866.31

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

vom 02.12.2003 (Stand 01.01.2004)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)1,

beschliesst:

Art. 1 Bewilligung

Wer das Konsumkreditgeschäft als Kreditgeberin oder als Kreditvermittlerin betreibt, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann im Vollzug mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.

Art. 3 Beschwerde

Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

A 2003, 1752