711.15
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen
vom 12.01.2010 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen1,
beschliesst:
Art. 1 Direktion
Die Direktion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen2 aus.
Art. 2 Amt
Das Amt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für die Bewilligung von Raucherlokalen.
Es arbeitet mit weiteren kantonalen Ämtern zusammen.
Art. 3 Gesuche
Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben beim Amt einzureichen.
Dieses kann bei der gesuchstellenden Person weitere Informationen einfordern.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
Der Anhang zur Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)3 wird wie folgt geändert: …
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
A 2010, 72