wird wie folgt geändert: …

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 24. September 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt13 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

A 2019, 816