811.21
Verordnung zum Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen
vom 29.03.2022 (Stand 18.04.2022)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonales Covid-19-Härtefallgesetz),
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022; HFMV 22) und regelt die erforderlichen Bestimmungen zum kantonalen Covid-19-Härtefallgesetz.
Art. 2 Beitragsberechtigung, Form der Unterstützung
Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche die Anforderungen gemäss Bundesrecht erfüllen.
Der Kanton gewährt Härtefallmassnahmen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen.
Art.
3 Bemessung, Höchstgrenzen
1. Grundsatz
Die Bemessung und die Höchstgrenzen richtet sich nach Bundesrecht.
Art. 4 2. anteilsmässige Kürzungen
Bei Unternehmen, die während den Abrechnungsperioden gemäss § 5 ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise eingestellt haben, werden die Beiträge anteilsmässig gekürzt, soweit die Betriebseinstellung keinen Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufweist.
Art.
5 Verfahren
1. Abrechnungsperiode
Der Kanton richtet Härtefallmassnahmen für zwei Abrechnungsperioden aus:
Januar bis März 2022 (erste Abrechnungsperiode);
April bis Juni 2022 (zweite Abrechnungsperiode).
Art. 6 2. Gesuche
Unternehmen haben für jede Abrechnungsperiode ein Gesuch elektronisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
Die Gesuche sind binnen folgenden Fristen einzureichen:
vom 19. April 2022 bis spätestens am 31. Mai 2022 für die erste Abrechnungsperiode;
vom 1. Juli 2022 bis spätestens am 31. August 2022 für die zweite Abrechnungsperiode.
Die Volkswirtschaftsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise und bei Bedarf Richtlinien fest. Die Anforderungen und Richtlinien werden auf der elektronischen Plattform zur Gesucheinreichung veröffentlicht.
Art. 7 3. Prüfung
Die Volkswirtschaftsdirektion nimmt eine formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor.
Auf unvollständige Gesuche tritt die kantonale Entscheidungskommission nicht ein.
Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Bei Bedarf kann sie die Finanzdirektion miteinbeziehen.
Sie übermittelt der kantonalen Entscheidungskommission:
das Prüfergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs;
eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen. Diese Empfehlung kann von den ungedeckten Kosten gemäss den Angaben des antragsstellenden Unternehmens abweichen.
Art.
8 4. Entscheid
a) Grundsatz
Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet über die Härtefallmassnahmen.
Sie besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor sowie einer durch den Vorstand des Nidwaldner Gewerbeverbandes delegierten Person.
Sie entscheidet gestützt auf das Prüfergebnis und die Empfehlung der Volkswirtschaftsdirektion.
Die Volkswirtschaftsdirektion ist ermächtigt, sämtliche Entscheide der Entscheidungskommission zu unterzeichnen.
Art. 9 b) Priorisierung
Die Entscheidungskommission priorisiert die Gesuche einer Abrechnungsperiode nach dem Eingangsdatum.
Für die zweite Abrechnungsperiode dürfen Härtefallmassnahmen erst zugesprochen werden, wenn über sämtliche Gesuche der ersten Abrechnungsperiode erstinstanzlich verfügt wurde.
Reichen die bewilligten Mittel für die Gesuche einer Abrechnungsperiode nicht aus, muss die Entscheidungskommission die beantragten Härtefallmassnahmen kürzen oder ablehnen.
Art. 10 5. Auszahlung
Der Kanton zahlt die nicht rückzahlbaren Beiträge direkt an die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller aus.
Art. 11 6. Formulare, Richtlinien, Information
Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der elektronischen Formulare und Richtlinien verantwortlich.
Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden.
Art. 12 7. Missbrauchsbekämpfung
Die Volkswirtschaftsdirektion und die Entscheidungskommission können die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.
Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 1'000 Franken erhoben werden. Die Entscheidungskommission erlässt eine Verfügung.
Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung oder die zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.
Die strafrechtliche Verfolgung, insbesondere infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben, bleibt vorbehalten.
2022-012