811.4

Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

vom 01.04.2021 (Stand 06.04.2021)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Zweck, Gegenstand

Diese Notverordnung soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 betroffen sind.

Sie regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz).

Art. 2 Verhältnis zum Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Diese Notverordnung geht Ziff. 1 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit vom 16. Dezember 2020 zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen vor, soweit für diese Unternehmen zusätzliche Mittel für Härtefallmassnahmen zur Verfügung gestellt werden.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, vom Verhältnis zwischen den finanziellen Mitteln für nicht rückzahlbare Beiträge (à-fonds-perdu) und Bürgschaften gemäss Ziff. 3 und 4 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit abzuweichen.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Rahmenkredits weiterhin.

Art. 3 Leistungen des Kantons

Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu mindestens 50 Prozent daran beteiligt.

Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Mindestanteil gemäss Bundesrecht.

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, bis zu welchem Betrag nicht rückzahlbare Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Notverordnung vom 23. Februar 2021 zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungsnotverordnung) wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten, Befristung

Diese Notverordnung tritt am 6. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.

Die Notverordnung ist bis am 31. Dezember 2021 befristet.

Der Regierungsrat reicht diese Notverordnung dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Prüfung ein.

Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.

A 2021, 613