717.32

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)

Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,

in Ausführung von Art. 5 lit. l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone1,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone2 zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.

Art. 2 Kantone

Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:

  1. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh3;

  2. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts4;

  3. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht5,6;

  4. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild7;

  5. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest8;

  6. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen9;

  7. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose10;

  8. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere11. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung12 bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;

  9. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben13;

  10. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung14. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.

Art. 3 Verfahren

Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft15. Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.

A 2010, 239