842.112

Regierungsratsbeschluss über die Beschränkung der Zahl der Berufsfischerpatente im Patentkreis des Inneren Sees

vom 10.03.1969 (Stand 10.03.1969)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 65 Abs. 2 der Kantonsverfassung und Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 28. April 1968 zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei,

beschliesst:

Ziff. 1

Für den Patentkreis des Inneren Sees dürfen höchstens sechs Berufsfischerpatente erteilt werden.

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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