867.111
Reglement über die Prämien und Abgaben sowie den Selbstbehalt in der obligatorischen Versicherung
vom 03.12.2018 (Stand 01.01.2019)
Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV),
gestützt auf Art. 44, 57 Abs. 2 und 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, NSVG)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Prämien und Abgaben
Die Versicherten haben in der obligatorischen Versicherung folgende Prämien und Abgaben zu leisten:
die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos;
die Eidgenössischen Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos;
die Präventions- und Interventionsabgabe.
Art. 2 Eröffnung
Die Prämie und die Abgaben werden mit der Versicherungspolice verfügt; sie sind einzeln auszuweisen.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungsweise Stockwerkeigentum) an einem Gebäude werden die Prämie und Abgaben der von der Eigentümergemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise Verwaltung eröffnet.
Art. 3 Bauzeitversicherung
Für Neubauten sowie für Änderungen an bestehenden Gebäuden mit einem voraussichtlichen Mehrwert von mehr als Fr. 250'000.– werden die Beiträge für die Bauzeitversicherung auf den Baubeginn entsprechend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten oder dem voraussichtlichen Mehrwert erhoben; die Prämie wird zum Satz für die Bauzeitversicherung erhoben.
Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräftigen Versicherungswert, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.
Bei Änderungen am Gebäude mit einem voraussichtlichen Mehrwert von weniger als Fr. 250'000.– erfolgt die Beitragserhebung mit der definitiven Versicherungspolice ab dem Datum des Baubeginns; die Prämie wird zum ordentlichen Prämiensatz erhoben.
Art. 4 Rückerstattung bei Abbruch
Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Prämien und Abgaben für die Zeit vom Schadeneintrittstag bis zum Jahresende zurückvergütet.
2 Prämientarif
Art. 5 Tarifarten
Es gelten zwei Tarifarten:
der Tarif I für Wohnbauten, öffentliche Gebäude, Bürogebäude sowie landwirtschaftliche Bauten und Betriebe;
der Tarif II für Industrie- und Gewerbebauten.
Der Tarif II kommt zur Anwendung, wenn die gewerbliche oder industrielle Nutzung mehr als 25% der Geschossflächen umfasst.
Art. 6 Prämiensätze und Minimalprämie
Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos errechnet sich durch Multiplikation von Versicherungswert und Prämiensatz. Sie beträgt im Minimum Fr. 20.–.
Die in ‰ des Versicherungswerts festgelegten Prämiensätze für die gesetzliche Grunddeckung (Produkte Minimum) betragen:
Versicherung | Tarif I | Tarif II |
|---|---|---|
Bauzeitversicherung | 0.30 | 0.30 |
Gebäude | 0.30 | 0.55 |
Mobiliar | 0.30 | 0.55 |
Art. 7 Besondere Gefahren
Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Geschäftsleitung die Prämiensätze angemessen erhöhen.
Art. 8 Tarifrabattierungen
Auf den tarifierten Prämien werden folgende Rabatte gewährt:
Vorhandene Einrichtung | Rabatt |
|---|---|
Brandmeldeanlage | mind. 7% bis max. 15% für Vollschutz (ganze Nutzungsfläche geschützt) |
Sprinkleranlage ohne Brandmeldeanlage | mind. 7% bis max. 15% für Vollschutz (ganze Nutzungsfläche geschützt) |
Sprinkleranlage mit Brandmeldeanlage | mind. 15% für Teilschutz bis max. 25% für Vollschutz (ganze Nutzungsfläche geschützt) |
Blitzschutzanlage | 5% (äusserer Blitzschutz zertifiziert durch Ersteller) |
3 Selbstbehalt
Art. 9 Höhe
Der Selbstbehalt der Versicherten in der Elementarschadenversicherung richtet sich nach der Tarifart und beträgt:
Versicherung | Tarif I | Tarif II |
|---|---|---|
Bauzeitversicherung | 10%; mind. aber Fr. 200.– und max. Fr. 1'000.– | 10%; mind. aber Fr. 200.– und max. Fr. 1'000.– |
Gebäude | 10%; mind. aber Fr. 200.– und max. Fr. 1'000.– | 10%; mind. aber Fr. 1'000.– und max. Fr. 10'000.– |
Mobiliar | Fr. 300 | 10%; mind. aber Fr. 1'000.– und max. Fr. 10'000.– |
Der Selbstbehalt wird je Schadenereignis für Gebäude und für bewegliche Sachen je einmal in Abzug gebracht.
4 Präventions- und Interventionsabgabe
Art. 10 Bemessung
Die Präventions- und Interventionsabgabe beträgt Fr. 0.16 je Fr. 1'000.– Versicherungssumme.
5 Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
A 2018, 2138