842.111

Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees

vom 22.09.1969 (Stand 01.11.1969)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei,

beschliesst:

Ziff. 1

Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet

Ziff. 2

Die beiden Patentkreise werden wie folgt abgegrenzt:

  1. Patentkreis des äusseren Sees: von der Fischereigrenze zwischen Nidwalden und Obwalden im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen / Unternas nach Horlaui / Riedsort;

  2. Patentkreis des inneren Sees: von der Linie Wispelen / Unternas nach Horlaui / Riedsort bis zur Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Uri.

Ziff. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1969 in Kraft.

A 1969, 977